Schrank auf dem Balkon - Sache vor Gericht?!

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Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Ja, dass ist eine bauliche Veränderung.

Zumindest nach Ansicht des Oberlandesgerichts Köln (NZM 99, 911) und des Kammergerichts Berlin (NJW-RR 93, 403 = WuM 93, 83). Denn damit wird der äußere Gesamteindruck der Anlage dauerhaft verändert (weil der Schrank ja nicht nur ein paar Tage steht. Daher hat dein Verwalter recht, wenn er sagt, dass du hierfür die Zustimmung aller übrigen Wohnungseigentümer benötigst.

Wo dein Verwalter aber irrt ist, dass er das Recht hätte, gegen dich gerichtlich vorzugehen. Dazu fehlt im die Legitimation. Diese kann nur mittels eines Wohnungseigentümerbeschlusses erteilt werden. Die WEG-Versammlung müßte auf Beseitigung klagen und darlegen, dass sie über das in § 14 Abs. 1 WEG bestimmte Maß hinaus nachteilig betroffen sind.

also wenn ich meinen Mietvertrag anschaue darf noch nicht mal die Wäsche für andere sichtbar zu sehen sein auf dem Balkon.

Hier fasse ich mir vor den Kopf und frage mich wie krank ist die Menscheit?

Auf der anderen Seite steht das im Mietvertrag den ich unterschrieben habe und wer weiß wie euer Mietvertrag aussieht.Mal nachlesen.

Eine bauliche Veränderung wäre z.B., wenn ihr den Balkon verglast hättet! Das Aufstellen eines Schrankes gehört meines Erachtens nicht hierzu!

Es ist keine bauliche Veränderung ,nur wenn das Allgemeinbild an einer Wohnanlage verändert wird bedarf es der Genehmigung,anderseits wenn der hausverwalter mit rechtsmitteln droht ist das Nötigung und somit auch ein Strafbestand,solange keine Belästigung wie Krach ,Geruchsbelästigung,oderVerschmutzungen daraus resultieren darf jeder in seiner Wohnung machen was er will.

also ich weiß ja nicht, aber was soll an einem hignestellten schrank eine bauliche veränderung sein? das kann man hinstellen und wieder wegnehmen, wenn man möchte. gebaut ist da jedenfalls nichts, zumindest meines erachtens.