Sozialamt verwehrt Umzugskosten?
Meine Schwester lebte zuletzt in einer Obdachlosenunterkunft in Brandenburg.
Nach Schlaganfall ist sie behindert mit Pflegestufe 5, halbseitig gelähmt, neurologisch nicht ansprechbar.
Ein Berufsbetreuer wurde eingesetzt.
Es versteht sich von selbst dass eine Rückgang in die alte Wohnung nicht möglich ist.
Ein Pflegeheim hat die zunächst erbrachte Zusage wieder zurückgezogen mit der Begründung, dass sich die Reha verlängert hat.
Danach haben wir als Familie (In BaWü) die Pflege zugesagt.
Die alte Wohnung wurde aufgelöst indem alles vernichtet oder verkauft wurde was sie noch hatte inkl. aller Kleidung und alles persönliche Hab und Gut inkl PC, die Festplatte wurde geschreddert ohne Datensicherung ....
Stimmt nicht ganz - geblieben ist Ihr ein altes Liederbuch - MEHR NICHT.
Angeblich wurde nicht einmal Sparbuch und Personalausweis ... aufgefunden.
Umzugskosten sind daher sehr gering. Das einzige was von den Umzugskosten geblieben ist, dass sie selbst per Krankentransport von Brandenburg nach BaWÜ befördert werden musste.
Anträge wurden rechtzeitig gestellt.
Krankenkasse sagt, sie kann den Krankentransport von der REHA nur bis Cottbus übernehmen.
Sozialamt sagt: Sie darf die Kostenübernahme der Krankenkasse nicht aufstocken.
Bleiben über 500 E für den Krankentransport.
Die Rente meiner Schwester ist geringer als die Grundsicherung und wird daher durch Grundsicherung aufgestockt.
5 Antworten
Ich würde Anzeige gegen den "Betreuer" erstatten. Wie die Räumung der Wohnung vor sich gegangen ist, geht ja GAR NICHT.
Abgesehen davon würde ich die EUR 500 einfach selbst zahlen. Und hinterher versuchen, mir das zurückzuholen, denn es klingt, als könnte das dauern.
Für eine Klimaanlage muss niemand aufkommen, man kann das zeitl. begrenzte Problem auch mit einem einfachen Ventilator lösen - die Verantwortung für das Sommerwetter ist niemanden anzulasten.
Mit der Einstufung des Pflegegrades erhält deine Schwester regelmäßig Geld von der Pflegeversicherung, es ist ihre bzw. eure gemeinsame Entscheidung wie ihr damit die Pflege regelt. Holt ihr unterstützend einen Pflegedienst ins Haus ist der anteilig vom Pflegegeld zu zahlen. Die Einsatzzeiten lassen sich individuell planen.
Für einen in eurem Fall privaten Transport ist die Kk grundsätzlich nicht zuständig.
Grundsätzlich muss die Fahrt in Zusammenhang mit einer medizinischen Versorgung stehen und zwingend notwendig sein", erläutert Ann Marini vom GKV-Spitzenverband in Berlin. Das sei in Paragraf 60 des Sozialgesetzbuches (SGB) V geregelt. Kommt in einem Notfall etwa ein Rettungswagen und bringt den Betroffenen ins Krankenhaus, ist der Fall klar.
In besonderen Ausnahmen kommen auch Fahrtkosten zu einer ambulanten Behandlung in Frage. "Diese müssen aber vorab genehmigt werden", sagt die Sprecherin. Als Beispiele nennt sie Dialysebehandlungen sowie eine onkologische Strahlen- und Chemotherapie. Bei Schwerbehinderung oder Pflegebedürftigkeitgebe es weitere Ausnahmen. Unabhängig vom konkreten Verkehrsmittel müssten Patienten mindestens fünf, maximal zehn Euro zu den Fahrtkosten beisteuern.
