SGB XII Genossenschaftsanteile darlehensweise; wie soll das gehen?

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Hallo BeginToDream,

es ist dem Amt völlig egal, wie groß Deine Wohnung ist: es wird nur der Satz XX bezahlt, der pro qm-Wohnfläche von der Stadt festgelegt wurde. Dieser ist von Stadt zu Stadt unterschiedlich. Nebenkosten kommen dann hinzu. Beispiel: 45qm Wohnfläche mal qm-Preis = Summe XX + NK..

  • Mieter1: 34qm Neubau, Aufzug + Service, Miete unter XX + NK, wird bezahlt
  • Mieter2: 59qm Altbau, Miete unter XX, wird bezahlt + NK
  • Mieter3: 50qm, Miete 20€ zu teuer, +NK, Amt zahlt Summe XX + NK, 20.-€ zahlt Mieter selbst
  • Mieter4: Ehegatte verstorben, 58qm, Miete 20€ zu hoch (nach Neuberechnung der NK auf 1 Pers), Vermieter senkt Miete auf Vorgabepreis XX, Amt zahlt Miete + NK.

Geschäftsanteile sind gleichzusetzen mit Mietkaution. Das Amt kann dafür ein Darlehen vergeben. Rückzahlung in kleinen Raten in Höhe von 10% vom Regelsatz, bei 2.400€ ca 5½ Jahre verminderte Leistungen. Alle gezahlten Teilbeträge in der Summe gehören Dir.

Konnte ich Dir mit dieser Antwort weiterhelfen? Alles Gute, Grüße

kleinewanduhr  09.01.2013, 09:51

schnell nachschieben...

Natürlich kannst Du in die bevorzugte Wohnung einziehen, auch wenn das Amt nicht zustimmt. Aber dann ist es ein Umzug auf eigenem Wunsch und hat nichts mit der amtlichen Aufforderung zum Umzug zu tun, gezahlt wird auch nur die Summe XX plus NK.

Dabei ist es unerheblich, ob Miete XX + NK dann in der Summe höher ausfallen. Es kommt nur auf den qm-Preis XX an, der nicht überschritten werden darf. Nur wenn das Amt einem Wohnungswechsel schriftlich zustimmt, werden auch die Kosten für Helfer und Wagen bezahlt, nennt sich Umzugsbeihilfe und muß nicht zurückgezahlt werden. Aber erwarte auch hier nicht zuviel.

kleinewanduhr  09.01.2013, 18:27

Du schreibst:

bin Empfängerin von Leistungen des SGB XII aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit.

Frage: gibt es einen weiteren Träger, von dem Du finanzielle oder rechtliche Hilfen erhalten kannst? Schwerbehindertenausweis mir Merkmale, die eine Unterstützung bewirken könnten, wie Beibehaltung der Wohnung wegen Gehbehinderung/Rollstuhl, kein Umzug wegen psychischer Belastung o.ä.? Wenn nein, brauchste nicht darauf zu antworten.

Alles für Dich an erforderlichem Wissen zum Umzug steht nun unterhalb. Alles Gute. Nochmal schnell grüßen...

BeginToDream 
Fragesteller
 09.01.2013, 21:56
@kleinewanduhr

Lieber Gerd und liebe kleinewanduhr ..

vorab noch einmal einen herzlichen Dank an euch beide, für die ausführlichen Antworten. Mit eurer Hilfe hab ich es nun vieles besser verstanden, wobei ich heute auch noch einmal herumtelefoniert habe um Klarheit zu schaffen. An der Stelle werde ich aufhören auf Groß- und Kleinschreibung zu achten, ich hoffe, ihr nehmt es mir nicht übel! :-)

5 % sind keine 20,- Euro im Monat!

