Sozialamt will prüfen ob eheähnliche Gemeinschaft besteht. Womit muss ich rechnen?

4 Antworten

Du musst sie nicht in deine / eure Wohnung lassen,aber wenn es nichts zu verbergen gibt,dann würde eine Weigerung der Besichtigung nur die Phantasie der Mitarbeiter ankurbeln !

Dein Mitbewohner muss hier gar nichts machen,wenn er keine Leistungen bezieht,also auch sein Zimmer nicht besichtigen lassen,also abschließen und schon ist das Problem mit dem Tisch erledigt.

Wenn du dann in deinem Zimmer einen Schrank hast und sich darin keine männliche Bekleidung befindet,dann ist eine weitere Möglichkeit als BG - eingestuft zu werden beseitigt.

Dann würde es noch hilfreich sein wenn der Kühlschrank und ggf. Kühltruhe so aufgeteilt ist,dass man sagen bzw.erkennen kann das hier getrennt gewirtschaftet wird.

Auch sollte dann bei der Wäsche aufgepasst werden,nicht das dann die Schmutzwäsche in einem Wäschekorb liegt und es sollte auch 2 mal Waschmittel vorhanden sein,dass gilt dann auch für Zahncreme usw.

Außerdem darf nach dem Zusammenzug das Einkommen des Partners nicht auf den gemeinsamen Bedarf angerechnet werden,wenn ihr euch nicht von Anfang an freiwillig wirtschaftlich wie finanziell unterstützen wollt.

Das nur mal so nebenbei,falls ihr doch mehr als nur Mitbewohner sein solltet.

niclmag 
Fragesteller
 11.12.2015, 18:43

das letzte ist nicht der fall. sind keine bg oder so

fremde Menschen in die Wohnung zu lassen,

Das musst Du auch nicht.

Halte den Leuten dies vor die Nase:

" Bayerisches Landessozialgericht Beschluss vom 11.03.2011, - L 7 AS 83/11 B ER

- Hilfebedürftige nach dem SGB II müssen Hausbesuche von Mitarbeitern des Jobcenters - nicht - dulden...

Es gibt keine Verpflichtung, einen Hausbesuch zu dulden. Er ist nur mit Einwilligung des Betroffenen möglich.

Nach § 21 Abs. 2 Satz 1 SGB X sollen die Beteiligten bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken. Sie sollen nach Satz 2 dieser Vorschrift insbesondere ihnen bekannte Tatsachen und Beweismittel angeben - darunter fällt ein Hausbesuch nicht

"http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2011/06/hilfebedurftige-nach-dem-sgb-ii-m...

niclmag 
Fragesteller
 11.12.2015, 16:39

danke für die antwort.aber gilt das auch für sozailhilfe?das ist nicht sgbII

beangato  11.12.2015, 16:42
@niclmag

Na sicher.

§ 21 Abs. 2 Satz 1 SGB X

Sozialhilfe IST SGB X.

niclmag 
Fragesteller
 11.12.2015, 16:45
@beangato

wenn das da steht wieso machen die das dann trotzdem?

beangato  11.12.2015, 16:49
@niclmag

Weil sich das wohl zu viele Leute gefallen lassen.

isomatte  11.12.2015, 17:55
@beangato

Sozialhilfe vom Sozialamt ist SGB - Xll

hauseltr  11.12.2015, 16:43

Vorsicht beim Hinweis auf Urteile! Hier prüft das Sozialamt und nicht das Jobcenter! Hier geht es um Sozialhilfe und nicht um Arbeitslosengeld.

hauseltr  11.12.2015, 16:53
@hauseltr Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X)
§ 21 Beweismittel
4.
den Augenschein einnehmen.

