Sie ist 14 und ich bin 30 durfen wir eine BZ haben ja oder nein

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Die bloße Beziehung ist in Deutschland nicht verboten.

Moralisch kann man davon halten was man möchte, illegal ist es nicht. Die Eltern können ihrem Kind aber den Umgang verbieten. Geht es um Sex wird es schon komplizierter. Dieser ist in dem Alter zwar grundsätzlich erlaubt (nicht durch §176 StGB verboten), unterliegt aber bestimmten Einschränkungen. So darf kein Entgelt (geldwerte Leistungen) gezahlt oder eine Zwangslage ausgenutzt werden (§§180 II, 182 I, II StGB). Auch darf nicht die fehlende Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung ausgenutzt werden (§182 III StGB).

Kein Wunder, dass der Vater Stress macht, denn Deine Beziehung ist nicht nur moralisch fragwürdig, sondern auch gegen das Gesetz und kann strafrechtlich verfolgt werden. Wenn Du Vater eines noch jungen Mädels wärst und sie auf einmal einen erwachsenen gestandenen Mann in ihr Schlafzimmer bringt, wie würdest Du reagieren? Ich möchte jetzt nicht das böse Wort mit "Päd....." in den Mund nehmen, aber bedenke folgendes:

Ein Mädchen im Alter von 14 Jahren ist im Grunde genommen noch ein Kind - pubertierend und an der Schwelle zum Erwachsenwerden, aber immer noch ein Kind. Du hingegen bist ein erwachsener Mann, der eigentlich Richtig und Falsch unterscheiden können müsste. Auch wenn Du Gefühle für sie hast, und auch wenn es weh tut: LASS ES BLEIBEN! Denn wenn nicht, riskierst Du, dass ihr Vater Dich anzeigt, und dann hast Du ein richtiges Problem.

Solltest Du allerdings ein kleiner Junge sein, dem langweilig ist und der einfach nur witzig sein möchte: Such Dir nen Hobby und geh ins Bett.

"denn Deine Beziehung ist nicht nur moralisch fragwürdig, sondern auch gegen das Gesetz und kann strafrechtlich verfolgt werden"

Quatsch. Gegen welches Gesetz verstößt die bloße Beziehung denn?

@Reiswaffel87

Ok, die Beziehung an sich vielleicht nicht. Sollte es aber mal zu Se x kommen - und 4 Jahre werden sie wohl kaum damit warten wollen - sieht die Sache wieder ganz anders aus.

@hankey

Unter Umständen schon, ja. Aber auch nicht grundsätzlich. ;-)

ein mann der 30 ist und was mit einer 14 jährigen anfängt kann ja schon mal nicht alle tassen im schrank haben . so 2 würde ein 30 jähriger niemals so einen unreifen wortschatz benutzen!

Hallo,

ich merke manche verstehen es nicht. naja aber die die es verstehen und Ratschläge geben Danke

Ich habe viele lange BZ hinter mir und die wahren alle zwischen 19 und 28 Jahre Alt. Es ist das erste mal das ich mich in einer 14 Jährige verliebt habe und muss dazu sagen sie könnte durchaus als 17-18 Jährige durchegehne und ich hatte mich selber gewundert das Sie erst 14 ist. Doch da wahr es schon zu spät. Naja in einer BZ geht es ja nicht um sex alleine aber soweit ich es hörte ist es laut §182 Abs.6 erlaubt den wenn beide es wollen ist es rechtens. Es geht mir nicht drum ob ich unbedingt Sex mit ihr dprfte doch steht von Beziehung nix ihm Gesetztbuch drin was ich schreiben könnte. Aber wenn selbst der sex erlaubt ist muss die BZ doch auch rechtens sein oder nicht???

Der Vater hat was dagegen ja aber was kann er machen den 1. soll.te er aufgrund von §182 Anzeige erstatten müsste er erstmal Beweisen das wir Sex gehabt hätten. und 2. laut Abs. 6 sind wir in Recht wenn beide es wollten also sie auch. Und das Sex hatte Sie vor mir auch schon also von unerfahren heit keine Spur. Nur das Problem mit dem Vater. kann er wirklich den Umgang verbieten obwohl laut Gesetzt sogar der Sex erlaubt wäre. Den 1. meine ich es ernst mit ihr. 2. geht es mir hauptsächlich um Liebe und nicht um Sex 3. bin ich kein Schwerverbrecher

hoffe jemand kann mir da positiv Antworten.

