Schwarzarbeit / Steuern?

4 Antworten

Wenn Sie verheiratet sind und eine gemeinsame Steuererklärung mit falschen oder unvollständigen Angaben abgeben, dann beziehen sich die Unterschriften jeweils auf die eigenen Angaben. Es gab irgendwann dazu mal ein Urteil des BFH, dass die Mitwisserschaft nicht erfüllt ist, wenn selbst keine Aktivitäten zur Steuerhinterziehung erfolgten. Zumindest ist dies die steuerliche Seite der Medailie.

Da Eheleute zudem ein Zeugnisverweigerungsrecht haben, ist keiner der Ehepartner verpflichtet, auf die Unrichtigkeit von Angaben des anderen Ehegatten hinzuweisen.

Ob sich daraus eine strafrechtliche Bewertung ergibt, ist mir nicht bekannt.

Ok interessant danke

Wenn sie eine gemeinsame Steuererklärung abgeben, ist sie falsch und er hat sie unterschrieben.

beide unterschreiben ja die Steuererklärung.

Dann hat sich der Ehemann auch strafbar gemacht

wenn hier ein guter Steuerberater eingeschalten ist, passiert dem Ehemann gar nix ......

mir ist nämlich genau so ein Fall bekannt .... Konsequenzen für den Ehepartner: keine

Schwarzarbeit ist eine Straftat.

Der Ehemann weiß von dieser Sraftat, zeigt diese aber nicht an.

Also ist es "Verschleierung einer Staftat"

Glück könnte er haben weil es die Ehefrau ist.

Ich weis nicht ob da das Zeugnisverweigerungsrecht greift.

Er hat die Steuererklärung mit unterschrieben. Das hat mit Zeugnisverweigeruzngsrecht NICHTS zu tun

Verrätst du uns auch, wo der Straftatbestand "Verschleierung einer Staftat" im StGB oder in einem anderen Gesetz steht?

@PatrickLassan Strafgesetzbuch

   Besonderer Teil (§§ 80 - 358)      21. Abschnitt - Begünstigung und Hehlerei (§§ 257 - 262)   

Gliederung

§ 258 Strafvereitelung

(1) Wer absichtlich oder wissentlich ganz oder zum Teil vereitelt, daß ein anderer dem Strafgesetz gemäß wegen einer rechtswidrigen Tat bestraft oder einer Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) unterworfen wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer absichtlich oder wissentlich die Vollstreckung einer gegen einen anderen verhängten Strafe oder Maßnahme ganz oder zum Teil vereitelt.

(3) Die Strafe darf nicht schwerer sein als die für die Vortat angedrohte Strafe.

(4) Der Versuch ist strafbar.

(5) Wegen Strafvereitelung wird nicht bestraft, wer durch die Tat zugleich ganz oder zum Teil vereiteln will, daß er selbst bestraft oder einer Maßnahme unterworfen wird oder daß eine gegen ihn verhängte Strafe oder Maßnahme vollstreckt wird.

(6) Wer die Tat zugunsten eines Angehörigen begeht, ist straffrei.

Vorherige Gesetzesfassungen