Sind Rechtsanwälte und Notare Kaufleute? Mit Erklärung bitte!

6 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

@MissLadyLike90, hier kommt deine eindeutige Antwort (vergiss das Geeier aller anderen):

§ 1 HGB: Abs. 1: "Kaufmann im Sinne dieses Gesetzbuchs ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt."

Abs. 2: "Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb..."

§ 2 BRAO Abs. 1: " Der Rechtsanwalt übt einen freien Beruf aus."

Abs. 2: "Seine Tätigkeit ist kein Gewerbe."

§ 2 Bundesnotarordnung: "Die Notare unterstehen, soweit nichts anderes bestimmt ist, ausschließlich den Vorschriften dieses Gesetzes. ... Ihr Beruf ist kein Gewerbe."

Schlussfolgerung?

Statt irgendwelche Antworten an den Haaren herbeizuziehen, die großenteils auch noch unzureichend oder falsch sind, hilft manchmal ganz einfach der Blick ins Gesetz.

Genauer gesagt sind sie Angehörige der freien Berufe. Kurz, Freiberufler, solange sie in den zwei genannten Tätigkeiten auch selbständig tätig sind. Da gehören auch Ärzte, Architekten, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Statiker, Ingenieure u.ä. dazu.

Nicht verwechseln mit gewerblich tätig sein ;-)

Nein, sie handeln nicht mit Waren, sind sie deshalb nicht.

Was wäre mit einem Versicherungsmakler? Kann der nicht Kaufmann sein, weil er nicht mit Waren handelt?

@blackleather

Er ist Kaufmann im Sinne des BGB.

@LonoMisa

Interessant. Ich habe mal eine Textsuche über den gesamten BGB-Text laufen lassen. Das Wort "Kaufmann" kommt darin überhaupt nicht vor.

Was ist also ein "Kaufmann im Sinne des BGB"?

Gilt das Gleiche für Notare?

Nein, es sind Juristen.

Und wenn ein Jurist - z.B. ein Master of Laws - einen Gewerbebetrieb eröffnet und mit Waren handelt, ist er dann kein Jurist mehr? Oder ist er dann Kaufmann und Jurist, also beides? Oder ist er, weil er Jurist ist, dann trotz Gewerbe kein Kaufmann?

@blackleather

erinnert mich ein bisschen an den "Richter" Roy Bean, dort gab es Gerechtigkeit und kühles Bier. ;-)

Quelle: Lucky Luke, Band 31