(GkV)
Aber : Bei Pflegebedürftigkeit gibt es Ausnahmeregelungen im Fall von Einzelfallentscheidungen- hier ist es an euch entsprechende Anträge zu stellen die allerdings abgelehnt werden können und dürfen. Hier müssen sich Kk und Sozialamt direkt untereinander abstimmen.
Grundsätzlich ist der Transport zu euch als "privat" einzustufen, weil die Pflege zu übernehmen ist einzig eure Entscheidung.
Ansonsten:
- Anwalt
- Patientenberatung
- falls Mitglied- VdK
- sozialer Dienst
Hallo,
im Rahmen der Pflegekasse gibt es Zuschüsse für wohnumfeldverdbessernde Maßnahmen. Das kann auch ein Umzug sein. Wenn zum Zeitpunkt des Krankentransports ein Pflegegrad bestanden hat, kann eine ganz konkrete Nachfrage bei der Pflegekasse sehr sinnvoll sein.
Gruß
RHW
hat abgelehnt
Pflegekasse und Krankenkasse (das sind zwei getrennte Stellen unter fast gleichem Namen!) haben nach SGB V und SGB XI abgelehnt? Mit welchen Begründungen?
Hab gerade noch mal nachgelesen:
Die Krankenkasse übernimmt die Kosten bis in die alte Häuslichkeit (in der eine Pflege gar nicht möglich ist).
Leistungen der Pflegeversicherung Antrag auf einen Zuschuss zur Wohnumfeldverbesserung : Sie
können für die Wohnungsräumung, die Malerarbeiten und die Fahrkosten keinen finanziellen Zuschuss von der Pflegekasse bei der AOK Nordost – Die Gesundheitskasse erhalten.
Der Grund hierfür: Hierbei handelt es sich um keine zuschussfähige Maßnahme.
Zuschüsse können nur für Maßnahmen gewährt werden, die die häusliche Pflege ermöglichen oder erheblich erleichtern oder eine möglichst selbstständige Lebensführung des Pflegebedürftigen wiederherstellen.
Das Sozialamt gemäß §52 SGB XII entsprechen die Hilfen nach dem Fünften Kapitel SGB XII den LEistungen der Krankenversicherung. Lehnt die Krankenkasse ab lehnt auch das Sozialamt ab. (verkürzt)
Ich würde es mit einem Widerspruch bei der Krankenkasse und der Pflegekasse probieren. Die Definition der Umzugskosten ist nicht eindeutig im Gesetz geregelt. Der Wiederspruch ist einen Versuch wert. Ggf. entscheidet der Wiederspruchsausschuss der Krankenkasse (besteht aus ehrenamtlichen Verwaltungsratsmitgliedern). Das Verfahren vor dem Sozialgericht ist kostenlos und ohne Rechtsanwalt möglich. Die Erfolgsaussichten kann ich nicht genau einschätzen.
Einspruchsfristen hat schon der Alte Betreuer verstreichen lassen.
ES gibt verschiedene Ansätze an das Problem:
Krankenkasse zahlt weil die alte Unterkunft ist nicht mehr existent und Krankenkasse ist verpflichtet Kosten von der Reha in die Häulichkeit zu übernehmen. Da aber die alte nicht mehr existent ist verbleibt nur die neue Häuslichkeit.
Sozialamt zahlt weil, defakto handelt es sich um einen Umzug der zwingend begründet ist da keine anderer Platz vorhanden ist auch in ein anderes Bundesland.
Pflegekasse zahlt, weil die Kasse für die Pflege der Patientin verantwortlich ist. Da eine Pflege in der alten Umgebung nicht vorhanden ist muss der Transport dahin bezahlt werden wo eine Pflege möglich ist.
Jede soziale Einrichtung bescheinigt, dass die andere bezahlen muss, nur zahlen tut es keiner.
Müsste nicht das Sozialamt automatisch einspringen wenn der Ortswechsel geboten ist und kein anderer die Kosten übernimmt? ggfs. könnten dann diese schauen woher sie die Kosten wieder reinbekommen.
