Sperre bei Ablehnung neuer Arbeitsvertrag?

4 Antworten

Bekomme ich, wenn ich ALG beantrage, eine Sperre wegen des Nicht Unterschreiben des neuen Vertrages?

Schlicht und einfach: Nein - oder zumindest darf die Agentur keine Sperre verhängen!

Entscheidend ist hier die Bestimmung nach dem Sozialgesetzbuch Drittes Buch SGB III § 259 "Ruhen bei Sperrzeit" Abs. 1.

Diese Bestimmung zählt die 7 Fälle auf, bei denen wegen versicherungs- und vertragswidrigen Verhaltens eine Sperre verhängt wird.

Dein Fall - Ablehnung (passives Verhalten) einer Vertragsverlängerung - ist dort aber nicht aufgeführt und ist demnach weder versicherungs- noch vertragswidrig und darf nicht zu einer Sperre führen!!

Du findest diese Gesetzesregelung auf der Seite https://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbiii/159.html .

Im schlimmsten Fall könnte man dir eine Sperrzeit von 3 Wochen anrohen, gegen die du dann bei Verhängung auf jeden Fall fristgerecht einen schriftlichen Widerspruch einlegen solltest.

Max. 3 Wochen deshalb, weil dein Arbeitsvertrag ausläuft und du diesen nicht ohne wichtigen Grund selber kündigen würdest, denn sonst würde eine Sperrzeit von 12 Wochen drohen.

Es wären also max.3 Wochen wegen einer Ablehnung / Abbruch nach § 159 SGB - lll möglich, diesen § 159 SGB - lll kannst du dir aus dem Internet suchen und nachlesen was es für Sperrzeiten für was geben kann.

Wahrscheinlich ja, weil du deine Arbeitslosigkeit durch den Ablehnung der Verlängerung selbst herbeigeführt hast obwohl man es vermeiden könnte (Argument vom Amt). Früher ging es problemlos, aber seit einiger Zeit ist das riskant geworden. Das Risiko ist also da.

Wenn du es trotzdem ablehnst und eine Sperre erhälst solltest du dringend Widerspruch einlegen!

Siehe: https://www.anwalt.de/rechtstipps/neuer-arbeitsvertrag-abgelehnt-keine-sperrzeit_023279.html

Wahrscheinlich ja, weil du deine Arbeitslosigkeit durch den Ablehnung der Verlängerung selbst herbeigeführt hast obwohl man es vermeiden könnte

Das widerspricht aber dem Inhalt nach dem von dir selbst geposteten Link und außerdem der Bestimmung nach dem Sozialgesetzbuch Drittes Buch SGB III § 159 "Ruhen bei Sperrzeit" Abs. 1.

@Familiengerd

Das stimmt, aber das Amt sieht es gerne mal anders, dass ist ja das Problem. Früher haben sie das als Grund akzeptiert und gut ist, aber nun sieht das alles anders aus und sie verhängen trotzdem eine Sperre. Deswegen habe ich ja auch nochmal extra erwähnt das er bei einer Sperre sofort Widerpsuch einlegen soll.

@JobcenterTycoon

Wenn tatsächlich eine Sperre verhängt werden sollte, müsste selbstverständlich Widerspruch eingelegt werden, weil eine solche Sperre nach den gesetzlichen Bestimmungen schlicht und einfach rechtswidrig wäre.

@Familiengerd

Am besten noch mit Einstweiligen Rechtsschutz (aufschiebende Wirkung des Widerpsuchs wiederherstellen).

@JobcenterTycoon

Was genau bedeutet dies und wie stelle ich das an?

@Nerostar1995

Normalerweise hat ein Widerspruch aufschiebende Wirkung. Wenn man z.b. ein Bußgeld bekommen hat kann man dagegen Widerspruch einlegen. Sagen wir mal das Bußgeld wird in 5 Tagen fällig, wenn man nun einen Widerspruch einlegt kann die Bearbeitung natürlich länger dauern. Genau deswegen haben sie aufschiebende wirkung, das heißt das Bußgeld wird so lange aufgeschoben bis der Widerspruch entschieden ist.

Bei ALG I und ALG II gibt es aber keine aufschiebende Wirkung, das heißt die Sperre/Sanktion ist trotz Widerspruch erstmal gültig. Um Mittellosigkeit zu verhindern, kann man einstweiligen Rechtschutz beantragen, das Gericht stellt die aufschiebende Wirkung also wieder her. Siehe:

https://www.hartziv.org/einstweiliger-rechtsschutz.html

Allerdings ist das an viele Bedingungen geknüpft und muss gut begründet werden, dass heißt ein Anwalt ist da mehr als nützlich. Je nach dem wie viel Geld du bekommst kannst du den Anwalt umsonst bekommen oder eben nicht. Da ich aber kein Anwalt bin kann ich jetzt nicht sagen wie genau man das jetzt formuliert oder was genau da drin stehen muss.

@Nerostar1995
Was genau bedeutet dies und wie stelle ich das an?

Im Internet (Stichworte: Widerspruch Sperre Agentur für Arbeit) gibt es zahlreiche Seiten mit Erklärungen - auch zur Vorgehensweise und mit Musterschreiben - zum Widerspruch bei einem Bescheid der Agentur für Arbeit zu einer Sperre, z.B.: https://www.widerspruch.org/widerspruch-einlegen-beim-arbeitsamt/ , https://www.arbeitslosenselbsthilfe.org/sperrzeit-alg-1/ oder ttps://www.widerspruch.org/widerspruch-sperrzeit-arbeitsamt/ .

Niemand kann dich zwingen , bei Alg1 gibts dafür keine Sperre !

Eben!

Denn beim Nicht-Annehmen der Verlängerung eines Arbeitsverhältnisses liegt kein vertragswidriges Verhalten vor.

@Familiengerd

In der Arbeitsbescheinigung muss aber vom AG ausgefüllt werden, ob ein neuer Vertrag angeboten wurde oder nicht. Wenn er dies der wahrheit entsprechend ausfüllt, pocht doch das Amt erst recht auf verschuldete Arbeitslosigkeit oder?

@Nerostar1995

Nein - oder jedenfalls darf die Agentur das nicht.

Die gesetzlichen Vorschriften dazu sind schließlich eindeutig, wie Du in meiner eigenen Antwort und nach dem Link zum SGB III nachlesen kannst.

@Familiengerd

Vielen Dank für die Antwort!

@Familiengerd

Nachtrag:

in meiner eigenen Antwort

Sorry - ich musste meine Antwort neu schreiben, weil ich gerade gesehen habe, dass sie "irgendwie" verlorengegangen war.

Jetzt steht sie wieder da!