Sins die nicht verpflichtet Leergut anzunehmen?

3 Antworten

Es kommt darauf an was das für Flaschen waren, Einweg oder Mehrweg.

Verkauft der Bäcker Einwegflaschen, so ist er auch verpflichtet Einweg derselben Materialart zurückzunehmen. Da seine Verkaufsfläche unter 200 Quadratmeter ist beschränkt sich die Rücknahme zudem auf die Marken die der Bäcker verkauft.

Für Mehrweg gibt es hingegen keine Rücknahmepflicht. Im Grunde gilt hier nur das was der Verkäufer mit der Käufer beim Kauf vereinbart hat, auch wenn es in Praxis allgemein unkomplizierter gehandhabt wird.

Das waren Mehrweg. Die hat er aber verkauft

@Jochen2

Wie gesagt, für Mehrweg besteht keine Rücknahmepflicht so wie es bei Einweg in der Verpackungsverordnung geregelt ist. Der Bäcker wäre nur zur Rücknahme verpflichtet wenn er es dir gegenüber beim Kauf der Flasche zugesichert hätte und es somit ein entscheidender Bestandteil gewesen damit der Kaufvertrag zwischen euch überhaupt zustande kommt.

Grundsätzlich müssen die Leergut von den Getränken zurück nehmen, welche sie auch verkaufen.

Beispiel: Du hast eine Mehrwegflasche Cola 0.5 Liter Kunststoff dort gekauft, eine weitere davon an der Tankstelle. Dennoch müssen  beide von der Bäckerei zurück genommen werden.

Das gilt nur für Einweg. Für Mehrweg gibt es keine Rücknahmepflicht.

@Cokedose

Was ist aber mit dem Mehrweg was er selber verkauft?

Gib die doch einfach wo anders ab. Das ist ja kein Problem. - Jedenfalls suche ich eins, finde aber keins.