also: ich habe einen regelbedarf von 382 € sobald ich alleine in eine wohnung ziehen würde. davon 5% sind halt 19,10€ (so kam ich auch auf die 20 euro) - das auf 2400 euro etwa pi mal daumen 10 jahre abstottern. privat sieht es so aus, dass ich es aus der arbeitsunfähigkeit heraus schaffen möchte und geplant habe ab nächstes jahr (2014) ein kolleg zu besuchen um mein abitur nachzuholen. darum steht für mich auch schon fest, dass ich die wohnung "zum üben" nur etwa 1 - 1 1/2 jahre benötigen werde (da die schule nicht in unmittelbarer umgebung sein wird, gehe ich von einen umzug aus!). auf dem 2. bildungsweg bin ich bafög-berechtigt (elternunabhängig). darum werde ich auch während dieser zeit keine weiteren leistungen nach dem sgb XII erhalten können. in den nächsten jahren muss ich also mit dem geld was mir zur verfügung steht jonglieren. 19,10 € monatlich sind zwar nicht sonderlich viel, jedoch auf die zeitspanne betrachtet, schon richtig viel zeit. mit schulden lebt sich's auf deutsch gesagt mist. und am ende möchte ich es auch nicht so. darum ist folgendes auch für mich die passendste lösung des problems mit den genossenschaftsanteilen.

Also kann man mit dem Sozialamt reden. Man kann auch vereinbaren, dass die Kaution oder die Genossenschaftsanteile im Besitz des Amtes bleiben - und man dafür keine Tilgungszahlungen tätigt. Oder erst später, wenn man erbt oder so.

nur entscheiden kann ich es nicht alleine. ich bin relativ unsicher, ob es nach individualfall so geregelt wird oder ob man gar ein recht auf diese art von regelung zur begleichung der genossenschaftsanteile hat. aber ich vermute ganz stark nein.

Stelle das Darlehen vom Amt der Kautionszückzahlung gegenüber. Nun wird klar, warum das Amt den Betrag nicht ohne Rückzahlung vergeben darf! Es wäre eine ungerechtfertigte Bereicherung. Jetzt macht es aber einen Sinn, oder?

ja, es macht sinn.. dennoch finde ich dass es sich mit dem, was gerd schrieb, dann etwas widersprüchlich oder verstehe ich jetzt immernoch etwas falsch?

Frage: gibt es einen weiteren Träger, von dem Du finanzielle oder rechtliche Hilfen erhalten kannst? Schwerbehindertenausweis mir Merkmale, die eine Unterstützung bewirken könnten, wie Beibehaltung der Wohnung wegen Gehbehinderung/Rollstuhl, kein Umzug wegen psychischer Belastung o.ä.? Wenn nein, brauchste nicht darauf zu antworten.

ich mache es trotzdem: nein ;-) es gibt lediglich nur eine nachweisbare arbeitsunfähigkeit.

Bedenke, daß Deine gezahlte Kaution für die jetzt von Dir bewohnte Wohnung wieder an Dich zurückgezahlt wird. Kann zwar bis zu einem Jahr dauern, aber es ist Dein Geld.

Sicher? Man hat da ja schon gruselige geschichten gehört, von wegen dass es 3 oder 4 jahre dauerte, bis die leute ihr geld zurück hatten.. daher finde ich genossenschaftsanteile sowieso etwas.. hm... blöd..

Angenommen, das Amt (und damit: wir alle als Steuerzahler) schenkt Dir heute 2000.-€ Kaution, Du ziehst nach einem Jahr aus: DU bekommst die Kaution zurück. Für die neue Wohnung verschenkt das Amt wieder 2000.-€ Kaution. Bei Auszug nach einem Jahr gibst auch wieder Geld für Dich zurück. Beim 10. Umzug hättest Du somit 20.000.-€ "verdient", beim 20. Umzug sogar mehr als 40.000.-€uro? Wieviel Geld wäre es bei 500 oder 1000 Umzügen? Kann nicht sein, sagste doch jetzt auch, oder?

alles nachvollziehbar und am ende will ich auch nichts geschenkt. es geht mir echt nur darum, eine einfachere möglichkeit zu finden, um es finanzieren zu können. Sprich wie eben schon erwähnt das:

Also kann man mit dem Sozialamt reden. Man kann auch vereinbaren, dass die Kaution oder die Genossenschaftsanteile im Besitz des Amtes bleiben

wenn dadurch nämlich keine rückzahlungen anfallen würden für mich, wäre das vollkommen respektavel für mich.

Ähm, danke noch einmal für eure aufmerksamkeit ich glaub das war's vorerst. winke und nochmal danke,

und grüße!

kleinewanduhr  10.01.2013, 00:55
@BeginToDream

Sicher? Man hat da ja schon gruselige geschichten gehört, von wegen dass es 3 oder 4 jahre dauerte, bis die leute ihr geld zurück hatten.. daher finde ich genossenschaftsanteile sowieso etwas.. hm... blöd..

