Schwimmbad auf der Grundstücksgrenze

2 Antworten

Ein offenes Schwimmbecken ist eine bauliche Anlage, die nach den Landesbauordnungen nicht in der Mindestabstandsfläche von 3,00 (bzw. 2,50m) errichtet werden darf. Das gilt auch, wenn das Schwimmbecken baugenehmigungsfrei sein sollte. Etwas anderes gilt nur, wenn derartige Schwimmbecken ausdrücklich in der Abstandsfläche zugelassen sind; derartige Regelungen sind mir aber in keiner LBO bekannt.

Etwas anderes ist die Frage, ob dadurch der Nachbar Beeinträchtigungen erleidet; das hängt von der Örtlichkeit ab. Auch das Bauplanungsrecht kann örtlich unterschiedliche Regelungen zur Zulässigkeit derartiger Nebenanlagen haben; z.B. kann in einem BPl die Errichtung von Schwimmbecken direkt oder indirekt ausgeschlossen sein.

Das habe ich gerade gegoolt: http://www.deutsche-anwaltshotline.de/rechtsberatung/104559-schwimmbad-auf-eigenem-grundstueck-wegen-nachbarn-entfernen

Frage: mein Schwimmbecken steht an der Grunstücksgrenze ca. 1m entfernt..Durch Hanglage ist es stellenweise nur halb in der Erde. Inhalt 22m³, nicht gemauert sondern besteht aus ummantelter Alu-wand mit Einhängefolie, wird also nur aufgestellt und ist genehmigunsfrei. Jetzt, nach über 30 Jahren soll es nach §6 BauONRW entfernt werden, weil mein Nachbar eine Baugenehmigung für einen Hundestall braucht, der ohne Baugenehmigung auch seit 28 Jahren dort steht, festgemauert. Die Wandhöhe zu meinem Grundstück beträgt ca. 4m. Ich soll also den Grenzabstand von 3m einhalten. Es gibt keine andere Lösung weil mein Nachbar zu keiner Einigung bereit ist. Muß deshalb der §6 unbedingt angewendet werden? 1.2 (Oberirdische Gebäude Sobald Gebäude auch nur teilweise über die Geländeoberfläche hervortreten, müssen sie grundsätzlich Abstandflächen einhalten.) Es ist doch kein Gebäude, oder?


Sehr geehrte Mandantin,

ich kann keine Rechtsgrundlage für die Entfernung Ihres Schwimmbeckens erkennen.

Ihr Schwimmbecken ist nach § 65 Abs.1 Ziff. 30 BauO NW genehmigungsfrei. Einen Grenzabstand müssen Sie mit dem Schwimmbecken auch nicht einhalten, da es sich dabei nicht um ein Gebäude, sondern eine bauliche Anlage handelt. Gebäude sind überdachte bauliche Anlagen, die vom Menschen betreten werden können und geeignet sind, Menschen, Tieren oder Sachen Schutz zu bieten.

Abstandsflächen nach § 6 BauO müssen aber lediglich von Gebäuden eingehalten werden - nicht von sonstigen baulichen Anlagen. Sie müssen mit dem Schwimmbad lediglich den nachbarrechtlichen Grenzabstand von 50 cm einhalten (§ 31 Abs.1 NachbG NW).

Anders sieht es für Ihren Nachbarn aus. er muss mit seinem Hundezwinger (=Gebäude) eine Abstandsfläche einhalten. Diese Abstandsfläche hat er grundsätzlich auf dem eigenen Grundstück einzuhalten. Nur mit Zustimmung des Nachbarn kann eine Baulast vereinbart werden. Dann verpflichtet sich der Nachbarn auf seinem Grundstück nicht zu bauen, um den Nachbarn die Abstandsfläche zu verschaffen. Offensichtlich spekuliert Ihr Nachbar auf eine solche Baulast für seine Hundehütte, die aber ausgeschlossen ist, wenn Ihr Schwimmbad an dem jetztigen Platz ist.

Sie sind aber in keiner Weise verpflichtet, eine solche Baulast einzugehen - im Gegenteil: ich kann Ihnen nur dringend davon abraten, da daurch Ihr Grundstück entwertet werden kann.

Sie sollten sich also durch Ihren Nachbarn nicht unter Druck setzen lassen; er allein hat ein Problem mit seiner Hundehütte - nicht Sie. Eine Verpflichtung zur Beseitigung des Schwimmbeckens sehe ich nicht.

Vielleich hilft das ja