Sparbuch fürs Kind Trotz Insolvenz

6 Antworten

Das Kind kann selbst ein Sparbuch anlegen, wenn die Mutter (und evtl. der Vater) dazu die Zustimmung gibt laut BGB § 107 Einwilligung des gesetzlichen Vertreters: "Der Minderjährige bedarf zu einer Willenserklärung, durch die er nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt, der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters."

Die Mutter darf dem Kind auch Vermögen schenken - bar oder auf dieses Sparbuch. Nur passiert dann Folgendes laut BGB: § 528 Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers.

Das Kind muss das Geld also sofort der Mutter zurückgeben, wenn die Mutter verarmt - und sowieso, wenn sie schon verarmt ist!

Ob das Kind derweil selbst arm ist, spielt dabei keine Rolle - es ist ja beschenkt worden, und der Schenker hat hier Vorrang. (Nicht immer, aber meist zehn Jahre lang, siehe BGB § 529!)

Vorrang hat auch das Jobcenter. Das muss nämlich diese Schenkung zurückfordern vom Beschenkten (hier: vom Kind), wenn die Mutter es nicht tut - siehe § 33 SGB II. Also zumindest in Höhe der (bisherigen und künftigen) geleisteten Zahlungen an ALG II für die Mutter.

Durch diese Regelung sollen auch Scheingeschäfte und Umgehungsgeschäfte unterbunden bzw. rückgängig gemacht werden, mit denen u. a. die Regelungen zu SGB II § 12 Vermögen umgangen werden sollen - also etwa noch offene Freibeträge der Kinder auszuschöpfen, wenn die Eltern keine mehr haben.

Gruß aus Berlin, Gerd

PS. Der Treuhänder und die Gläubiger werden sich sicher auch freuen, wenn die Schuldnerin Vermögen bei ihrem Kind versteckt ;-).

paps1959  22.02.2013, 07:47

Das ist aber schon etwas an der Frage vorbei. Oder ?

GerdausBerlin  22.02.2013, 10:37
@paps1959

Die Frage bezog sich auf das "Sparbuch anlegen", was pragmatisch nur bedeuten kann, dass

  1. das Kind selbst eines anlegt (bzw. die Mutter "für" das Kind,
  2. die Mutter etwas drauflegt.

Alle anderen Interpretationen der Frage würden die Frage müsig werden lassen.

Insbesondere, wenn gar kein Geld einginge auf dies Konto - oder nur Geld von Oma, Opa und so weiter.

Offenkundig solle das Konto aber benutzt werden, um Vermögen zu verschieben oder Einkommen zu verschleiern, und zwar der Mutter (denn die steckt ja in der Inso) - und das sehen Ämter und Gläubiger nun mal gar nicht gerne.

Gruß aus Berlin, Gerd

VirtualSelf  22.02.2013, 21:11
@GerdausBerlin

Offenkundig solle das Konto aber benutzt werden, um Vermögen zu verschieben oder Einkommen zu verschleiern, und zwar der Mutter (denn die steckt ja in der Inso) - und das sehen Ämter und Gläubiger nun mal gar nicht gerne.

Das schließt du woraus?
Aus der Tatsache, dass die Mutter in PI ist, dass sie überhaupt die Frage stellt oder aus ihrer Diktion?
Musste sie vor der PI nicht schon ihr Vermögen offenlegen und kann sich das Ganze daher nicht nur auf ganz normales Ansparen beziehen, wie es in Hundertausenden von Familien üblich ist?

hat das kind zuviel geld auf dem buch (gibt da eine festgelegte summe) und die arge bekommt das raus wird das zum leben angerechnet. bei der insolvenz ist dann die frage wie weit die schon ist, irgendwann darf sie ja wieder "vermögen" aufbauen und da sie wenn das kind alt genug ist ja wieder arbeiten muss wegen der insolvenz, kann das ganz gut klappen.

