Sind gescannte Verträge eigentlich rechtlich bindend?

11 Antworten

Wenn es per ganz normaler Email gesendet wird, hat es keinerlei Rechtsgültigkeit!

Die Deutsche Post bietet daher ja auch kostenpflichtig den Versand per Email von Dokumenten an. Alleine mit dieser Versandart wären die Verträge rechtsgültig.

Die Frage ist gar nicht komisch, sondern sehr wichtig. Man sollte sich das einfach merken, jeglicher Schriftverkehr per Email ist rechtlich angreifbar. Eine Mahnung per Email ist ebenso unwirksam, wie ein im Beispiel geschlossener Vertrag. Es benötigt die Originalunterschriften auf ein und demselben Dokument, um einen Vertrag rechtsgültig zu schließen.

Das stimmt so nicht. Die Schriftform ist nicht für jede Art von Vertrag gefordert, sondern nur bei bestimmten. Arbeits- und Mietverträge gehören allerdings in diese Kategorie. Kaufverträge hingegen gehören beispielsweise nicht in diese Kategorie. Die können vollkommen formlos (durch mündliche Absprache oder schlüssiges Handeln) geschlossen werden und sind prinzipiell trotzdem rechtskräftig. Nur mit der Beweislast ist es natürlich etwas schwierig, wenn kein schriftliches Dokument besteht.

@NoHumanBeing

Erzähl' hier nicht so einen Mist, auch Arbeit- und Mietverträge bedürfen nicht der Schriftform...

Wenn es per ganz normaler Email gesendet wird, hat es keinerlei Rechtsgültigkeit!

Das ist zu 100 % falsch, auch ein Vertrag per E-Mail ist selbstverständlich wirksam...

@MosqitoKiller

Nicht, wenn die elektronische Form qua Gesetz ausgeschlossen wird.

@michi57319

Nein, dann nicht, das ist bei Arbeitsverträgen aber nun mal nicht der Fall...

@MosqitoKiller

Doch, innerhalb eines Monats müssen die Vertragskonditionen schriftlich festgehalten werden.

@michi57319

Das stimmt natuerlich. Du wirst aber weder im NachwG noch im BGB noch in irgendeinem anderen Gesetz irgendeine Bestimmung finden, nach der ein bereits geschlossener Arbeitsvertrag durch Nichteinhaltung dieser Veprflichtung unwirksam wird.

Ausserdem schreibt das NachwG vor, dass dieses schriftliche Festhalten der wesentlichen Vertragsbestandteile (also noch nicht einmal aller) spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses zu erfolgen hat. Also zu einem Zeitpunkt, an dem das Vertragsverhaeltnis laengst begonnen hat.

Der gem. NachwG geforderte Nachweis dient lediglich dazu, auch noch zu einem spaeteren Zeitpunkt leicht feststellen zu koennen, was vorher eigentlich genau vereinbart wurde. Er hat jedoch keinerlei Einfluss auf die Wirksamkeit der getroffenen Vereinbarungen. Die sind und bleiben wirksam, egal ob eine Niederschrift gem. NachwG erfolgt ist oder nicht.

@michi57319

Nein, für die Wirksamkeit des Arbeitsvertrags müssen sie das eben nicht, eben das ist schlicht falsch...

Arbeits- und Mietverträge bedürfen der Schriftform. Diese ist in §126 BGB geregelt. Die Unterschrift hat eigenhändig zu erfolgen. Das bei Dir beschriebene Verfahren klingt meines Erachtens sehr nach der in §126b beschriebenen Textform. Diese ist für Arbeits- und Mietverträge nicht zulässig.

Grundsätzlich ist bei vielen anderen Arten von Verträgen (z. B. Kaufvertrag) keine Schriftform vorgeschrieben. Hier reicht teilweise schon eine mündliche Absprache oder schlüssiges Handeln, damit es zum Vertragsschluss kommt. Dieser Vertrag ist dann natürlich auch bindend, nur mit der Beweislast wird es unter Umständen schwieriger.

Auch ein mündlicher Arbeits- oder Mietvertrag ist rechtsgültig. Allerdings gelten dann die gesetzlichen Bestimmungen, weitere Klauseln müssen schriftlich festgehalten werden um Vertragsbestandteil zu werden.

BGB 126 bezieht sich nur auf solche Vertraege, bei denen gesetzlich die Schriftform vorgeschrieben ist. Dies ist aber weder bei Arbeits- noch bei Mietvertraegen der Fall.