Alle die es unmoralisch, pervers oder sonst so finden mögen brauchen nicht zu schreiben ich weis was macnhe davon halten doch ist es nunmal wirkliche Liebe.

Gruß T.H.

§ 1632 BGB - Herausgabe des Kindes; Bestimmung des Umgangs; Verbleibensanordnung bei Familienpflege

(1) Die Personensorge umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes von jedem zu verlangen, der es den Eltern oder einem Elternteil widerrechtlich vorenthält.

(2) Die Personensorge umfasst ferner das Recht, den Umgang des Kindes auch mit Wirkung für und gegen Dritte zu bestimmen.

(3) Über Streitigkeiten, die eine Angelegenheit nach Absatz 1 oder 2 betreffen, entscheidet das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils.

(4) Lebt das Kind seit längerer Zeit in Familienpflege und wollen die Eltern das Kind von der Pflegeperson wegnehmen, so kann das Familiengericht von Amts wegen oder auf Antrag der Pflegeperson anordnen, dass das Kind bei der Pflegeperson verbleibt, wenn und solange das Kindeswohl durch die Wegnahme gefährdet würde.

Sehr geehrter T.H,.

mal ganz abgesehen von juristischen und moralischen Standpunkten, die hier vergangene Nacht hinlänglich diskutiert wurden: Sowohl Ihre Schreib- als auch Ihre Ausdrucksweise lassen die Reife und Erfahrung eines 30-jährigen vermissen. In Ihrem Fall muss man schon mal damit rechnen, als Faker bezeichnet zu werden, denn die Sache ist, gesamt betrachtet, reichlich "unrund".

Hinzu kommt, dass man von Ihnen hinreichend Verantwortungsbewusstsein verlangen kann, was die Gefühle einer 14-jährigen und ihrer Familie angeht. Genau das scheint aber, sollten Ihre Angaben stimmen, zu fehlen.

Sollte es sich tatsächlich um wahre Liebe handeln, kann sie wirklich noch ein paar Jahre warten, bis aus der pubertierenden Schwärmerin eine körperlich wie geistig gereifte Frau geworden ist. Und Sie als Erwachsener sollten im Hinblick auf "Ruhe ausstrahlen" ohnenin ein Vorbild sein.

Sie sollten weiterhin wissen, dass es sehr unklug ist, gegen die Eltern ihrer Wunschpartnerin zu arbeiten.

Sie sind der erste 30-jährige, der eine unreife Chatsprache verwendet - mit 30 ist man aus dem "BZ"-Slang raus. Entweder haben Sie sich diese Sprache angeeignet, um in Chats gezielt Jugendliche anzusprechen und cool zu wirken, oder Sie faken.

Möglich wäre auch, dass Sie in der Tat ein Problem mit Ihrem Blutzuckerspiegel (BZ) haben, aber dafür wäre Ihr Hausarzt zuständig.

Sehr schön formuliert und ich denke mal, dass Deine Mutmaßungen sehr ins Schwarze getroffen haben und deshalb gibt es den Daumen hoch! Am besten gefällt mir das Problem mit dem Blutzucker...

In der Liebe spielt das Alter keine Rolle !!! Aber in dem Fall ? ! Vorsicht vor der Beziehung , dem Sex mit Minderjährigen ist Strengstens Verboten . Das wäre in deinem Fall so . Du bist ihr Geistig ( " überlegen " ) Das wird dir ausgelegt , als Verführung Minderjähriger !!!!! Man sagt schon immer , da gibts den Spruch ; Da hält der Staatsanwalt seine Hand drüber !!!! Das ist auch gut so . Es sind Schutzbefohlene . Das geht gar nicht . Du machst dich strafbar !!!! Wenn sie 18 ist , kann sie als Volljährige selbst entscheiden .

  1. "Sex mit Minderjährigen ist Strengstens Verboten" Falsch.
  2. "ausgelegt , als Verführung Minderjähriger" Den Tatbestand gibt es nicht.
  3. "Es sind Schutzbefohlene" Ja, aber nicht seine.