Schrullige Nachbarn mit laufenden Motoren

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Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Sammle ein paar Zeitungsartikel übder disebezügliche Verbote ... und wirf sie ihm in den Briefkasten.

Das ist eine echt gute passiv agressive Idee :)

Bei manchen Menschen nutzt es nichts, sie zur Rücksicht zu bewegen - sie kennen keine! Lass dich mal rechtlich beraten - ob das nicht doch ruhestörender Lärm ist.

Warmlaufen-Lassen des Motors ist verboten. Selbst Autofahrer, die beim Eis kratzen schon einmal den Motor laufen lassen, können sich Ärger einhandeln. Den Motor im Stand warmlaufen zu lassen, ist verboten!

Wer sich nicht daran hält, riskiert ein Verwarnungsgeld von leider nur zehn Euro, was kaum jemanden von dieser Unsitte abhalten dürfte. Das Warmlaufen-Lassen belastet die Umwelt durch Abgase, verschleißt den Motor und verbrennt unnötig Kraftstoff.

In Paragraf 30 der Straßenverkehrsordnung heißt es zum Thema Umweltschutz: «Bei der Benutzung von Fahrzeugen sind unnötiger Lärm und vermeidbare Abgasbelästigungen verboten. Es ist insbesondere verboten, Fahrzeugmotoren unnötig laufen zu lassen.

Aber das war es dann leider auch schon mit Strafe! Hier sind daher mehr Einsicht und Verstand gefragt - nur daran können Sie bei Ihrem Nachbarn versuchen, zu apellieren!.

Hallo

Doch !! Das warmlaufen lassen über 3 min ist strafbar ! Es schädigt die Umwelt und den Motor

Einfach auf einem pol.Revier mal einen Tip geben , die kümmern sich drum , zuerst mit Bußgeld , dann mit härteren Maßnahmen

Gruß Mike

die straßenverkehrsordnung verbietet das unnötige laufen lassen von motoren, damit kannst du ihn vielleicht kriegen:

Wer Fahrzeugmotoren unnötig laufen lässt, verstößt gegen § 30 Abs.1 der Straßenverkehrsordnung (StVO) und handelt ordnungswidrig.

Auch § 2 Abs. 3 des Landes-Immissionsschutzgesetzes Berlin (LImSchG Bln) verbietet unnötiges Laufenlassen von Motoren.

Unnötig ist der Betrieb des Motors in der Regel, wenn das angetriebene Gerät nicht unmittelbar nach der Inbetriebnahme des Motors benutzt wird. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn der Motor eines Kraftfahrzeuges gestartet wird, um danach zunächst die Scheiben zu reinigen oder wenn er nicht abgestellt wird, während der Fahrer wartet.

Auf öffentlichen Verkehrsfächen (in Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr) greift die vorrangige polizeiliche Zuständigkeit nach der StVO, in allen anderen Fällen (z.B. auf Privatgrundstücken) greift die vorrangige Zuständigkeit nach LImSchG durch die Umweltämter der Bezirke. http://www.berlin.de/umwelt/aufgaben/luft-laufenlassen-motoren.html

die übrigen länder haben sicher ähnliche regelungen. es ist also sehr wohl verboten!