Sich gegen Polizisten wehren?

17 Antworten

Wenn der Festzunehmende sich wehrt, dann wird die ganze Sache eben ruppiger. Soll heißen, die Beamten werden die Maßnahme mit unmittelbarem Zwang durchsetzen. Das heißt für dich, dass Pfefferspray, Schlagstock und viele andere lustige Gegenstände eingesetzt werden. Erfolg wirst du mit der Gegenwehr vermutlich sowieso nicht haben, denn die Beamten sind für genau solche Situationen ausgebildet. Darüber hinaus machst du dich strafbar. Der Tatbestand nennt sich "Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte".


§ 113 StGB - Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte

(1) Wer einem Amtsträger oder Soldaten der Bundeswehr, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen ist, bei der Vornahme einer solchen Diensthandlung mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt Widerstand leistet oder ihn dabei tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn

  1. der Täter oder ein anderer Beteiligter eine Waffe bei sich führt, um diese bei der Tat zu verwenden, oder
  2. der Täter durch eine Gewalttätigkeit den Angegriffenen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.

(3) Die Tat ist nicht nach dieser Vorschrift strafbar, wenn die Diensthandlung nicht rechtmäßig ist. Dies gilt auch dann, wenn der Täter irrig annimmt, die Diensthandlung sei rechtmäßig.

(4) Nimmt der Täter bei Begehung der Tat irrig an, die Diensthandlung sei nicht rechtmäßig, und konnte er den Irrtum vermeiden, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder bei geringer Schuld von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen. Konnte der Täter den Irrtum nicht vermeiden und war ihm nach den ihm bekannten Umständen auch nicht zuzumuten, sich mit Rechtsbehelfen gegen die vermeintlich rechtswidrige Diensthandlung zu wehren, so ist die Tat nicht nach dieser Vorschrift strafbar; war ihm dies zuzumuten, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen.

Es ist für Polizisten immer gefährlich Straftäter festzunehmen, fremde Objekte zu durchsuchen oder andere Maßnahmen gegen Personen zu treffen. Wenn ein Polizist eine solche Maßnahme trifft, so muss diese rechtmäßig sein. Die Durchführung einer rechtmäßigen Eingriffsmaßnahme steht daher unter dem Schutz der Allgemeinheit, die ein Interesse daran hat, dass die Polizei solche Maßnahme durchführt ohne angegriffen zu werden.Deshalb gibt es den § "Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte".Man sollte sich daher hüten, Widerstand zu leisten. Sollte es zu einem Irrtum kommen "SEK springt vom Hubschrauber aus in das falsche Fenster" dann klärt sich das auch ohne Widerstand schnell auf. Allerdings stände diese "unrechtmäßige Maßnahme" nicht unter dem Schutz des "Widerstandes".

Ist das dein Ernst?
Wieso "wehren"? Die sind doch nicht deine Feinde. Es gilt bei uns auch nicht das Faustrecht nach dem Motto: Wenn ich die Polizisten besiege, habe ich gewonnen.
Du weist dich aus oder gehst ganz friedlich mit zur Wache.

Wenn die Beamten objektiv einen Grund haben, dich festzunehmen, dann wäre das Wehren dagegen als Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte zu ahnden.

Nebenher holt man sich ds sehr schnell ein paar blaue Augen und eine blutige Nase.

Selbst wenn es sich nachher herausstellt, dass zwar der Anschein einer Straftat gegeben war, diese aber tatsächlich nicht vorlag, wäre die Festnahme rechtmäßig. Also auch dann: blaue Augen und blutige Nase.

Noch als kleiner Tipp: nicht jeder Polizeibeamte ist durchtrainierter Einzelkämpfer, aber meist doch in der Lage, solchen Wioderstand zu brechen. Das ist eben deren "Tagesgeschäft".

Nein - darfst Du nicht, denn das wäre "Widerstand gegen die Staatsgewalt" und das heißt Freiheitsentzug ...

Auch wenn Du zu Unrecht festgenommen wirst - ob es Unrecht war, entscheidet allein der Richter - selbst wenn Du unschuldig gewesen wärest und hättest aus Deiner Sicht "zu Recht" den Polizisten umgehauen: es wäre strafbar ...