Schwarz Motorradfahren mit AutoSchein, welche Strafe?

4 Antworten

straftat.

und zwar mit einem kraftfahrzeug begangene straftat.

da wird die fahrerlaubnis entzogen.

Kommt drauf an.

Wenn es klar Vorsatz ist,Fahren ohne Fahrerlaubnis.Straftat,Geldstrafe,in der Regel Entzug der Fahrerlaubnis.

Also ein richtiges Motorrad,ohne A -Schein gefahren ,klare Sache.

Wenn es nicht klar Vorsatz ist,z.B.Du fährst eine 125er und Du weisst das ältere Leute das mit dem Autoführerschein machen(1980 Regel),könnte es milder sanktioniert werden.

Gleiches würde gelten,wenn Du ein L5e mehrspuriges Fahrzeug fährst,und nur übersehen hast,das eine Altersbeschränkung(23 Jahre) Gesetz geworden ist.

Probezeit : § 21 Absatz 1 StVG: Eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr droht jedem Fahrzeugführer, der trotz eines Verbots oder trotz fehlender Fahrerlaubnis ein Kfz fährt. Gleiches erwartet auch Halter und Fahrerlaubnisinhaber, die dies zulassen oder anordnen.

§ 21 Absatz 2 StVG: Eine Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen oder eine sechsmonatige Freiheitsstrafe droht demjenigen, der dabei fahrlässig handelt und/oder auch vorsätzlich trotz eines bestehenden Fahrverbots oder Führerscheinentzugs fährt. Gleiches gilt für den anordnenden oder gewährenden Halter des Fahrzeugs.

Wenn du noch in der Probezeit bist wird es auch zu einer Verlängerung der Probezeit kommen

Ob du einen Führerschein für die Klasse B besitzt und ob du in der Probezeit bist, oder nicht, spielt keine Rolle. Zumindest müsstest du, wenn du noch in der PZ bist, ein Aufbauseminar besuchen und deine Probezeit würde sich erhöhen.

Das Fahren ohne Fahrerlaubnis kann drastische Folgen haben. Laut Paragraph 21 StVG ist das Fahren ohne Fahrerlaubnis verboten. Anders als beim Fahren ohne Führerschein handelt es sich beim beim Fahren ohne Fahrerlaubnis nicht mehr um eine reine Ordnungswidrigkeit, sondern um einen Straftatbestand.

Die Strafen können so aussehen:

§ 21 Absatz 1 StVG: Eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr droht jedem Fahrzeugführer, der trotz eines Verbots oder trotz fehlender Fahrerlaubnis ein Kfz fährt. Gleiches erwartet auch Halter und Fahrerlaubnisinhaber, die dies zulassen oder anordnen.
§ 21 Absatz 2 StVG: Eine Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen oder eine sechsmonatige Freiheitsstrafe droht demjenigen, der dabei fahrlässig handelt und/oder auch vorsätzlich trotz eines bestehenden Fahrverbots oder Führerscheinentzugs fährt. Gleiches gilt für den anordnenden oder gewährenden Halter des Fahrzeugs.
Im Übrigen gelten Sie bereits ab einer verhängten Geldstrafe von 90 Tagessätzen als vorbestraft.