Sonderkündigungsrecht Arbeitnehmer bei Betriebsübergang?

2 Antworten

ist der Arbeitgeber, bei einem Betriebsübergang, verpflichtet auch auf das Sonderkündigungsrecht für Arbeitnehmer hinzuweisen

Du erliegst hier einem Irrtum:

Nach deutschem Recht gibt es kein "Sonderkündigungsrecht"!

Welche Möglichkeit der Arbeitnehmer selbst beim Betriebsübergang hat, ist im Bürgerlichen Gesetzbuch BGB § 613a "Rechte und Pflichten bei Betriebsübergang" Abs. 6 geregelt:

Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb
eines Monats nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 5 schriftlich
widersprechen. Der Widerspruch kann gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber erklärt werden.

Widerspricht der Arbeitnehmer nicht, dann tritt der neue Inhaber in alle Rechte und Pflichten des bisherigen Arbeitsvertrages ein (zu den möglichen Änderungen sie Abs. 1 des genannten Paragraphen).

Widerspricht er aber, bleibt das Arbeitsverhältnis mit dem vorherigen (alten) Arbeitgeber bestehen - mit der Gefahr, dass er seinen Arbeitsplatz verliert, wenn der "alte" Arbeitgeber nicht mehr als Arbeitgeber fungiert, es bei ihm also keinerlei Beschäftigungsmöglichkeiten mehr geben sollte.

Dem widersprechenden Arbeitnehmer kann dann vom alten Arbeitgeber betriebsbedingt ordentlich gekündigt werden mit den vertraglichen oder gesetzlichen Kündigungsfristen.

Den genannten Paragraphen findest Du auf der Seite "Gesetze im Internet" des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz:  http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__613a.html

Liegt ein Betriebsübergang oder der Übergang eines Teilbetriebes vor, so hat dies in arbeitsrechtlicher Hinsicht weitreichende Konsequenzen. Denn mit dem Übergang gehen gleichzeitig kraft Gesetzes und damit automatisch die Arbeitsverhältnisse aller betroffenen Arbeitgeber auf den neuen Inhaber über.

Der neue Inhaber tritt in die Arbeitgeberstellung ein und übernimmt alle Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis. Er haftet für ggf. rückständigen Lohn als auch selbstverständlich für die künftigen Lohnansprüche. Der bisherige Arbeitgeber scheidet zwar mit dem Betriebsübergang aus seiner Arbeitgeberstellung aus. Gleichwohl steht er finanziell noch eine Zeitlang in der Pflicht.

Er haftet nämlich neben dem neuen Betriebsinhaber gegenüber dem Arbeitnehmer für alle Verpflichtungen, die noch vor dem Zeitpunkt des Betriebsüberganges unter seiner "Regie" entstanden sind vor Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig werden.

Da sich kein Arbeitnehmer gegen seinen Willen mit dem Betrieb "verkaufen" bzw. sich einen neuen Arbeitgeber aufzwängen lassen muss, kann der Arbeitnehmer dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf den neuen Inhaber widersprechen. Der Widerspruch muss schriftlich (!) erklärt werden.

Das Widerspruchsrecht des Arbeitnehmers gilt jedoch nicht unbegrenzt. Der Widerspruch kann nur innerhalb eines Monats, nachdem der Arbeitnehmer entweder von seinem alten oder dem neuen Arbeitgeber in Textform über den Betriebsübergang informiert wurde, erfolgen. Die Frist läuft folglich nicht an, wenn der Arbeitnehmer nicht, nicht vollständig oder nicht ordnungsgemäß unterrichtet wurde.

Eine vollständige und ordnungsgemäße Unterrichtung liegt nur vor, wenn der alte Arbeitgeber oder der neue Inhaber die von dem Betriebsübergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Betriebsübergang in Textform über den Zeitpunkt oder geplanten Zeitpunkt des Betriebsüberganges, den Grund für den Betriebsübergang, die rechtlichen wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Überganges für den Arbeitnehmer sowie über die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen unterrichtet haben.

Die Unterrichtung muss in Textform erfolgen, eine mündliche Information, z.B. auf einer Betriebsversammlung, reicht nicht aus.

Lies den rest selber nach: http://www.arbeitsrecht-ratgeber.de/arbeitsrecht/kuendigung/content_06.html

Das Zitierte ist ja alles richtig ...

Allerdings beantwortet das

> erstens überhaupt nicht die Frage nach einem "Sonderkündigungsrecht" (das es nicht gibt) und enthält

> zweitens nicht die Beschreibung der Folgen eines Widerspruchs, die für den widersprechenden Arbeitnehmer viel wichtiger sind als das von Dir Zitierte.