Sonntagsfahrverbot für Kfz mit Anhänger?

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Hallo

wenn das Zugfahrzeug als NKW zugelassen ist (und versteuert) gilt das Sonntagsfahrverbot. Ausnahmegenehmigungen holt man sich bei der lokalen Zulassungstelle oder auch im Bürgerbüro und kosten ja nach Gültigkeitsdauer und Landkreis enstprechende Gebühren. Das kann nach Tages, Wochen, Monats und Jahrespreisen abgerechnet werden. Für Sportgeräte und Freizeit/Wohnwagen gibt es oft Sondertarife weil ein Jahrssticket für LKW gleich 1000€ kosten kann.

Es gibt einige Zulassungstellen wo man damit die aus Steuergründen auf LKW umgenutzen PKW besonders gerne zur Kasse bittet.

In der Praxis halten die Polizisten aber meist nur Kombis ohne Seitenscheiben und Pick Ups an. Aber gelegentlich auch Fensterbuse weil die Luftdruckangaben die NKW Zulassung anzeigen.

Kostet glaube ich 100€ für den Fahrer und 400€ für den Halter wenn er im Auto sitzt aber nicht fährt. Wenn der Fahrer in Personalunion der Halter ist sind es nur 400€.

Je nach Bundesland/Laune darf man dann die nächste Abfahrt runter über die Landstrasse weiter oder muss eben bis 22.00 stehen bleiben und darf erst dann losfahren. Bei letzteren wird gerne zwischendurch kontrolliert wenn man vorher abfährt gibt es dann einen Rundspruch an alle BAB Streifen und Helicopter wenn man dann noch auf der BAB ist wird nochmal abkassiert oder noch heftigeres (je nachdem was die Polizisten für Papierkram überreicht haben)

Wirklich rechtssichere Auskunft gibt dir die entsprechende Vorschrift der Straßenverkehrsordnung:

§ 30 Umweltschutz und Sonntagsfahrverbot
(...)
(3) An Sonntagen und Feiertagen dürfen in der Zeit von 0 bis 22 Uhr Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht verkehren.

Die Vorschrift bestimmt im weiteren Verlauf einige Ausnahmen sowie diejenigen Tage, die als Feiertage im Sinne dieser Vorschrift gelten.

Hier ein Link zum Selbernachlesen:

http://www.gesetze-im-internet.de/stvo/__30.html

das problem kenn ich,deshalb haben wir den sprinter als pkw zugelassen und so steht sonntagsfahrten nichts im weg mit anhänger und da wird er hauptsächlich gebraucht

Hat man denn die Wahl, ein Fahrzeug anders zuzulassen als der Hersteller angibt (in meinem Fall also liebend gern PKW anstatt als Nfz, wie es so schön heißt)???? Gibt es eigentlich auch noch einen Unterschied zwischen Nfz- und Lkw-Zulassung? - Man, ist das kompliziert hier in D; will doch eigentlich einfach nur ein Auto kaufen....

Es wurde ja schon vieles geschrieben, hier kommt aber nochwas dazu. Solltest du evtl auch über Ländergrenzen fahren ( nicht Bundesländer ) so darfst du mit dem PKW der als LKW zugelassen ist, auch nur solche Grenzübergänge nutzen für die du keine Sondergenehmigung benötigst. Solche Übergänge gibt es zum Beispiel hier in Oberfranken und der Oberpfalz, rüber zur CZ.

Gruß Wolf

Das hab ich jetzt noch nicht ganz verstanden. Ich fahre manchmal nach Benelux, wo es meines Wissens nach keine Sonntagsfahrverbote gibt. Werden mir da Übergänge vorgeschrieben??

@hoax59

@ hoax sorry, hatte deine Nachfrage nicht gesehen. Ich kenne leider nicht alle Grenzübergänge nach F, B , Lux oder NL usw. Nein ich habe das nun nicht auf Sonntagsfahrt bezogen, war von mir wohl etwas dumm geschrieben.

Ich hole mal etwas aus. Ich wohne im nördlichsten Oberfranken. Hier gibt es einige Grenzübergänge zur Tschechei. Der Grenzübergang Selb / Ash ( Asch ) darf nur von LKW aus der Region befahren werden. Also Nahbereich der Grenze, und dafür benötigt man eine Sondererlaubnis. Dies gilt leider auch für PKW die als LKW zugelassen sind. Obwohl keine richtige Grenzabfertigung mehr vorhanden ist, gibt es Stichproben. Der Chef meines Bruders hat solch einen 5 Sitzer PickUp und muß 15km weiter den Hauptübergang benutzen.

Weiteres Beispiel Grenzübergang Hundsbach nach Eger rüber. Dieser ist komplett nur für PKW zugelassen. Ist der PKW als LKW eingetragen, kann es teuer werden. Den deutschem Zoll oder Grenzpolizisten juckt das selten, aber die CZ Polizei schlägt da richtig zu..:(((

Das meinte ich damit. Verstanden oder ? Frag einfach , wenn ich es immer noch komisch geschrieben habe.

Ja, die Aussage stimmt. Und rechtssichere Auskunft gibt Dir jede Polizeidienststelle, Fahrschule, das Straßenverkehrsamt, vermutlich sogar der Händler und und und

Die alle können sich irren - und tun das auch nicht selten.
Die entsprechende Vorschrift der StVO hingegen (§ 30) ist unmissverständlich.