Sind Ausgleichszahlungen erforderlich, wenn die vererbten Objekte unterschiedliche Werte haben?
Liebe Leserin, lieber Leser meiner Fragestellung zum Thema Erbrecht,meine Mutter ist 2014 leider verstorben. Im Jahr 2013 hat sie ein handschriftliches Teiltestament (Inhalt siehe unten) verfasst und dessen Inhalte meinem Bruder mündlich mitgeteilt. Dieser hat dies sowohl im Jahr 2013 als auch aktuell (2017) bestätigt und zweifelt auch ihre Aufteilungsentscheidung nicht an. Uneinigkeit besteht allerdings beim Thema Ausgleichszahlungen.Meine Mutter hat mir bei der Erstellung des Testamentes nur mündlich vermittelt, dass ich bei beiden Objekten als Ausgleich für frühere Schenkungen die wertigere Hälfte erhalte, weil mein Bruder bei der letzten Schenkung die „besseren“ Objekte und einen 1/3-Anteil des Familienunternehmens erhalten hat, das er als Geschäftsführer auch führt.Da dieses Testament nicht öffentlich eingereicht wurde, gehören diese (und vier weitere) Objekte zur Erbengemeinschaft.Mein Bruder hat die betreffenden Objekte von einem Gutachter schätzen lassen und möchte die Wertunterschiede erstattet haben.1. Muss ich Ausgleichszahlungen leisten, weil meine Mutter in ihrem handschriftlichen Testament (Text siehe unten) nicht schriftlich fixiert hat, dass ihre Entscheidung bezüglich der Aufteilung der vier Objekte als Ausgleich früherer Schenkungen dienen?2. Gibt es Zweifel an der Gültigkeit des Teiltestaments, weil Formulierungen nicht eindeutig oder umfangreich genug sind?3. Sind Möbel und Wertgegenstände, die sich im vererbten Haus befinden, Bestandteil des vererbten Hauses und gehören dem Erbberechtigten oder fließen diese Dinge alle in die Erbengemeinschaft mit ein? anonymisierte Abschrift des handschriftlichen Testaments von E. vom 29.11.2013:Verfügung, Teiltestament,Mein Wohnhaus inklusive Grundstück in der K.1, Richtung Spielplatz, Rodgau, soll meine Tochter H. geb. R., geboren am xx.xx.19xx, als Alleinerbin erben.Das Nebengebäude (früheres Büro) soll mein Sohn G. erhalten. Die rechte Garage gehört zum Vorderhaus, die linke Garage zum Nebengebäude.Darüber hinaus verfüge ich, dass mein Haus in G.-H., R. 14b (linkes Haus) meine Tochter H. erhalten soll, mein Sohn G. die R. 14a.Diese Verfügung, Teiltestament, soll wirksam bleiben, unabhängig von späteren Testamenten.E. geb. G.
4 Antworten
Ich sehe es so, dass da doch genau steht, wer was erhält. Ein Wertausgleich ist ja gerade durch das Testament eben nicht vorgesehen. Es muss ja nicht zwangsläufig jeder das Gleiche erhalten. Weshalb Deine Mutter das so aufgeteilt haben wollte spielt dabei sowieso keine Rolle.
Was den Inhalt der Immobilien angeht ist es m. E. so, dass das Objekt mit allem was sich darin befindet vererbt wird, da dahingehend ja nichts explizit vermerkt ist.
wenn das Testament gültig ist, gibt es keinen Wertausgleich solange der Pflichtteil nicht unterschritten wird. Schenkungen werden da mitgerechnet wenn nicht länger als 10 Jahre her.
Ein Testament ist IMMER beim zuständigen Amtsgericht einzureichen. Ihr habt euch strafbar gemacht!
Schwachsinn, es wird nur die Hand abgehackt mit der man es geschrieben hat
Die Frage ist zu umfangreich und zu diffizil für diese grundsätzlich laienhafte Community. Sie sollten die Angelegenheit einem Rechtsanwalt übertragen, der sich mit den im BGB (§§ 2032 ff.) geregelten Anrechungs- und Ausgleichungspflichten auskennt