Bei den Regeln des Sozialamtes nach SGB XII kenne ich mich nicht so aus. Vielleicht hilft das: https://www.haufe.de/oeffentlicher-dienst/tvoed-office-professional/sgb-i-allgemeiner-teil-43-vorlaeufige-leistungen_idesk_PI13994_HI1059458.html
Bei den Fahrkosten hat die Krankenkasse Recht. Die Transportkosten dürfen nur bis zur Wohnung übernommen werden. D.h. den Rest muss sie slebst aufbringen- wie auch immer.
Der Betreuer sollte da doch für Deine Schwester tätig werden. Oder hat der jetzt schon kein Interesse mehr, weil er sie ja bald nicht mehr betreuen kann.
Ich bin mittlerweile neuer Betreuer und habe noch nicht einmal eine Vermögensübersicht vom früheren Betreuer erhalten obwohl die Frist vom Amtsgericht abgelaufen ist.
Der alte Betreuer verweigert mir sogar die Aushändigung von Bankauszügen obwohl die in seinem System eingescannt sind und ich vom Amtsgericht offiziell als neuer Betreuer bestimmt bin.
Wende dich ans zuständige Amtsgericht. Betreuer sind auskunftspflichtig.
Die alte Wohnung wurde aufgelöst indem alles vernichtet oder verkauft wurde was sie noch hatte inkl. aller Kleidung und alles persönliche Hab und Gut inkl PC, die Festplatte wurde geschreddert ohne Datensicherung
Wer hat das veranlasst?
Ansonsten Anwalt einschalten oder Sozialgericht.
Berufsbetreuer angeblich war nichts verwertbares vorhanden.
Meine Schwester hat aber zu keiner Zeit auf der Straße gelebt. Sie wurde nach Räumungsklage aus der alten Wohnung in die Obdachlosenunterkunft eingewiesen.
Es ist nicht auszuschließen dass bis zum bewusstlosen Auffinden meiner Schwester die Miniwohnung in der Unterkunft evt von anderen Bewohnern geplündert wurde.
Fraglich wen man verklagen soll.
Das ganze ist noch viel schlimmer als hier in der Kürze beschrieben. Ich kann nicht alles aufführen das würde etliche Seiten füllen.
verkürzt: Der Pflegeaufwand beträgt laut medizinischem Dienst in der Woche 202 Stunden. 1 Tag hat 24 Stunden die Woche 7 Tage = 168 Stunden. Also fast alle Tätigkeiten in der Pflege müssen zu zweit teilweise zu dritt ausgeübt werden. Ich bin als Pfleger und NEUER gesetzl. BETREUER mit nichts anderem am Tag beschäftigt als mit dem Wohl meiner Schwester. Meine andere Schwester musste Ihren Beruf teilweise aufgeben um in der Pflege zu helfen. Der Aufwand der PFlege ist schon finanziell nicht ausschließlich mit Pflegediensten zu leisten (rund um die Uhr Betreuung). Ihre Mutter 81 J. hilft mit Ihren Möglichkeiten auch noch mit (selber 80% schwerbehindert).
Sie ist inkontinent also muss man täglich auch bei der Hitze das Fenster häufig lüften. Die unerträgliche Hitze kommt ins Zimmer daher müssen wir erst mal eine Klimaanlage kaufen um nicht - wie bis jetzt - 2 bis 3 mal am Tag die Patientin neu einzukleiden Bettwäsche inkl Bettdecke waschen (völlig verschwitzt) ....
Kurzum wir sind sowohl vom Umfang der Pflege als auch finanziell am Rande der Belastbarkeit. Dennoch können und werden wir für die Kosten meiner Schwester im Rahmen unserer Möglichkeiten aufkommen , obwohl wir gesetzlich nicht dazu verpflichtet sind - aber eben nur für das was nicht andere übernehmen müssten.