Sollte ich gegen eine Kürzung meiner Entfernungspauschale bei der Einkommenssteuererklärung Einspruch einlegen?
Ich fahre jeden Tag mit dem Zug zur Arbeit. Aber ich kann mir ja die Fahrtkosten für eine vergleichbare Autofahrt ansetzten, korrekt? Das habe ich bis jetzt immer gemacht, also 30 Ct. x 114 KM. Das wurde jedes Jahr bis zu der Grenze von 4.500€ akzeptiert.
Gestern habe ich dann meinen Steuerbescheid bekommen und der Finanzbeamte hat die Entfernung auf 70 KM gekürzt, das wäre neuerdings der verkehrsgünstige Weg. Der unterscheidet sich aber nur 3 Minuten von meinem Weg über die Autobahn (114 KM).
Das macht natürlich ordentlich was aus! Meint Ihr, ich kann Einspruch einlegen, sodass ich wie gehabt die 114 KM ansetze obwohl ich die Strecke ohnehin nicht mit dem Auto zurücklege? Oder wecke ich damit schlafende Hunde?
4 Antworten
Spare Dir den Einspruch. Ein längere Weg wird nur anerkannt, wenn es erheblich schneller ist. 3 Minuten Unterschied reichen nicht aus.
Ausserdem ist es doch egal, ob 70 Km * 0,30 Euro * 230 Tage = 4.830,- Euro, oder 114 Km *0,30 *230 Tage = 7.866,- Euro, auf 4.500,- beschränkt werden.
Mehr als 4.500,- kannst Du ja nur ansetzen, wenn Du mit dem Wagen fährst, aber Du fährst ja mit dem Zug.
Grundsätzlich ist für die Berechnung der Entfernungspauschale die kürzeste Straßenverbindung entscheidend, und da du mit dem Zug fährst, kannst du keine längere Straßenverbindung als verkehrsgünstiger beanspruchen.
Natürlich kannst du Einspruch erheben. Wird aber mit ziemlicher Sicherheit abgelehnt werden. Du willst fast die doppelte Strecke angerechnet bekommen obwohl die kürzere nur drei Minuten länger ist? Spar dir den Aufwand.
Wenn der verkehrsgünstige Weg nur 3 Minuten Fahrzeit ausmacht, werden die den Teufel tun, Dir einen längeren anzuerkennen.
Und Du meinst, wegen 3 Minuten machen die einen Unterschied?
In den letzten 4 Jahren hat das FA immer die 114 KM akzeptiert. Und ja, ich denke verkehrsgünstiger sind 114 KM Autobahn eher als 70 KM über Land, wenn sich die Strecken nur 3 Minuten unterscheiden, oder?
ähm, das verkehrsgünstig gilt nur dann, wenn Du tatsächlich mit dem Pkw fährst .....
Du willst allen Ernstes die Mehrkilometer ansetzen, obwohl Du mit dem Zug fährst?
da Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln ist die kürzeste Strecke heranzuziehen.
bisher wurde anscheinend im Finanzamt einfach die Daten aus der Erklärung übernommen. Durch einen neuen Sachbearbeiter wurde die Angelegenheit hinterfragt und richtig gestellt ....
bytheway: ich verweise auf die Berechnung von wfwbinder ..... bei mir wird ebenfalls, egal ob 70 oder 114 km, bei 4.500 € gedeckelt ...
die Fahrzeit muss mind. 20 (oder 30) Minuten drunter liegen; nicht 3 Minuten
Der verkehrsgünstigere Weg geht nur über Land, der längere aber über die Autobahn. Hatte gehofft, ich könnte so argumentieren, dass ich auf 114 KM die von Google ausgerechnete Zeit um 3 Minuten unterbiete.