Schwanger in Probezeit

8 Antworten

Zuerst einmal herzlichen Glückwunsch zur Schwangerschaft und nun zu.

Deinen FragenIm § 5 Mutterschutzgesetz steht im Abs. 1: "Werdende Mütter sollen dem AG ihre Schwangerschaft und den mutmaßlichen Tag der Entbindung mitteilen, sobald ihnen ihr Zustand bekannt ist.Auf Verlangen des AG sollen sie das Zeugnis eines Arztes oder einer Hebamme vorlegen."

Es steht hier "soll" und nicht "muss". Du kannst den Zeitpunkt selbst bestimmen. Es sollte aber in Deinem und dem Interesse Deines ungeborenen Kindes sein, dem AG bald davon zu erzählen. Der AG hat dann einiges zu beachten und Dir kann das dann die Arbeit erheblich erleichtern. Ich weiss ja nicht, was Du arbeitest aber für werdende Mütter gelten besondere Vorschriften um sie und das Kind nicht zu gefährden.

Wenn Du noch in der Probezeit bist, solltest Du unbedingt Deine Schwangerschaft mitteilen. Das Kündigungsverbot im § 9 Mutterschutzgesetz gilt auch für Frauen in der Probezeit. Einzige Ausnahme sind befristete Arbeitsverträge. Die laufen aus ohne dass die AN in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen werden muss.

Das mutterschutzrechtliche Kündigungsverbot erfasst jede Form der Kündigung, d.h., es spielt keine Rolle, ob es sich um eine fristgerechte ordentliche, fristlose außerordentliche oder Änderungskündigung handelt.Auch Kündigungen in der Probezeit, Kündigungen im Rahmen von Massenentlassungen und Betriebsstilllegungen sowie Kündigungen vor Dienstantritt (LAG Düsseldorf 30.9.1993 - 11 Sa 1049/92) und im Insolvenz- und Vergleichsverfahren sind in den Schutzbereich einbezogen.

Also nichts wie hin zur Chefin. Kündigen kann sie Dir jetzt auch in der Probezeit nicht.

Danke für die umfangreiche Antwort. Hat mir sehr geholfen. Nur ist das mit dem erzählen nicht so einfach. Ich muss ein wenig ausholen... 15 Nov hab ich dort angefangen. Meine Beziehung lief letztes Jahr nicht so gut. Nach 7 Jahren habe ich mich am 31.12.12 getrennt. Habe es meiner Chefin umgehend erzählt weil ich in meine Heimat zurück wollte. Gut, sie wahr geschockt. Hat aber gesagt sie versteht das.... Wir haben uns dann wieder zusammen gerauft wollen auch heiraten. Auch das habe ich ihr gesagt. Gestern hat sich jemand vorgestellt. Also lohnt es sich nicht es ihr zu erzählen da sie sucht. Sie tauscht mich eh ein.

Ich weiß nicht was ich machen soll. Mein fast Mann sagt abwarten, aber das ist nicht so einfach.

@Monique80

Wenn Du schwanger bist und den Job behalten willst musst Du die Chefin von der Schwangerschaft unterrichten. Sie kann ja dann einstellen wen sie möchte, entlassen kann sie Dich aber nicht. Da schützt Dich das Mutterschutzgesetz.

Ich wurde in der Probzeit schwanger, hab es meinem Chef gesagt sobald ich den Mutterpass in der Hand hatte. Wurde dann nach 2 Wochen gekündigt weil es ihm nicht gepasst hat und er dachte ich lass mir sowas gefallen. Nichts da...bin vors Arbeitsgericht gegangen und die Kündigung wurde sofort rückgängig gemacht! Schwangere dürfen NICHT gekündigt werden! Egal ob Probezeit oder nicht!

Du MUSST deine Chefin nicht über deine SS informieren, aber du SOLLTEST es tun. Dir kann nichts passieren. Sobald sie von deiner SS in Kenntnis gesetzt wurde, gilt für dich Kündigungssschutz gemäß Mutterschutzgesetz, d.h. du hast effektiv keine probezeit mehr und bist bis zu Ende des Mutterschutzes (8 Wochen nach deiner Entbindung) unkündbar (außer natürlich bei schweren Verfehlungen wie z.B. Diebstahl). Eine eventuelle Befristung deines Arbeitsvertrages ist davon allerdings ausgenommen, d.h. er läuft ganz normal zum Ende der Befdristung aus.

Du solltest es direkt sagen wenn die Schwangerschaft bestätigt wurde. Deine Chefin muss es ja wissen damit sie dir geeignete Aufgaben übertragen kann.

Kündigen darf sie dich auch in der Probezeit nicht denn schwanger sind vor einer Kündigung auch in der Probezeit geschützt!

Sofort deinen Arbeitgeber in Kenntniss setzen.

Kündigungsschutz nach dem Mutterschutzgesetz auch schon während der Probezeit!

Dies gilt auch während der Probezeit. Das Mutterschutzgesetz macht hier keinen Unterschied, ob die Schwangere bereits seit kurzer Zeit und schon lange beschäftigt ist. Die Wartezeit für den Eintritt des Kündigungsschutzgesetzes (6 Monate) muss hier nicht erfüllt sein, da sich die Unwirksamkeit der Kündigung während der Schwangerschaft nicht aus dem Kündigungsschutzgesetz ergibt.