Sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis in Minijob umwandeln?

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Hallo Kingrudolf! Ich gehe davon aus, dass Du einen schriftlichen Arbeitsvertrag hast. An diesen müssen sich Abeitnehmer und Arbeitgeber gleichermaßen halten. Wenn darin keine gringfügige Tätigkeit ("400,-€-Job") - das ist ja nur eine Sonderform der Teilzeitvereinbarung - verankert ist, so müsste eine der beiden Vertragsparteien (AG oder AN) eine Änderungskündigung schriftlich(!) aussprechen und entsprechend eine TZ-Quote neu vereinbaren. Dies unterliegt übrigens bei AG-Kündigung vollumfänglich den Regeln des Kündigungsschutzgesetzes und, falls vorhanden, des angewandten Tarifvertrages. Alles Andere (mündliche Verteinbarung) ist rechtsunsicher und daher abzulehnen. Die negativen Folgen des geringfügigen Jobs (< 400,-€) für Dich sind ja bereits schon genannt worden. ("400,-€-Jobs sind staatlich geförderte Schwarzarbeit!" hat mir 'mal jemand gesagt!) Vielleicht gibt es ja da eine Alternative mit Stundenkonto o. dgl.? Man sollte nicht immer gleich das Kind mit dem Bade ausschütten.

Nein - ohne dein Einverständnis darf er das nicht.

Das ist übrigens auch nicht empfehlenswert,da du dadurch dann auch nicht mehr krankenversichert bist.

Der Arbeitsvertrag sollte zumindest in der sogenannten Gleitzone ( 400,01 bis 800 Euro/Monat) angesiedelt sein.Du bleibst dann in allen Bereichen der Sozialversicherung beitragspflichtig,und somit eben auch krankenversichert.

Der Beitrag für die Sozialversicherung steigt linear,und beträgt im Anfang ca.9 % und steigt bis zum vollen Arbeitnehmeranteil.

Du solltest aber unbedingt darauf bestehen,das in dem Arbeitsvertrag vermerkt wird,dass diese Regelung nur vorübergehend gilt,und der ursprüngliche zustand wieder aufgenommen werden kann.

Gegen Deinen Willen ginge das nicht, aber wenn Du einverstanden bist ....

Ob der Chef das darf,weiß ich nicht,das wäre mal zu erfragen beim Anwalt.

Aber viele Arbeitnehmer machen das,siehe Link:www.diw.de/sixcms/detail.php/284063

Die Bundesagentur für Arbeit schätzt, dass aufgrund der Anhebung der Geringfügigkeitsgrenze von 325 auf 400 Euro 240 000 Personen ihr sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis in einen Minijob umgewandelt haben.

Es ist durchaus möglich schriftlich eine Geringfügige Tätigkeit zu vereinbaren, wenn vorher ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis bestanden hat und die Arbeitszeiten entsprechend reduziert werden müssen. Zwingen kann man den AG dazu nicht.

Damit der Anspruch auf den ursprünglichen Beschäftigungsumfang aber nicht gänzlich verfällt, sollte das wirklich ein Anwalt prüfen.