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Laut WaffG Anlage2 verboten:
>>>1.3.1 
Hieb- oder Stoßwaffen, die ihrer Form nach geeignet sind, einen anderen Gegenstand vorzutäuschen, oder die mit Gegenständen des täglichen Gebrauchs verkleidet sind; <<<

Siehe:
https://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/anlage_2.html

Da es sich bei fraglichen Messer NICHT um eine Waffe handelt fällt es nicht unter das Verbot.

Es fällt auch nicht unter das Führverbot nach §42a.

Wohl eher nicht!

  1. besitzen.
  2. Gegenstände, die eine Spitze oder geschliffene Schneide besitzen und durch ihr Aussehen einen „harmlosen“ Alltagsgegenstand vortäuschen. Die bekanntesten Vertreter dieser Gruppe sind Stockdegen und sogenannte Gürtelschnallenmesser. Dieses Verbot wurde 2005 durch einen Feststellungsbescheid des BKA bezüglich zweier verborgener Klingen in einem Majorettenstab präzisiert (siehe unter Links).

Welche Links ?

Dann müssten auch Kreditkartenmesser verboten sein !