Aus leistungsrechtlicher Sicht ist die Eröffnung eines Sparbuchs für das Kind vollkommen unproblematisch, da der Gesetzgeber ein Ansparen im Alg2-/Sozialgeld-Bezug sogar explizit vorsieht (z.B. für Ersatzbeschaffungen).

Auf solches aus dem normalen Regelbedarf (oder anrechnungsfreien Einkommen (z.B. anrechnungsfreie Geldgeschenke)) angespartes Vermögen hat das Kind mit jeder Antragstellung einen Freibetrag von mindestens 3850 EUR.

Ich glaube das geht, da das ja quasi personengebundene Schenkungen sind von dir. Die mutter darf das Geld auch nicht für sich selber ausgeben. Kinder sind berechtigt schenkungen anzunehmen solang sie keinen nachteil daraus ziehen können.

Allen Vorrednern zum Trotz sage ich: "Ja sie kann." Denn ich kabnn in der Frage nichts von Schenkung oder Verstecken lesen.

Zunächst ist nur im laufenden Insolvenzverfahren eigenes Vermögen pfändbar ( §35 InsO ). Vermögen des Ehegatten, Lebenspartners oder der Kinder gehört nicht zum Vermögen des Schuldners.

In der Wohlverhaltensphase, nach Aufhebung des Verfahrens (291) ist das Ansparen von eigenem Vermögen sowieso möglich.

Zahlungen auf das Sparbuch könnten ja auch von anderen Personen kommen, so dass selbst im Verfahren es kein Vermögen des Schuldners wäre. Eine Vermögensverschiebung, wie von Einigen hier angenommen soll ja nicht stattfinden, und wäre im Übrigen im Insolvenzverfahren mit Konsequenzen verbunden.

Ein anderer Punkt ist das Guthaben und die Berücksichtigung beim ALG II . Hier hat das Kind ja ein eigenes Schonvermögen von 3.100,- Darüber hinaus wäre dann zu prüfen und ggf. an zu rechnen.

GerdausBerlin  22.02.2013, 11:05

... Guthaben und die Berücksichtigung beim ALG II . Hier hat das Kind ja ein eigenes Schonvermögen von 3.100,-

Hat es eben nicht! Da das Konto ja erst eröffnet wird, hat das Kind darauf ja gar keinen Freibetrag für Vermögen laut § 12 SGB II, den es geltend machen könnte.

Denn was dem Kind an Werten zufließt während des Bezugs von ALG II/Sozialgeld, gilt automatisch als Einkommen des Kindes (wie bei Erwachsenen auch), nicht als Vermögen (sprach jedenfalls das Bundessozialgericht).

Und für Einkommen gibt es keine Freibeträge, sondern höchstens "§ 11b Absetzbeträge"! Und davon entfallen selbst die üblichen 30,- als Pauschale für private Versicherungsbeiträge, wenn das Kind keine eigenen Beiträge bezahlt.

(Ausnahmen gibt es sonst fast nur für Erwerbseinkommen, insbesondere in den Schulferien, sowie für Geschenke zu hohen Tagen wie Geburtstag, Weihnachten, Kommunion und Konfirmation; hierfür gibt es laut Hinweis der Bundesagentur für Arbeit einen Einkommens-Absetzbetrag bis zur Höhe des Vermögens-Freibetrags von derzeit 3.100,-.)

Sicher kann das Kind sein Barvermögen schadlos auf sein neues Bankkonto packen oder Vermögen aus anderen Konten - des Kindes! Geld aus Vermögen Dritter wäre hingegen als Einkommen anzurechnen ...

... auf den Bedarf des Kindes. Bis zur Höhe des Kindergeldes sinkt dabei automatisch und parallel der Bedarf der mitwohnenden Elternteile an ALG II - ebenso bei Vermögen im Besitz des Kindes, soweit dies den Freibetrag von 3.100,- laut SGB II § 12 übersteigt.

Gruß aus Berlin, Gerd