Der Augenschein erfolgt regelmäßig durch Hausbesuche, die von Sachbearbeitern, Sozialarbeitern, Ermittlungsdiensten (Sozialhilfedetektive) Ordnungsdiensten oder anderen vom Sozialamt beauftragten Personen durchgeführt werden. Hierbei wird die gesamte Lage des Sozialhilfeempfängers erfass, z.B. Wohnsituation, (Nicht-) Vorhandensein eines eheähnlichen Partners, Bedarf an einmaligen Leistungen (Bekleidung, Hausrat) usw.

niclmag 
Fragesteller
 11.12.2015, 16:54
@beangato

die gesetze überfordern mich irgendwie.trotzdem danke.im endeffekt hab ich einfach nur angst dass die was behaupten u ich dagegen machtlos bin.

niclmag 
Fragesteller
 11.12.2015, 16:55
@hauseltr

auch noch regelmäßig wollen die kommen? fremde menschen in meiner wohnung ist horror für mich

niclmag 
Fragesteller
 11.12.2015, 16:59
@niclmag

oder ist das nur die allgemeine formulierung?

hauseltr  11.12.2015, 17:01
@hauseltr

Jeder, der Sozialhilfe erhält, sollte sich auch darüber im Klaren sein, das es auch seine Mitbürger sind, die ihn über die Steuern mitfinanzieren.

niclmag 
Fragesteller
 11.12.2015, 17:06
@hauseltr

darüber bin ich mir im klaren.versteh den zusammenhang jetzt nicht

beangato  11.12.2015, 17:09
@hauseltr

@niclmag

Die Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 64 bestehen nicht, soweit

...3. der Leistungsträger sich durch einen geringeren Aufwand als der Antragsteller oder Leistungsberechtigte die erforderlichen Kenntnisse selbst beschaffen kann.

Lass Dich nicht verrücktmachen.

@hauseltr

Erste Info:

1 Jahr lang darf noch keine BG vermutet werden. Wenn Du mit einem Dir völlig fremden Menschen eine WG gründest , würdest Du dann auch das Sozialamt schnüffeln lassen?

Zweite Info:

Auch Bezieher von Sozialleistungen bezahlen Steuern. Oder denkst Du, sie sind von der Mehrwertsteuer befreit?

Dritte Info:

JE§DER ist nur 1 Jahr von ALLG oder Sozialhilfe entfernt.

niclmag 
Fragesteller
 11.12.2015, 17:12
@beangato

ja dazu neige ich wohl

beangato  11.12.2015, 17:13
@hauseltr

Wo hast Du DAS her?

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X)
§ 21 Beweismittel

(1) Die Behörde bedient sich der Beweismittel, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält. Sie kann insbesondere

1.
Auskünfte jeder Art, auch elektronisch und als elektronisches Dokument, einholen,
2.
Beteiligte anhören, Zeugen und Sachverständige vernehmen oder die schriftliche oder elektronische Äußerung von Beteiligten, Sachverständigen und Zeugen einholen,
3.
Urkunden und Akten beiziehen,
4.
den Augenschein einnehmen.

Urkunden und Akten können auch in elektronischer Form beigezogen werden, es sei denn, durch Rechtsvorschrift ist etwas anderes bestimmt.

(2) Die Beteiligten sollen bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken. Sie sollen insbesondere ihnen bekannte Tatsachen und Beweismittel angeben. Eine weitergehende Pflicht, bei der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken, insbesondere eine Pflicht zum persönlichen Erscheinen oder zur Aussage, besteht nur, soweit sie durch Rechtsvorschrift besonders vorgesehen ist.

...

http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/__21.html

niclmag 
Fragesteller
 11.12.2015, 17:16
@niclmag

naja schade irgendwie dass man mich darauf hinweisen muss dass die steuerzahler für mich aufkommen. als wüsste ich nicht sehr gut dass ich geld vom staat bekomme. manchmal kommt man in so eine lage durch eine erkrankung z.B.

niclmag 
Fragesteller
 11.12.2015, 17:36
@beangato

echt jetzt?.wer löscht das denn?danke dir jdfs

Natürlich muss er das... 

2 getrennte Betten zB wären sinnvoll, Kleidung in 2 Schränken getrennt, 2x Zahnpasta etc etc etc 

niclmag 
Fragesteller
 11.12.2015, 16:37

er hat ein schlafsofa und schrank hat jeder seinen eigenen im jeweiligen Zimmer. Tagsüber wird das schlafsofa zur couch und schon wieder habe ich angst, dass sie das dann so auslegen, dass es unser wohnimmer ist. aber ich kann doch nichts für seine Einrichtung. Bin ein sehr ängstlicher Mensch

Die untersuchen wohnraum und Küche nach anzeichen. zB wenn es so scheint als wuerde man in einem bett schlafen usw..