Schreibt Hartz 4 vor wie schnell ich mein Barvermögen aufgebraucht haben muß?

10 Antworten

Dir wurden 50 TEUR fuer Deine Altersvorsorge anvertraut. Du hast den Fehler gemacht dieses Geld nicht fuer diesen Zweck zu verwenden. Wenn Du ein (max. zwei) Riester Vertraege abschießt, kannst Du dort Dein Geld in unbegrenzter Hoehe fuer die Altersvorsorge einzahlen. Das Geld ist dann anrechnungs- und pfaendungsicher angelegt. Bei anderen Altersvorsorgevertraege gibt es Betragsgrenzen. Lass Dir von Deinem Daddy schriftlich bestaetigen, dass es sein und nicht Dein Geld war, Du es also nur treuhaenderisch verwaltetest, sonst koennte Dir nicht nur Zueckzahlung der letzten fuenf Jahre drohen, sondern zu dem eine Strafanzeige wegen Betruges. Hast Du ueber einen Ortswechsel nachgedacht?

Oh, du Schlawiner!

Zu Recht handelte das Amt so.

Die wenigsten, die schwer arbeiten, haben so viel Barvermögen!

Im Ernst!

Du solltest dich in Grund und Boden schämen, 5 Jahre lang!!!! von unseren Steuergeldern zu leben und die 50.000 Euro dann noch als Bonus obendrauf behalten zu dürfen!

Es gilt ja eine Faustregel, Alter x Euro.

Das darfst du behalten.

Aber nicht diese unehrliche Art!

Du wirst zurück zahlen müssen.

eichhoernchen 
Fragesteller
 26.05.2010, 14:55

Es sind insgesammt 12 Monate Leistungen gezahlt worden. Da ich Arbeitslos geworden bin habe ich Arbeitslosengeld bezogen und da darf ich doch noch Barvermögen haben oder nicht? In der zeit als Arbeitsloser kann ich doch mit meinen Geld machen was ich will? Erst als Sozialhilfeempfänger muß ich mich an das Sozialgesetzbuch halten.

swallowtail  27.05.2010, 10:56
@eichhoernchen

Das bist du doch, ein Sozialhilfeempfänger! Hartz IV ist nur eine nette Umschreibung dafür, offiziell ist es ALG II.

Es gibt hier genügend Foren und Informationen, aus denen man auch die Formel heraus suchen kann, wie viel Barvermögen du behalten darfst. Aber das, was du und dein Vater gemacht habt, ist strafbar.

Wenn das Amt von sich aus darauf kommt, dass die 50000 Glocken mal da und dann weg waren, dann scheinst Du das alles bei Antragstellung richtig angegeben haben. Damit müsstest Du zumindest für die Vergangenheit des Leistungsbezuges Vertrauensschutz nach § 45 SGB X genießen. Du bist nicht verpflichtet, die Richtigkeit der Leistungsgewährung des Amtes selbst nachzuprüfen, wenn dort alle Unterlagen vorgelegen haben. Du durftest weiter darauf vertrauen, dass die Leistungsgewährung rechtmäßig war. Die Vorschrift lautet wie folgt:

§ 45 Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes (1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. (2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat, 2.der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder 3.er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

Nachdem das Amt dann seinen Fehler bemerkt hat, VERSUCHT es natürlich, für die Vergangenheit seinen Fehler auszubügeln und die Beträge zurückzufordern. Das ist aber nach der o.g. Vorschrift nicht zulässig.

Anders sieht es für die Zukunft aus. Natürlich kann das Amt die Leistung einstellen, wenn Du über Vermögen verfügst. Es kann Dir aber - entgegen anderer Meinungen hier - nicht vorschreiben, wie lange dieses dann reichen muss. Wenn Du kein AlgII-Empfänger bist, kann man auch nicht von dir erwarten, wie ein solcher zu leben. Wenn Du also davon Anschaffungen tätigst oder Reisen machst, dann darfst Du das natürlich. Wenn das Vermögen alle ist, dann muss das Amt einspringen, egal wie lange das Vermögen gereicht hat.

Wo ich mir aber nicht sicher bin, ist dir Rückforderung Deines Vaters. Geschenkt ist geschenkt. Wiederholen kann er die Knatter eigentlich nur dann, wenn er selbst innerhalb von 10 Jahren verarmt. Das scheint mir aus Deinen Schilderungen aber eher unwahrscheinlich. Also halte ich es eher nicht für rechtmäßig, dass der Daddy das Geld zurückfordert. Aber sicher bin ich mir da nicht.

Da es um richtig viel Geld geht und zudem u.U. ein Strafverfahren ins Haus stehen könnte, solltest du auf jeden Fall einen Fachanwalt für Sozialrecht kontaktieren, zumal es auch um Formalien wie etwaige Verjährungsfristen gerade in Bezug auf eine Rückforderung geht.

Zu Deinen Fragen:

  1. Egal wieviel Zeit vergeht, Du wirst kein Hartz IV mehr beantragen können, so lange Deine Familie über Vermögen verfügt. Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhaltszahlungen zu leisten, wenn es nötig ist. Es ist zwar erlaubt, für die eigene Altersvorsorge eine gewisse Rücklage zu bilden. Über die genaue Höhe gibt es aber Richtlinien. Ebenso über die Art der Anlage. Darüber kann ich leider keine Auskunft geben, weil ich mich hier nicht genau auskenne. Ich weiß nur, dass es einen gewissen Freibetrag gibt, der nicht angetastet werden darf.

  2. Das Amt kann gezahlte Sozialleistungen zurückfordern, wenn sie unrechtmäßig waren. Außerdem besteht die Möglichkeit, dass die Behörden einen Bußgeldbescheid ausstellen. Hintergrund ist die Tatsache, dass Du zum Zeitpunkt der Antragstellung kein Recht auf Sozialleistungen hattest, weil ein Verwandter in gerader Linie (Dein Vater) über so viel Vermögen verfügt hat, dass er Dich unterstützen kann und er dazu auch verpflichtet war und auch noch ist.

  3. Sozilleistungen kannst Du nur beantragen, wenn Du ein Recht darauf hast. Das heißt, Du musst bedürftig sein und Deine Verwandten in gerader Linie können Dich auch nicht unterstützen.