Sonn- und Feiertagszuschläge für LKW-Fahrer..?
Hallo, ich wollte fragen ob es für LKW-Fahrer bei einer Konditorei Nachts einen Lohnzuschlag gibt, die Schicht geht von 3.00 Uhr - 10.00 Uhr. Und wenn ja, wie hoch? Ich wäre ihnen für eine Antwort sehr dankbar. Somit danke schon mal im Voraus. MfG Timsquestions.
3 Antworten
Grundätzlich gibt es einen gesetzlichen Anspruch auf Nachtzuschlag. Dieser ist im Arbeitszeitgesetz geregelt, Paragrah 6, Absaatz 5.
Bitte aber genau die Definition in den Begriffsbestimmungen in Paragraph 2 lesen. Sollten Sie zu der Definiton Konditoreien und Bäckereien zählen, dann ist Ihre Arbeitszeit vermutlich genau an der Grenze dessen, dass Ihnen ein Nachtzuschlag zusteht, bzw. kein Nachtzuschlag zusteht. Das würde heißen, dass wenn Sie jede Nacht kurz vor 03.00 Uhr anfangen würden, Ihnen diese Zulage zusteht, ab 03.00 Uhr aber schon nicht mehr!?
Gruß
In Antwort auf den Kommentar oben:
Selbstverständlich ist ein Anspruch auf einen Nachtzuschlag gesetzlich geregelt! Im Arbeitszeitgesetz!
Aber es ist richtig: Ich hätte auf die Formulierung im Arbeitszeitgesetz ArbZG darauf wenigstens hinweisen sollen.
Aber die Bestimmung nach ArbZG § 6 Abs. 5 - die ja übrigens möglichen tariflichen Vereinbarungen (auf die ich in meiner Antwort hingewiesen habe) nachgeordnet ist - kann man wegen ihrer fast als unverbindlich zu bezeichnenden allgemein gehaltenen Formulierung kaum als "Regelung" bezeichnen.
Allenfalls ließe sich daraus - sofern die Definition von "Nachtzeit" und "Nachtarbeit" nach § 2 Abs. 3 und 4 hier zutreffend wäre - ein wie auch immer gearteter "grundsätzlicher" Anspruch ableiten, wobei sich die Frage stellt, was denn überhaupt "angemessen" sein soll; hier müsste dann gegebenenfalls auf die Rechtsprechung zurück gegriffen werden.
Der Verweis auf das ArbZG allein hilft dem Fragesteller wegen der Unbestimmtheit der Formulierungen bezüglich eines definierten Anspruchs aber wohl kaum konkret weiter.
Der Anspruch auf einen Nachtzuschlag ist gesetzlich nicht geregelt.
Er besteht nur dann, wenn er im Arbeitsvertrag oder in einem anzuwendenden Tarifvertrag vereinbart worden ist.
Es gibt einige wenige Manteltarifverträge (in denen Zuschlagsregelungen getroffen werden) für das Bäckereihandwerk, die in einem bestimmten Bundesland allgemeinverbindlich sind (also für alle entsprechenden Betriebe in der Region/in dem Bundesland anzuwenden sind). Ob ein solcher allgemeinverbindlicher Tarifvertrag auch für Dich gilt, hängt also davon, in welchem Bundesland Du arbeitest bzw. Dein Arbeitgeber seinen Sitz hat.
Wenn ein Tarifvertrag anzuwenden ist, muss er "eigentlich" nach den Bestimmungen des Tarifvertragsgesetzes TVG § 8 im Betrieb zur Einsicht ausliegen!
Am besten kann Dir dazu die Gewerkschaft NGG genauere Auskunft geben; das für Dich zuständige Büro findest Du auf dieser Seite der NGG: http://www.ngg.net/ngg-vor-ort/?no_cache=1 unter dem entsprechenden Landesbezirk.
Die Bestimmung nach dem Arbeitszeitgesetz ArbZG § 6 Abs. 5 - die ja übrigens möglichen tariflichen Vereinbarungen (auf die ich in meiner Antwort hingewiesen habe) nachgeordnet ist - kann man wegen ihrer fast als unverbindlich zu bezeichnenden allgemein gehaltenen Formulierung kaum als "Regelung" bezeichnen.
Allenfalls ließe sich daraus - sofern die Definition von "Nachtzeit" und "Nachtarbeit" nach § 2 Abs. 3 und 4 hier zutreffend wäre - ein wie auch immer gearteter "grundsätzlicher" Anspruch ableiten, wobei sich die Frage stellt, was denn überhaupt "angemessen" ist; hier müsste dann gegebenenfalls auf die Rechtsprechung zurück gegriffen werden.
Der Verweis auf das ArbZG allein hilft dem Fragesteller wegen der Schwammigkeit der Formulierungen aber wohl kaum konkret weiter.
Aber es ist richtig: Ich hätte darauf wenigstens hinweisen sollen.
Was steht denn dazu im Arbeitsvertrag ?
Wenn dazu etwas im Arbeitsvertrag (sofern es überhaupt einen schriftlichen gibt) stünde, würde der Fragesteller wahrscheinlich keine Frage hier stellen müssen!
@ Familiengerd,
ich habe bisher noch nie einen Arbeitnehmer erlebt der zuerst seine Arbeitspapiere durchgelesen hat (Arbeitsvertrag, bzw. Tarifvertrag) und dann erst bei seinem Betriebsrat oder in einem Forum seine Fragen gestellt hat.
Meist geht man doch den einfacheren Weg, bevor man sich selbst die Arbeit macht.
Die gibt es sicher, da hast Du Recht.
Häufiger kommt es aber wohl vor, dass es einen schriftlichen Arbeitsvertrag erst gar nicht gibt, dort Aussagen zum Problem nicht formuliert sind oder Formulierungen dort nicht verstanden werden.
Sicher - aber gerade auch deswegen sollte man dies auch nachfragen.
Selbstverständlich ist ein Anspruch auf einen Nachtzuschlag gesetzlich geregelt! Im Arbeitszeitgesetz!