Sonderumlage steuerlich absetzbar?

2 Antworten

Hallo cerberusk, die Sonderumlage ist steuerlich nicht absetzbar.

Einige der anfallenden Kostenarten (z. B. Lohnkosten, Fahrtkosten) im Zusammenhang mit der Fassadensanierung können Sie im Rahmen der Steuererklärung des Jahres, wo die Kosten / Rechnungsbeträge tatsächlich unbar an den jeweiligen Leistungserbringer fließen, soweit die Rechnung ordnungsgemäß ausgestellt wird, und anteilig (gem. beschlossenem oder vereinbarten Verteilerschlüssel) für Ihre Wohnung angeben werden, abgesetzt werden (die auf Sie entfallenden Kosten dürften prozentual , z. B. mit 20 % Abzugsmöglichkeit im Rahmen einer Steuererklärung berücksichtigt werden) .

Konkrete Regelungen hierzu ergeben sich aus den Anwendungsschreiben zu § 35 a EStG des Bundesfinanzhofes.

Ggf. weist der WEG-Verwalter die abzugsfähigen Kosten in der dazu passenden Hausgeldabrechnung (also im darauf folgenden Jahr) für Sie konkret direkt aus. Selbstverständlich sind auch andere Lösungen denkbar, v. g. ist jedoch die übliche Praxis.

Wenn in diesem Jahr die Sanierung durchgeführt wird sollte es überhaupt kleine Probleme geben. Wenn das Geld nicht - oder nicht alles aufgebraucht wird, über die Rücklage parken. D.h. Sonderzuführung in die INstandhaltungsrücklage.