Lass Dich nicht verunsichern. Mietkaution muß innerhalb von 12 Monaten zurück gezahlt werden:

Wie die Wartezeit bei Genossenschaftsanteilen ausieht, kann ich leider nicht beantworten. Vielleicht weis Gerd mehr.

ja, es macht sinn.. dennoch finde ich dass es sich mit dem, was gerd schrieb, dann etwas widersprüchlich oder verstehe ich jetzt immernoch etwas falsch?

Woher Gerd seine Infos hat, keine Ahnung. Dieses Vorgehen (Übertragung auf das Amt) ist mir nicht bekannt. Vielleicht erfährst Du mehr bei einer Vorsprache beim Amt.

BeginToDream 
Fragesteller
 10.01.2013, 13:45
@kleinewanduhr

Vielleicht erfährst Du mehr bei einer Vorsprache beim Amt.

ja, vermutlich ist es das beste, wenn ich diese angelegenheiten noch einmal direkt beim amt nachfrage. ist halt etwas kompliziert.. die haben nur dienstags sprechtag und wenn ich da einfach zu vorbei gehe, kann es schon einmal sein, dass man unverrichteter dinge die tür vor die nase zugeknallt bekommt -.-

Woher Gerd seine Infos hat, keine Ahnung. Dieses Vorgehen (Übertragung auf das Amt) ist mir nicht bekannt.

schön wär's schon zu erfahren, woher er das alles weiß.... klingt auf jeden fall interessant diese möglichkeit. aber andererseits kann ich es mir kaum vorstellen, weil die auch auf der sicheren seite sein wollen. stell dir mal vor, ich würde die wohnung in einem mieserabelen zustand zurück lassen. dann müsste das amt nämlich mit den anteilen, welche sie einst für mich übernahmen, aufkommen.

daher denke ich nicht, dass diese möglichkeit überhaupt zur debatte steht...

BeginToDream 
Fragesteller
 10.01.2013, 19:17

So, wieder ein Tag rum und diesmal jedoch bin ich schlauer!!

Also dickes Danke nochmal an euch beide. Es ist also so, dass das Darlehen so lange von mir mit 19,10 (also ich werde 20 Euro machen) beglichen wird, bis die Genossenschaft mir die 2400 Euro zurück überwiesen hat. Dies geschieht bestenfalls sobald ich aus der Wohnung, in der ich jetzt hinein möchte, ausgezogen bin und spätestens wie von euch gesagt, nach einem Jahr. Meine Omi - die Gute - hat sich bereit erklärt, das Darlehen weiter abzustottern bis ich den Rest zurück zahlen kann - was ja machbar ist, sobald die Genossenschaft das Geld auf mein Konto gebracht hat. Somit ist das Thema erledigt.

Danke! Danke! Danke! @ GerdausBerlin und kleinewanduhr

=)

1.) "Mietkautionen sollen als Darlehen erbracht werden." SGB XII § 35 Unterkunft und Heizung Absatz 2.

Dies gilt meist auch für Genossenschafts-Anteile. Als Zuschuss gibt es die in der Regel jedenfalls nicht - man kriegt das Geld ja später wieder zurück, wenn man auszieht.

Laut § 37 Ergänzende Darlehen können 5 % des Regelsatzes als Darlehens-Tilgung einbehalten werden - müssen aber nicht. Da müsste man halt verhandeln.

2.) Das Sozialamt darf nur Kosten zustimmen, die angemessen sind. Das macht aber nichts, man kann die unangemessenen Kosten auch aus eigener Tasche berappen - hier also 5 Euro.

"Sind die Aufwendungen für die neue Unterkunft unangemessen hoch, ist der Träger der Sozialhilfe nur zur Übernahme angemessener Aufwendungen verpflichtet, es sei denn, er hat den darüber hinausgehenden Aufwendungen vorher zugestimmt." § 35 Absatz 2.

Verbieten kann das Sozialamt einen Einzug also nicht, auch nicht die Unterschrift unter den Mietvertrag. Aber das Amt muss auch keine Zusicherung erteilen über die volle Übernahme der Kosten!

Man kann aber eben auch ohne diese Zusicherung einziehen! Dann wird halt nur der angemessene Teil der Kosten übernommen.

