Schule abbrechen und Ausbildung anfangen, Kindergeld?

5 Antworten

Deinen Eltern steht Kindergeld zu bis zum 25. Lebensjahr oder Abschluss deiner Erstausbildung.

Kurz: Ja, deinen Eltern steht weiterhin Kindergeld zu.

Kindergeld steht ab 18 nur zu, wenn das Kind in Schul- oder Berufsausbildung ist. Oder in einer Übergangszeit, die nicht länger als 4 Monate srin darf. Es gibt KEIN pauschales Kindergeld bis 25!!

@turnmami

Jap, dachte das war klar? Ich hab nur die zwei "Endkriterien" genannt. Gibt natürlich noch ein par Ausnahmen....

@turnmami

Stimmt so leider nicht :-((

Kindergeldanspruch besteht auch bei "Ausbildungssuchend" bzw. bei Schulabbruch ;-)

Ausserdem besteht bereits ein Ausbildungsvertrag und Kindergeldanspruch aus Mangel an vorzeitigem Beginn der Ausbildund ;-))

@siola55

Der FS schreibt nichts von ausbildungssuchend...man kann immer alles hinein interpretieren

@turnmami

Kindergeld steht ab 18 nur zu, wenn das Kind in Schul- oder Berufsausbildung ist...

Deine Aussage ist leider falsch bzw. unvollständig - nicht nur bei Schul- oder Berufsausbildung besteht Kindergeldanspruch, sondern auch bei Ausbildungssuchend:

4 Kindergeld für Kinder im Alter von über 18 Jahren

Mit dem 18. Geburtstag erreicht ein Kind die Volljährigkeit. Das Kindergeld kann in bestimmten Fällen bis zur ►Vollendung des 21. oder des 25.Lebensjahres weitergezahlt werden. Die nächsten Seiten erklären, wie sich verschiedene Umstände auf den Kindergeldanspruch auswirken:
  • Arbeitssuchende Kinder
  • Kinder in ►Berufsausbildung
  • Ausbildungsplatzsuchende Kinder
  • Kinder im ►Freiwilligendienst
  • Schädliche Erwerbstätigkeit von Kindern
  • Kinder mit ►Behinderung

Siehe hierzu das o.g. "Merkblatt Kindergeld" der Familienkasse ab Seite 14 ;-)

Solange der Abbruch der Familienkasse umgehend gemeldet und nachgewiesen wird und Du noch keine 25 bist, besteht auf jeden Fall dann weiter Anspruch auf Kindergeld, wenn man der Familienkasse entweder die Meldung als z.B. ausbildungssuchend bei der Agentur für Arbeit belegt, oder gleich einen Azubivertrag in Kopie zum nächst möglichen Beginn.

Also selbst wenn dann durch den Abbruch der Schule der Anspruch entfallen würde, würde dieser dann wieder aufleben, wenn Du wie gesagt z.B. schon einen Azubivertrag zum nächst möglichen Beginn nachweisen kannst.

Wenn Du erst nach dem 1. eines Monats die Schule abbrichst oder beenden würdest, trifft auch bei einer normalen Ausbildung oder Studium zu, dann besteht zumindest für diesen Monat dann noch Anspruch auf Kindergeld.

Würde auch nach Vollendung des 25 Lebensjahres so sein, denn dann gibt es unter normalen Umständen kein Kindergeld mehr, selbst wenn man sich dann noch in Ausbildung befinden würde.

Man darf dann nur nicht gerade am 1. eines Monats 25 werden, dann würde es das letzte Kindergeld im Vormonat geben, ab dem 2. bzw. später im Monat dann auch für den Monat in dem man 25 geworden ist.

Von Experte isomatte bestätigt

Jedoch hab ich nun eine Ausbildung für dieses Jahr gefunden und habe auch schon mein Vertrag unterschrieben...

