Schulden von der Oma bekommen ohne Gerichtsbrief bzw. Schreiben, ob ich das Erbe annehme....?

8 Antworten

An deiner Stelle würde ich so schnell wie möglich einen Anwalt aufsuchen; am besten einen, der gleichzeitig Notar ist. Nur dort wirst du eine verbindliche Auskunft bekommen, ob du das Erbe noch ausschlagen kannst, welche Fristen relevant sind, welche Schritte du als nächstes unternehmen musst usw. Er wird dich auch gezielt nach Details fragen, die für die Beurteilung der Rechtslage in deiner Situation relevant sind. Wenn du bei der Terminvereinbarung dazu sagst, dass es wegen der Zahlungsaufforderung des Kreditunternehmens um eine dringende Angelegenheit geht, wirst du wahrscheinlich auch relativ kurzfristig noch einen Termin bekommen (ein Anwalt kann dir ggf. auch sagen, was du gegen diese Aufforderung unternehmen kannst bzw. solltest).

Die Erbausschlagung kannst du sowieso nicht einfach mal eben so mit einem formlosen Schreiben erledigen, schon deshalb bietet sich professioneller Rat an.

Vor etwa zehn Jahren habe ich selbst ein Erbe ausgeschlagen, die Beurkundung beim Notar hat damals ca. 50 Euro gekostet. Im Vergleich zu wesentlich höheren Schulden, die du sonst evtl. erben würdest, wäre das eine Kleinigkeit.

Allgemein gilt: Ruhig bleiben und nicht voreilig irgendetwas unterschreiben oder bezahlen. Selbst wenn du irgendetwas bezahlen müsstest, wären die Kosten für einen Zahlungsverzug deutlich geringer, als wenn du durch einen Fehler Schulden übernimmst, die du hättest vermeiden können.

Wenn Du 6 Wochen, nachdem erfahren hast dass Du Erbin wärest und in den 6 Wochen nicht bei Gericht erklärt hast, dass Du nicht erben willst, hast Du das Erbe automatisch, also auch die Schulden geerbt.

Soltest Du aber noch minderjährig sein, könnte Dir ggf. geholfen werden. Da wäre der Weg zum Jugendamt dringend angeraten. Die dort dürften besser Bescheid wissen als Deine Eltern. Nehme aber das Bankschreiben unbedingt mit.

Von wem erfahre ich denn das ich Erbin wäre? Vom Gericht als Benachrichtigung oder ist das automatisch ab dem Zeitpunkt ihres Todes?? Das genau verstehe ich nicht. Kann ich noch ablehnen oder nicht???

Du hast das Erbe noch gar nicht angetreten. Erst nach Unterschrift wärst du erbbrechtigt, auch für Schulden.

Das ist schlichtweg falsch.

Keine Sorge, "automatisch" Erbe werden ist nicht.

Wie alt bist Du überhaupt?

gerade gefunden:

Das Erbe gilt automatisch als angenommen, wenn man über den Nachlass verfügt, z.B. indem man den Hausrat verwertet oder Teile davon an sich nimmt. Das Erbe gilt aber auch dann automatisch als angenommen, wenn es nicht innerhalb der 6-Wochenfrist nach Benachrichtigung beim Nachlassgericht ausgeschlagen wird.

@gruenbaer

also ist noch alles in Butter und ich kann noch ablehnen, da ich noch kein Schreiben vom Nachlassgericht erhalten habe? Ich bin 23.

@Pusteblume1231

...also volljährig, das wollte ich nur wissen.

Es ist alles in Ordnung, Du mußt natürlich auch irgendeine Nachricht erhalten.

Außerdem ist ja auch die Erbfolge zu beachten.

So geht es ja nun nicht, daß Du ein Erbe antreten mußt, das alle anderen Erbberechtigten vor Dir ausgeschlagen haben.

@gruenbaer

Danke für die beruhigende Anwort gruenbaer Nun kann ich doch noch das lange Wochenende genießen. DANKE!!!!

Keine Sorge, "automatisch" Erbe werden ist nicht.

Irrtum, wenn man Nichts macht, das Erbe also nicht ausschlägt wird man automatisch Erbe.

Es gibt zwei Dinge die Sie sofort tun sollten.

  1. Beim Insolvenzgericht Nachlassinsolvenz beantragen.

http://de.wikipedia.org/wiki/Nachlassinsolvenzverfahren

Durch das Nachlassinsolvenzverfahren wird ihre Haftung auf den Nachlass begrenzt. Sollte eine Nachlassinsolvenz mangels Masse abgelehnt werden, greift § 1990 BGB der die Haftung auch für diesen Fall auf den Nachlass begrenzt. Sie sollten abe beachten, das man bei einen Nachlassinsolvenzverfahren eigene Fehler unbedingt vermeiden sollte. Dies gilt insbesondere für die Aufstellung des Inventars.

  1. Beim Nachlassgericht das Erbe ausschlagen.

Ob die Frist für die Ausschlagung bereits verstrichen ist, läßt sich so pauschal nicht beantworten. Grundsätzich beginnt die mit Kenntnis des Erbanfalls und der Gründe.