Sperrzeit Widersprechen

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Hallo,

also gegen einen sogenannten Verwaltungsakt - hier die Sperre durch das Amt - kannst du eigentlich nur innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Falls hier aber sachlich was falsch gelaufen ist, kannst du einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X stellen.

Falls du hier Hilfe benötigst, kannst du dich vor Ort an eine Arbeitslosenberatung, z. B. Diakonie oder Caritas wenden. Du bekommst auf Wunsch auch Hilfe beim Formulieren usw. Vielleicht kann dir deine Therapeutin hier ja auch Telefonnummern geben oder Kontakte vermitteln. Falls du Schulden hast, kann dir sicher auch eine Schuldnerberatung helfen.

Ich wünsche dir alles Gute und viel Erfolg mit deiner Langzeittherapie!

Hallo,

eine Abmahnung oder hier gleich 3, ist wegen einer Spielsucht nicht möglich, nur wenn darunter die Arbeit gelitten hätte in dem Sachen gehäuft nicht oder falsch erledigt wurden oder aber Du der Arbeit ferngeblieben bist.

Letztendlich muss eine solche Ursache dahinterstecken, dann wäre der Einspruch zwar immer noch möglich aber wenig erfolgversprechend.

Wären die Abmahnungen und die Kündigung tatsächlich auf die Spielsucht als Grund zurückzuführen und hat es deshalb keine nachteilige Entwicklung in Sachen Arbeit gegeben wäre das eine Sache für das Arbeitsgericht.

Allerdings muss man berücksichtigen das es in der Tat Berufe geben mag bei denen eine Spielsucht nicht tragbar wäre, das könnte ich mir z.B, recht gut bei Bankern vorstellen.

Ergänzend zur Antwort von BlackWoodruff und anderen, die Dir hier richtig geantwortet haben:

Bei weiterem Beratungsbedarf empfehle ich eine Sozialberatung. Google dazu mit sozialberatung und füge Deinen Wohnort hinzu (oder den nächstgrößeren, falls er klein ist). - Dir werden so (behördenunabhängige) Beratungsstellen wie die Diakonie / Diakonisches Werk, Caritas, Paritätischer Wohlfahrtsverband oder die Arbeiterwohlfahrt (AWO) gezeigt. Vereinbare dort einen Beratungstermin.

Deinen Worten entnehme ich, dass Du vermutlich nicht "nur" wegen der Arbeitsamt-Angelegenheit Beratung brauchst.

Bitte lies Schreiben von Ämter immer genau durch und achte insbesondere auf Fristen, die darin angegeben wurden.

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Vorsorglich diese Hinweise von mir:

Umgang mit Sozialbehörden

Mit dem Amt nichts telefonisch klären (das kann man später nie beweisen). Alles schriftlich machen. Am besten Schreiben, Belege und Anträge persönlich abgeben. - Den Erhalt des Schreibens lässt man sich auf einem mitgebrachten Doppel mit Stempel, Datum und Unterschrift bestätigen. (Dies verlangt man mit ruhigem, freundlichem Ton und reicht das Schreiben rüber, „und hier brauche ich noch Stempel mit Datum und Unterschrift“).

Wenn man nur etwas abgeben will, dann wie üblich ein Schreiben aufsetzen, in dem erklärt wird, was "als Anlage" überreicht wird. - Wiederum dieses Anschreiben auf einem mitgebrachten Doppel mit Stempel und Unterschrift bestätigen lassen.

Diese Bestätigungen sind Gold wert, sie sind mehr wert als ein Einschreibebeleg (mit dem ja nur der Eingang eines Umschlags bestätigt wird).

Mit einer solchen Bestätigung kann von Seiten der Behörde nicht behauptet werden, Schreiben und Belege seien nicht eingegangen. Und wenn doch, eine Fotokopie von deren Bestätigung vorlegen (das Original unbedingt wie eine Kostbarkeit hüten). - Werden so die Unterlagen / Belege abgegeben, wird erfahrungsgemäß allgemein die Sache sogar zügiger bearbeitet.

Falls Du meinst, ich würde übertreiben, google mit jobcenter unterlagen verloren.

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Im Gespräch mit den Mitarbeitern immer korrekt und konzentriert sein. Wenn die Mitarbeiter freundlich und zugewandt sind: Auch Infos im Vertrauen landen in der Akte und können später gegen den „Kunden“ (wie es vollmundig bei Sozialbehörden heißt) verwendet werden.

