Sperrzeit Arbeitslosengeld verstreicht während Ausland?

4 Antworten

Du solltest Dir unbedingt einmal die Bestimmungen darüber durchlesen, wann man Anspruch auf Arbeitslosengeld hat. Dazu gehört u.a. dass man dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht. Tust Du das, wenn Du in Australien bist?

Desweiteren ist festgelegt, wie lange man ununterbrochen sozialversicherungspflichtig gearbeitet haben muss, um Anspruch auf Leistungen zu haben.

Die Frage war nicht, ob Sie im Ausland ALG bekommt... aber ansonsten korrekt.

Ich würde mich vorher melden...

Muß man in der Zeit der Sperre auch verfügbar sein? - Dann könntest Du nicht einfach ins Ausland fahren. Dann würde auch die Zeit nicht einfach verstreichen.

Wenn Du allerdings 8 Monate lang weg bist, bist Du auf jeden Fall nach den drei Monaten nicht verfügbar. Dann bekommst Du eine Sperre nach der nächsten.

Sag also lieber von vornherein, von wann bis wann Du weg bist - aber melde das ruhig schon vorher, denn aus Australien kannst Du Dich ja schlecht melden. - Wenn Du dann wieder kommst, hast Du im Grund schon fast keinen Anspruch mehr, wegen der Beitragszeiten...

(Oh, das scheint mir kompliziert zu werden!!!)

FALSCH!

  • In der Sperrzeit muss man NICHT verfügbar sein
  • Man bekommt keine Sperren weil man nicht verfügbar ist (Man bekommt nur eine Sperre, wenn man sich nicht rechtzeitig AL meldet)
  • Der Anspruch kann aufgeschoben werden

Die Sperrzeit geht nur von der Zeit ab, in welcher Du dem Arbeitsamt zur Verfügung stehst, also erst wenn Du wieder in Deutschland zurück bist

Zur konkreten Frage (wenn auch nicht mehr für den Fragenden interessant):

Grob: Du hast keinen Anspruch mehr, wenn Du in den letzten 2 Jahren nicht mind. ein Jahr versicherungspflicht gearbeitet hast. Melde Dich vor dem Auslandsaufenthalt ab, dann hast Du innerhalb der nächsten 4 Jahre Anspruch auf ALG (man "hebt sich den Anspruch auf").

Sehr gute und richtige Informationen findest Du hier: http://www.reise-forum.weltreiseforum.de/viewtopic.php?t=8606

insb. zur Sperrzeit: "Die Sperrzeit läuft unabhängig von einem Leistungsanspruch kalendermäßig ab. Sie beginnt grundsätzlich mit dem Tag nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet. Wird ein Beschäftigungsverhältnis beendet, beginnt die Sperrzeit an dem Tag, ab dem Beschäftigungslosigkeit vorliegt. "

PS: Achtung die Antworten von user1319, assimueller und anjanni sind im besten Fall unnütz oder beziehen sich nicht auf die Frage und sind sogar tw. VOLLKOMMEN FALSCH! (z.b. "eine Sperre nach der nächsten" ist Schwachsinn)**