Arbeits- und Mietvertraege koennen durchaus auch muendlich wirksam geschlossen werden. Es gibt hierfuer keine gesetzlichen Formvorschriften. Gesetzliche Formvorschriften gibt es lediglich fuer die Kuendigung von Arbeits- wie auch Mietvertraegen (in beiden Faellen Schriftform), nicht aber fuer den Vertragsschluss selbst.

Lediglich das Nachweisgesetz verlangt bei Arbeitsverhaeltnissen die Ausfertigung eines schriftlichen Nachweises der getroffenen Vereinbarungen vor. Unterlaesst man dies, werden die getroffenen Vereinbarungen aber nicht unwirksam sondern es liegt dann lediglich ein Verstoss gegen das Nachweisgesetz vor (was aber den bereits geschlossenen Vertrag nicht weiter beruehrt). Das Nachweisgesetz schreibt uebrigens auch nicht die Schriftform vor sondern schliesst lediglich die elektronische Form aus. Textform (beispielsweise Fax oder Kopie) ist somit also auch gem. Nachweisgesetz moeglich und zulaessig.

Arbeits- und Mietverträge bedürfen der Schriftform. Diese ist in §126 BGB geregelt. Die Unterschrift hat eigenhändig zu erfolgen. Das bei Dir beschriebene Verfahren klingt meines Erachtens sehr nach der in §126b beschriebenen Textform. Diese ist für Arbeits- und Mietverträge nicht zulässig.

Das ist schlicht komplett falsch, auch mit DH...

Arbeits- und Mietverträge bedürfen der Schriftform.

Nein. Beide Verträge können grundsätzlich formfrei geschlossen werden.

Für Arbeitsverhältnisse gelten lediglich die Anforderungen des § 2 NachwG.

@outfreyn

"Der Schriftform bedürfen kraft gesetzlichem Zwang [..] der [..] Mietvertrag über 1 Jahr Laufzeit (§ 550, § 578 Abs. 2 BGB), Arbeitsvertrag (§ 2 Abs. 1 Nachweisgesetz), [..]"

Zitat aus Artikel: http://de.wikipedia.org/wiki/Schriftform (Stand 5. Dezember 2012)

Vgl. allerdings § 550 BGB:

"Wird der Mietvertrag für längere Zeit als ein Jahr nicht in schriftlicher Form geschlossen, so gilt er für unbestimmte Zeit. Die Kündigung ist jedoch frühestens zum Ablauf eines Jahres nach Überlassung des Wohnraums zulässig."

Vielleicht kann ein Jurist den betreffenden Artikel im Wiki korrigieren, da das Gesetz wohl offensichtlich etwas anderes besagt. Ich als Laie möchte nicht unbedingt im Artikel "herumpfuschen", das würde die Sache nur schlimmer machen. ;-)

@NoHumanBeing

Das gilt für über ein Jahr geschlossene Verträge, das ist aber die Ausnahme, grundsätzlich sind Mietverträge völlig formfrei und auch mündlich oder durch konkludentes Verhalten wirksam, genau wie Arbeitsverträge auch, dort zwingt nur das Nachweisgesetz in besonderen Fällen zur Schriftform, nicht aber das BGB, und daher ist ein Mündlicher Arbeitsvertrag ohne weiteres wirksam...

Das ist meines Wissens rechtens. Der Vertrag ist gültig, da er ja real unterschrieben wurde.

Wird nicht anerkannt.bei den meisten Dingen.

@Dackelmann888

Warum nicht, da es einer Unterschrift rechtlich gar nicht bedarf?

Um es einmal auf den Punkt zu bringen:

Jeder Vertrag ist rechtlich bindend, wenn er nicht sittenwidrig ist und wenn er die Form-Mindesterfordernisse erfüllt.

Es ist völlig egal, auf welche Weise die Vertragsparteien ihre gegenseitigen Willenserklärungen an die andere Partei übermitteln. Auch in Form von Morsezeichen oder in Isländisch, per Zeichensprache oder telepatisch könnten sie übertragen werden.

Formerfordernisse gibt es bei Arbeitsverträgen nicht. Wenn der Chef einem Arbeitssuchenden den Besen in die Hand drückt und dieser fängt an, die Werkstatt auszufegen, ist das bereits ein Arbeitsvertrag.

Und was noch wichtiger ist, keine Arbeitsvertrag ohne Anspruch auf Vergütung. Wenn der Anfang zu kehren hat er auch Anspruch auf Kohle.

Gültig schon, wenn Du ein ausgedrucktes Exemplar mit entspr. Unterschriften in Papierform in einen Ordner heftest. Im Rechtsfall hat nur das Gültigkeit. Auf dem Rechner kann das ja mal aus irgendwelchen Gründen verschwinden.