Jede Gemeinde entscheidet selbst, was angemessen ist und was nicht. Manche Gemeinden richten sich auch nach der Grundmiete (Nettokaltmiete), andere nach der Warmmiete (Bruttowarmmiete). Andere nach der Bruttkaltmiete.

Wenn einem die Regelungen seiner Gemeinde oder die Entscheidung seines Sachbearbeiters im Sozialamt nicht passt, kann man rechtlich dagegen vorgehen - per Widerspruch und danach per Klage.

Bis man Erfolg hat (oder bei Misserfolg auch länger) kann man auch den unangemessenen Teil der Kosten selbst übernehme.

Gruß aus Berlin, Gerd

BeginToDream 
Fragesteller
 09.01.2013, 06:26

Hallöchen Gerd,

Danke, für deine Antwort. Ich war schon vollkommen hoffnungslos überhaupt hier eine zu bekommen :-)

Das heißt im Grunde muss ich die ganzen 2400 Euro selbst bezahlen? Die haben mir nicht gesagt, wie viel sie davon genau übernehmen würden. Darum gehe ich davon aus, dass es um den vollen Betrag geht.

Ich finde es komisch, wenn die mir aus dem Regelsatz, der mir ja zusteht, die Anteile abstottern lassen. "Darlehensweise" heißt doch, dass das Amt die Anteile von 2400 Euro bezahlt und ich das nicht selbst komplett zahlen müsste. Es macht für mich keinen Sinn, wenn ich 2400 Euro häppchenweise aus eigener Tasche bezahlen soll. Wie lange soll ich da beschäftigt sein, um das wieder auszugleichen? Oder ist es mit dem Prozentsatz so gemeint, dass ich monatliche Abzüge von Pi mal Daumen 5% des Regelbedarfs habe, so als eine Art Zins wegen des Darlehens?

Sprich, ziehe ich früher aus, behält das Amt das gesamte von mir schon bezahlte Geld ein und würde ich lang genug in dieser Wohnung wohnen bleiben bis z. B. die Gesamtsumme von 2400 Euro abgestottert ist (von meinem Regelbedarf), würde ich das Geld zurück bekommen?!

Falls es jetzt doch so gemeint ist, wie ich NICHT hoffe und die Gesamtsumme von 2400 Euro selbst bezahlen muss,... muss ich dann auch weiterzahlen, wenn ich etwa nach einem Jahr wieder aus der Wohnung rausziehe?

Hmmm.. Irgendwas mit Zinsen hat sie gesagt... Man, aber das war einfach zu viel auf einmal für einen Laien. :-/

Ich tue mich sehr schwer mit diesen paragraphen-deutsch. :-(

Dieser Text ist länger geworden als er eigentlich sollte. Vielleicht hast du Gerd (oder auch jemand anderes) eine konkretere ANtwort darauf parat.

Danke für jedermanns Bemühen!

Viele Grüße aus Brandenburg ;-)

kleinewanduhr  09.01.2013, 10:14
@BeginToDream

Ich finde es komisch, wenn die mir aus dem Regelsatz, der mir ja zusteht, die Anteile abstottern lassen. "Darlehensweise" heißt doch, dass das Amt die Anteile von 2400 Euro bezahlt und ich das nicht selbst komplett zahlen müsste. Es macht für mich keinen Sinn, wenn ich 2400 Euro häppchenweise aus eigener Tasche bezahlen soll.

Darlehensweise heißt, daß das Amt Dir den Betrag als Darlehen (Kedit) zur Verfügung stellt, die DU als Sicherungsleistung zur Wohnungsanmietung weiterleiten mußt oder vom Amt direkt an den neuen Vermieter gezahlt wird.

Bedenke, daß Deine gezahlte Kaution für die jetzt von Dir bewohnte Wohnung wieder an Dich zurückgezahlt wird. Kann zwar bis zu einem Jahr dauern, aber es ist Dein Geld. Würde Deine Kaution direkt beim Auszug ausbezahlt, müsstest Du auch kein Darlehen beim Amt aufnehmen.

Stelle das Darlehen vom Amt der Kautionszückzahlung gegenüber. Nun wird klar, warum das Amt den Betrag nicht ohne Rückzahlung vergeben darf! Es wäre eine ungerechtfertigte Bereicherung. Jetzt macht es aber einen Sinn, oder?

kleinewanduhr  09.01.2013, 10:59
@BeginToDream

und die Gesamtsumme von 2400 Euro selbst bezahlen muss,... muss ich dann auch weiterzahlen, wenn ich etwa nach einem Jahr wieder aus der Wohnung rausziehe?