Dann haben deine Eltern auch lückenlosen Kindergeldanspruch bis längstens zum 25. Lebensjahr, da du die Voraussetzung mit deinem Ausbildungsvertrag erfüllt hast ;-)

Siehe hierzu den Punkt 3 im "Merkblatt Kindergeld" der Familienkasse auf den Seiten 14 bzw. 17: https://www.arbeitsagentur.de/datei/kg2-merkblattkindergeld_ba015394.pdf

Bild zum Beitrag

Nun wäre meine Frage ob ich trotzdem Kindergeld bekommen würde wenn ich jetzt die Schule abbrechen würde?

Auch bei Schulabbruch besteht weiterhin Kindergeldanspruch für die Eltern:

A 16 Volljährige Kinder in einer Übergangszeit

(2) 1Übergangszeiten ergeben sich als vom Kind nicht zu vermeidende Zwangspausen, z. B. durch Rechtsvorschriften über den Ausbildungsverlauf, aus den festen Einstellungsterminen der Ausbildungsbetriebe oder den Einstellungsgewohnheiten staatlicher Ausbildungsinstitutionen. 2 Eine Übergangszeit im Sinne einer solchen Zwangspause kann auch in Betracht kommen, wenn das Kind den vorangegangenen Ausbildungsplatz – ggf. aus von ihm zu vertretenden Gründen – verloren oder die Ausbildung abgebrochen hat. 3Als Ausbildungsabschnitt gilt jeder Zeitraum, der nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG zu berücksichtigen ist.

Gruß siola55

Woher ich das weiß:Recherche
 - (Schule, Ausbildung und Studium, Ausbildung)

Wenn du das der Familienkasse plausibel machen kannst ... Dazu benötigst du z. B. eine Bescheinigung der Schule und leg eine Kopie des Ausbildungsvertrages vor. Am Einfachsten wäre es das Jahr zu beenden. Ich glaube du hast dann sogar ein Fachabitur, dass dir ansonsten flöten geht. Frag mal genauer in der Schule nach.

Ich habe ja schon die 11 klasse absolviert und habe mein Fachabitur ☺️

@Oliviabdr

Oh, bist du ein G8er? Passieren jetzt in der Abschlussphase nicht noch schöne Sachen, wie z. B. Schulsturm und Parties? Oder fällt das alles wegen Corona aus? So ein wenig Belohnung für 12 Jahre Schule hat man ja verdient.

@Realisti

Alles fiel leider aus.. corona hat mir die Lust für die Schule komplett genommen

@Oliviabdr

Das ist natürlich schade. :(

Auch wenn Ihr Kind arbeitslos, jünger als 21 Jahre und bei einer Agentur für Arbeit oder einem Jobcenter arbeitsuchend gemeldet ist, können Sie weiterhin Kindergeld erhalten

https://www.arbeitsagentur.de/familie-und-kinder/kindergeld-ab-18-jahren

Wenn du die Schule ab brichst, dann sollen deine Eltern es der Kindergeldkasse melden und du meldest dich arbeitssuchend. Deinen Ausbildungsvertrag reichst du auch gleich ein.

Wann beginnt die Ausbildung?

Für die Übergangszeit von 4 Monaten gibt es nämlich auch Kindergeld:

Befindet sich Ihr Kind in einer Übergangszeit, zum Beispiel zwischen Schulabschluss und Ausbildungs- oder Studienbeginn, können Sie weiter Kindergeld beziehen. Das gilt nur, wenn die Übergangzeit einen Zeitraum von 4 Monate nicht überschreitet.

Am 29.07 würde ich anfangen

Das gilt nur, wenn die Übergangzeit einen Zeitraum von 4 Monate nicht überschreitet...

Stimmt so nicht ganz: "Nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG ist ein Kind, das das 18., aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat, zu berücksichtigen, wenn es eine Berufsausbildung – im Inland oder Ausland – mangels Ausbildungsplatz nicht beginnen oder fortsetzen kann".