Schuldfrage(Fahrradweg Schlangenlinien)?

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§5 StVO:

(4) Wer zum Überholen ausscheren will, muss sich so verhalten, dass eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist.

Das hat der Radfahrer in Deinem Szenario nicht gemacht.

Beim Überholen muss ein ausreichender Seitenabstand zu den anderen Verkehrsteilnehmern eingehalten werden. Beim Überholen mit Kraftfahrzeugen von zu Fuß Gehenden, Rad Fahrenden und Elektrokleinstfahrzeug Führenden beträgt der ausreichende Seitenabstand innerorts mindestens 1,5 m und außerorts mindestens 2 m.

Das hat der Autofahrer nicht beachtet.

Die Leitlinie (Zeichen 340 der StVO) ist in Deinem Szenario tatsächlich irrelevant.

Vielen Dank! Das war wirklich hilfreich.

Auch wenn Radfahrer einen geschützten Streifen bzw. Radweg am Fahrbahnrand haben, muss der Überholende den Seitenabstand von mindestens 1,5 m einhalten.

Der Autofahrer in deinem Beispiel war wohl zu weit rechts...

Der Radweg ist ja eingezeichnet, damit du ihn benutzt. Wenn du ihn zum Überholen verlässt, bist du selbstverständlich verpflichtet, dich zu vergewissern, dass das gefahrlos möglich ist.