Ja, denn das Amt hat Dir zur Wohnungsanmietung Geld geliehen, also zahlste auch weiterhin zurück, bis der Darlehensbetrag auf NULL steht. Ist genau so wie bei der Bank. Es besteht aber die Möglichkeit der vorzeitigen Rückzahlung, um das DarlehensKonto beim Amt auf einmal auszugleichen. Gleiche Regelung gilg auch bei Arbeitsaufnahme.

Angenommen, das Amt (und damit: wir alle als Steuerzahler) schenkt Dir heute 2000.-€ Kaution, Du ziehst nach einem Jahr aus: DU bekommst die Kaution zurück. Für die neue Wohnung verschenkt das Amt wieder 2000.-€ Kaution. Bei Auszug nach einem Jahr gibst auch wieder Geld für Dich zurück. Beim 10. Umzug hättest Du somit 20.000.-€ "verdient", beim 20. Umzug sogar mehr als 40.000.-€uro? Wieviel Geld wäre es bei 500 oder 1000 Umzügen? Kann nicht sein, sagste doch jetzt auch, oder?

GerdausBerlin  09.01.2013, 16:55
@BeginToDream

Wie kleinewanduhr schon erklärt hat, ist ein Darlehen nur geliehen ("lehen" - "leihen" - "geliehen"). Bei jedem Darlehen gibt es

  1. Zinsen,
  2. Tilgung,
  3. Stundung,
  4. Aufrechnung.

Zu 1 Zinsen: Das Sozialamt (und auch das Jobcenter beim ALG II für erwerbsfähige Hilfebedürftige) verlangt Null Prozent Zinsen für seine Darlehen. Das ist schon mal ein Geschenk - im Vergleich zur Bank.

Du aber bekommst Zinsen für deine Kaution vom Vermieter und auch für deine Genossenschafts-Anteile von der Genossenschaft. Die darfst du manchmal behalten. Das wäre das zweite Geschenk vom Amt.

Zu 2 Tilgung: Das ist die (meist ratenweise) Zurückzahlung eines Darlehens. Beim ALG II ist die vorgeschriegen: 10 % des Regelbedarfs ab sofort. Bei der Sozialhilfe "kann" eine Tilgung sofort verlangt werden - muss aber nicht. Und wenn, dann höchstens 5 % des Regelbedarfs.

Also kann man mit dem Sozialamt reden. Man kann auch vereinbaren, dass die Kaution oder die Genossenschaftsanteile im Besitz des Amtes bleiben - und man dafür keine Tilgungszahlungen tätigt. Oder erst später, wenn man erbt oder so.

Zu 3 Stundung: Das ist eine Aussetzung der Tilgungszahlungen. Die kann man z. B. beantragen, wenn man in besonderen Schwierigkeiten geraten ist. Beispiel: Etwas geht kaputt, für das das Amt keine Neuanschaffung bezahlt.

Also beantragt man "eine Stundung der Tilgung vom nächsten Ersten bis zum 30. Juni des Jahres" oder so. Und das Amt muss dann abwägen, ob es dem zustimmt.

Zu 4 Aufrechnung: Das heißt, dass die Tilgung dadurch geschieht, dass jeden Monat bis zu 5 % weniger Regelleistung überwiesen wird - so lange, bis das Darlehen abgestottert ist. Siehe Nummer 2 oben. Auch hier kann eine Stundung beantragt werden.

5 % sind keine 20,- Euro im Monat!

Und wenn man fristgerecht gekündigt hat, kriegt man die Anteile zurückgezahlt mit Zinsen, die man bis dahin schon erworben hat. Nicht sofort, aber meist binnen eines Jahres.

Gruß aus Berlin, Gerd

kleinewanduhr  09.01.2013, 18:30
@GerdausBerlin

Hi Gerd, sehr ausführlich, richtig gut. Grüße

BeginToDream 
Fragesteller
 09.01.2013, 21:58
@kleinewanduhr

guck doch einmal weiter oben bitte. ich wusste nicht, wen ich hier als erstes antworten sollte, also habe ich für beide in einem text geschrieben :-)