Sonderarbeit

8 Antworten

Der schlechteste Rat ist immer der von "dritten" (nicht persönlich gemeint). Aber grundsätzlich hat Deine Bekannte das Recht, mit dem Betriebsrat darüber zu sprechen (falls es einen gibt). Oder mit der Gewerksachaft (falls sie Gewerksachaftsmitglied ist). Darüber hinaus wird es so sein, dass alle Mitarbeiter nicht mit Mehrheit einverstanden sind, so dass sich die Möglichkeit bietet, eine Interessensgemeinschaft zu bilden und der Geschäftsführung den Sinn dieser Interessengemeinschaft darzulegen. Üblicherweise sind in solchen Fällen alle gegen solche Maßnahmen wie unbezahlte Mehrarbeit, aber keiner wehrt sich - was die Geschäftsleitung auch sicher weis und was ihr bei solchen Maßnahmen entgegen kommt-. Natürlich können die Mitarbeiter einen Ausgleich verlangen, oder gemeinsam mit der Geschäftsleitung einen Konsens schaffen. Aber da müssen alle gemeinsam an einem Strang ziehen.

Grüßle Bernd Stephanny

Vielen dank für deine Antwort! Du hast das Problem erkannt - keiner traut sich, den Mund aufzumachen. Einen Betriebsrat, geschweige denn eine Gewerkschaft - gibt es nicht, was die ganze Sache so schwierig macht.

@Kari22

Eine Gewerkschaft gibt es schon. Nur ist vielleicht niemand von Euch dort Mitglied. Also was sagt uns das Thema? Augen zu und durch. Heißt unbezahlte Überstunden.

Bernd Stephanny

kann ich nicht so recht glauben... oder ist der markt zu diesem zeiten geschlossen und die müssten tagsüber dafür nicht ran? aber auch dann klingt das sehr unglaubwürdig.. was meint denn der betriebsrat deiner bekannten?

Erstmal danke für deine Antwort. Leider entspricht es aber den Tatsachen. So etwas wie einen Betriebsrat gibt es dort gar nicht, da der Markt nur indirekt an die große Wir-lieben... - Kette angegliedert ist. Demnach ist der Chef dort "Alleinentscheider" - und der hatte ja die tolle Idee mit der Zusatzarbeit.

@Kari22

und hat "wir lieben".. keinen betriebsrat?

Die Anordnung dieser Mehrarbeit könnte tatsächlich in Ordnung sein (erst recht, sollte es einen Betriebsrat geben, der zugestimmt hat) - aber das wäre unter Umständen eine eigene Diskussion ...

Allerdings hat der Arbeitgeber auch grundsätzlich die privaten Interessen von Arbeitnehmern mit den betrieblichen abzuwägen, wenn er Überstunden anordnet. Arbeitnehmer können die Leistung dann nur aus wichtigen persönlichen Gründen verweigern.

Selbstverständlich muss der Arbeitgeber die Mehrarbeit/Überstunden im genannten Fall bezahlen oder durch Freizeit ausgleichen. Zu Zuschlägen ist er nicht verpflichtet (es sei denn aufgrund von Arbeits- oder Tarifvertrag).

Ein Arbeitgeber darf den Ausgleich von Überstunden/Mehrarbeit, die ein Arbeitnehmer leistet, nur dann verweigern, wenn sie ohne seine ausdrückliche Anordnung und ohne ausdrückliche Zustimmung gleistet wurden.

Hierzu können wir sicher keine genaue Aussage treffen, ohne konkret den Arbeitsvertrag zu kennen. Denn in vielen Arbeitsverträgen gibt es hierzu entsprechende Klauseln.

Danke für deine Antwort! Im Vertrag wird aber kaum eine unentgeltliche Sonderarbeit geregelt sein, oder? Wäre das dann überhaupt rechtmäßig?

@Kari22

In Arbeitsverträgen kann vereinbart sein, dass Überstunden mit dem gezahlten Gehalt bereits abgegolten sind (im Grunde also "umsonst" geleistet) werden. Der Umfang dieser faktisch "unentgeltlich" zu leistenden Überstunden muss aber genau definiert sein und darf nicht unbestimmt gelassen werden.

Arbeitnehmer mit niedrigen Einkommen haben nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG)in der Regel Anspruch auf eine zusätzliche Vergütung von Überstunden.

Eine objektive Vergütungserwartung für geleistete Überstunden bestehe regelmäßig dann,"wenn der Arbeitnehmer kein herausgehobenes Entgelt bezieht." (BAG Az.: 5 AZR 765/10)

So einfach ist die Sache mit diesem BAG-Urteil denn doch nicht - vor allem stimmt die Aussage nicht, die Du mit Deiner Antwort in dieses Urteil hinein interpretierst!

Es geht in diesem Urteil nicht um die generelle Entgeltung von Mehrarbeit, sondern es geht um die Bewertung von arbeitsvertraglichen Vereinbarungen, die bestimmen, dass Überstunden mit dem Gehalt abgegolten seien - das ist ein ganz anderer Sachzusammenhang und hat mit der vorliegenden Frage nichts zu tun.

Deine aus dem Urteil entlehnte Aussage "Anspruch auf eine zusätzliche Vergütung von Überstunden" ist auf diesen Fall hier überhaupt nciht anwendbar!!