Sind Bankgebühren bei Rücklastschrift tatsächlich unzulässig? Wie sollte man vorgehen wenn von der Bank welche erhoben werden?
Bei einem nicht reibungslos verlaufenen Bankwechsel wurden diverse Lastschriften noch vom alten, bereits gelöschten Konto versucht einzuziehen. Bei jedem dieser Einzugsversuche hat die Bank 6€ berechnet die mir letztendlich von dem Unternehmen in Rechnung gestellt werden, das versucht hat abzubuchen. Nach https://www.welt.de/finanzen/verbraucher/article144557338/BGH-verbietet-Bankgebuehr-fuer-Ruecklastschriften.html sind diese Rücklastschriftgebühren durch die Bank unzulässig, d.h. hätten nie anfallen und mir demnach auch nicht auf Umwege in Rechnung gestellt werden dürfen. Da dies jedoch geschah frage ich mich ob es noch eine Rechtslücke gibt, die ich übersehen habe und wie ich mich am besten gegen diese Praxis wehren kann.
5 Antworten
Lies den Artikel richtig. Das Gebührenverbot gilt gegenüber dem Zahlungsempfänger, nicht dem Zahlungspflichtigen.
Kläger war ein Versicherungsmakler, dem Gebühren in Rechnung gestellt wurden, weil seine Kunden die Lastschriften nicht bezahlt haben.
Retourgebühren mangels Kontodeckung sind unzulässig (BGH). Bei die stellt sich die Frage, wer hat Fehler beim Bankwechsel gemacht. Hast du auch allen deiner Gläubiger die neue Bankverbindung mitgeteilt, was deine Pflicht wäre? Hast du einen Umzugsservice innerhalb einer Bankengruppe genutzt? Dann haftet die Bank. Du siehst, es sind noch viele Fragen offen. Liegt der Fehler bei der Bank, wende dich an den Ombudsmann des zuständigen Verbandes (Bankenverband, Genossenschaftsverband, Sparkassenverband - jeweils Berlin).
Du musst das richtig lesen:
"Nach dem Gesetz habe die Bank als Zahlungsdienstleister keinen Anspruch
auf ein Entgelt, wenn ein Zahlungsauftrag fehlerhaft ausgeführt werde,
hieß es. Sie dürfe die Erfüllung eigener Pflichten nicht auf die Kunden
abwälzen."
Das heißt, es kommt darauf an, wer den Fehler begangen hat. Wenn das Unternehmen nachweislich die richtigen Kontodaten hatten, dann sind die Kosten dafür von ihm zu tragen. Wenn Du nicht geliefert hast, dann von Dir. Über die Höhe kann man sich noch einmal streiten.
Sind durchaus zulässig. Sieh in die AGB des/der Institute/s.
Die Gebühren werden ja nicht Dir in Rechnung gestellt sondern Deinem Gläubiger.
Hallo,
die Gebühren für Rücklastschriften sind zulässig, wenn die Bank die Zahlung korrekt verarbeitet hat.
Korrekt verarbeitet heißt in dem Fall, dass der Auftrag kommt, die Bank nachsieht ob das Konto existiert und wenn nicht wieder zurück schickt. Für diese Retouren darf ein Entgelt berechnet werden.
Dazu kommt ggf. noch ein Bearbeitungsentgelt von deinem Gläubiger.
Schöne Grüße
Lt einem Urteil sollen diese AGB-Klauseln unwirksam sein, deshalb frage ich ja.