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Oft ist es ratsam, zum Amt einen Beistand als Begleitung mitzunehmen. Dieser muss nur zuhören und kann dabei Protokoll führen, oder hinterher macht man gemeinsam ein Erinnerungsprotokoll. Der Beistand kann aber auch für Dich Erklärungen abgeben, dazu § 13, Absatz 4 SGB X (google mit 13 sgb 10):

  • (4) Ein Beteiligter kann zu Verhandlungen und Besprechungen mit einem Beistand erscheinen. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit dieser nicht unverzüglich widerspricht.

Für einen ehrenamtliche Behördenbegleiter = Beistand google jeweils mit Deinem Wohnort (oder dem nächstgrößeren, wenn Deiner klein ist) mit

Ämterlotsen

Behördenlotsen

Behördenbegleiter

Hartz IV Mitläufer

Hartz IV Gegenwind e.V.

Wir gehen mit org

Diese Ämterbegleiter sind wertvolle Hilfen und notfalls auch Zeugen, und (die meisten? alle?) haben für diesen ehrenamtlichen Dienst eine kleine Ausbildung genossen und kennen sich bestenfalls mit den Gesetzen aus. (Sag beim Amt niemals, Du hättest einen Zeugen dabei! Zeugen dürfen des Raumes verwiesen werden - Beistände dagegen nicht, auf die hast Du ein Recht.)

Lebst Du in einer Bedarfsgemeinschaft (oder Haushaltsgemeinschaft): Andere Mitglieder solch einer Gemeinschaft können für Dich kein Beistand sein, denn sie sind nicht neutral, sondern automatisch selbst Betroffene.

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Und google mit

legitimation eines beistands pdf

und lade Dir die Datei vom elo-forum runter. Darin erfährst Du die gesetzliche Grundlage für Beistände und dass jeder Bürger ein Recht darauf hat, sich bei Behördengängen von einem Beistand begleiten zu lassen.

Auch erfährst Du so, dass wenn Dein Beistand für Dich etwas sagt, und Du widersprichst nicht, gilt es so, als hättest Du selbst es gesagt.

Wenn Du bei einer Sozialberatung bist, frage dort, ob dort Beistände / Ämterlotsen / Behördenbegleiter ehrenamtlich Dienst machen.

Danke sehr für die sehr guten Informationen. Vielen dank.

Widersprechen kannst du auf alle Fälle. Viel Erfolg, aber ich hoffe auch, die Therapie hat Erfolg.

Spielsucht ist eine anerkannte krankheit. wegen der direkt kann der arbeitgeber dich nicht kündigen. jetzt kommt es darauf an, was genau passiert ist, wegen der Kündigung. wurdest du gekündigt, weil dein Chef mit der Arbeitsleistung einfach nicht mehr zu frieden war, oder wurdest du gekündigt, weil du z.b. betriebsmittel gestohlen hast, die du dann versilbert hast, um deine Sucht zu befridigen. dann ist es wichtig, ob fristgerecht oder fristlos...

im Zweifelsfall solltest du dich mit einem Beratungsschein an einen Anwalt wenden...

lg, Anna

Hallo vielen Dank für ihre Antwort. Die 1.Abmahnung war mein eigenes verschulden die hatte ich auch akzeptiert die 2.und 3. Abmahnungen waren einmal: Ich habe mich einweisen lassen,hatte kein Handy mehr,meine Verlobte hat mir Sachen von zuhause geholt und erst im einen Tag später auf Arbeit angerufen ( Abmahnung weil ich mich nicht selbst gemeldet hatte.) Und die 3. und damit die Kündigung gab es deshalb: Hiermit Kündigen wir ihnen das bestehende Arbeitsverhältnis verhaltensbedingt, unter Einhaltung der arbeitsvertraglich vereinbarten Kündigungsfrist zum 30.09. Dazu muss ich sagen hatte ich an eine Montag Gespräch mit dem Stellvertreter wo ich ihn mitgeteilt habe das ich noch immer im Garten Wohne und meine Therapeutin will das ich eine Langzeittherapie mache und seine Reaktion zeigte mir das war falsch, alle Mitarbeiter sagten mir geh zum Arzt usw hab ich nicht gemacht bin weiter auf Arbeit und Freitags wurde mir dann gekündigt. Aber um die Kündigung geht es mir an sich nicht, sondern eher ob ich gegen die Sperre vom Amt nachträglich noch vorgehen kann?! Vielen dank für ihre Hilfe.

@NoLeGa

meines erachtens liegt hier keine Bereichtigung für eine Sperrfrist vor. du bist zwar theoretisch verpflichtet, 6 Wochen vor erhalt der Kündigung die Arbeitslosigkeit anzuzeigen. wenn dich die Kündigung allerdings "überascht" dann gilt diese regelung nicht.

lg, Anna