Sockelfreibetrag erhöhen beim Hauptzollamt?
Hallo ich stehe leider in der Kreide und habe ein P-Konto. Da mein Lohn gepfändet wurde. Habe jetzt beim Amtsgericht erfolgreich beantragt das mein restlicher Lohn (der übrig bleibt nach der Pfändung) nicht mehr vom Konto abgeht. So zusagen den Sockelfreibetrag angehoben.
Mein Problem eine Pfändung ist vom Hauptzollamt habe da jetzt den Antrag gestellt aber noch keine Antwort. Kennt sich da jemand aus? Da ja eine doppelpfändung (Lohn + Konto) gesetzlich verboten ist.
Kennt sich jemand damit aus bzw hat einen Antrag beim Hauptzollamt schon Mal gestellt und weiß wie lang das ca dauert?
Mfg
2 Antworten
Da ja eine doppelpfändung (Lohn + Konto) gesetzlich verboten ist.
Warum sollte das verboten sein?
Sofern das Hauptzollamt nicht zeitnah reagieren sollte, müsste ggf. ein Antrag beim zuständigen Finanzgericht gestellt werden.
Was aber gesetzlich nicht zulässig ist
Nochmal: Das ist gesetzlich zulässig. Natürlich hat der Schuldner dann ein Problem, dass dann (z.B.) so wie in dem von Dir genannten Beschluss gelöst werden kann.
Der BGH hat auch nur entschieden, dass es rechtlich nicht zu beanstanden ist, wenn ein Vollstreckungsgericht den Sockelbetrag auf die Höhe des vom Arbeitgeber überwiesenen Gehalts erhöht, sofern dieses bereits der Pfändung unterlegen hat.
Der BGH hat aber gerade nicht entschieden, dass die Pfändung des Kontos unzulässig ist.
An die Stelle des Vollstreckungsgerichts tritt hier aber das Hauptzollamt als Vollstreckungsbehörde.
Vgl. BGH, Beschluss vom 10.11.2011, VII ZB 64/10
Da ja eine doppelpfändung (Lohn + Konto) gesetzlich verboten ist.
.
Das wäre mir neu.
Soweit ich weiß, wenn es sich nicht um ein P-Konto handelt, sind Guthaben, sofern sie nicht innerhalb von 7 Tagen abgehoben werden, pfändbar.
https://p-konto.de/kontopfaendung-diese-5-fakten-muessen-sie-kennen/
Ich habe es auch vorher nicht gewusst.
Als Beispiel man verdient 1500 netto gehen davon 200 zu den Gläubigern vom Lohn somit gehen 1300 aufs Konto.
Somit wenn man ein P-Konto besitzt werden 1133,80 zu Verfügung stehe und 166,20 gehen wieder an die Gläubiger da. Somit wäre das eine doppelpfändung. Was aber gesetzlich nicht zulässig ist Paragraph hab ich Grad nicht im Kopf. Somit kann man beim Amtsgericht für jede Pfändung eine anheben und des Sockelbetrages beantragen. Nur das Amtsgericht ist nicht zu ständig für das Hauptzollamt somit muss man den Antrag dort einzeln stellen.
Vgl. BGH, Beschluss vom 10.11.2011, VII ZB 64/10
Das betrifft, wie ich las, das Pfändungsschutzkonto.
Es gibt da noch, die selten ausgeübte ...
Ich habe es auch vorher nicht gewusst.
Als Beispiel man verdient 1500 netto gehen davon 200 zu den Gläubigern vom Lohn somit gehen 1300 aufs Konto.
Somit wenn man ein P-Konto besitzt werden 1133,80 zu Verfügung stehe und 166,20 gehen wieder an die Gläubiger da. Somit wäre das eine doppelpfändung. Was aber gesetzlich nicht zulässig ist Paragraph hab ich Grad nicht im Kopf. Somit kann man beim Amtsgericht für jede Pfändung eine anheben und des Sockelbetrages beantragen. Nur das Amtsgericht ist nicht zu ständig für das Hauptzollamt somit muss man den Antrag dort einzeln stellen.