Schönheitsreparaturen vor dem Auszug

4 Antworten

Wenn du nicht Mitglied im Mieterverein bist: Stell dir einfach vor, du würdest in diese Wohnung einziehen wollen. Was würdest du erwarten?

Sofern die letzte "Schönheitsreparatur" nicht länger als 3 Jahre zurückliegt, reicht es im Allgemeinen die Wohnung besenrein zu übergeben und "Schäden" wie z. B. Bohrlöcher zu beseitigen.

Hat man es bunt geliebt, kann das heißen, Wände und Decken, Türen und Rahmen in einer neutralen Farbe (worunter häufig ein Weißton gemeint ist) zu streichen (hast Du ja wohl gemacht).

Mit der objektiven Betrachtungsweise ist das so eine Sache :-) Was man als Mieter als schöne Tapete betrachtet, findet der Vermieter eher unmöglich. Da man im allgemeinen davon ausgehen kann, der Nachmieter setzt seine eigenen Vorstellung um, müsste man in so einem Fall auch nicht den "Standard" (Rauhfasertapete, weiß gestrichen) herstellen.

Warte einfach ob und was bei der Abnahme beanstandet wird, die muss schließlich nicht am Tag des Auszugs stattfinden ...

Bohr-/Dübellöcher sollte man tunlichst nicht verschliessen. Sie gehören zum bestimmungsgemäßen Gebrauch der Mietsache. Es wenn es übermäßig viele sind, wobei es aber auf den Einzelfall ankommt, so ist von einer Beschädigung der Mietsache zu sprechen. Diese Beschädigung wäre dann zu beseitigen.

Schliesst ein Mieter aber Dübellöcher, obwohl er dazu nicht verpflichtet ist, so beginnt er damit Renovierungsarbeiten, die konsequenterweise auch zu Ende gebracht werden müssen.

Diese Klausel hat der BGH gekippt mit dem Ergebnis, ein Mieter hat keine durchzuführen, so meine mir vorliegende Literatur. Grund, u.a.: Für den Fußboden ist ein Mieter nicht zuständig. Viel Glück.

Nachsatz, Auszug Berliner Mieterverein: Das Abschleifen und das Versiegeln von Holzfußböden fällt nicht unter die Schönheitsreparaturen. Für Parkettböden ist grundsätzlich der Vermieter zuständig. Das Auswechseln von Teppichböden, die der Vermieter verlegt hat, kann dem Mieter nicht aufgebürdet werden. Auch die Grundreinigung eines Teppichs beim Auszug ist Sache des Vermieters. Durch eine Klausel im Mietvertrag kann er aber den Mieter zur Teppichreinigung verpflichten. Für Schäden im Bodenbelag, die der Mieter verursacht hat - etwa Brandlöcher im Teppich oder Eindrücke im Linoleumboden durch Pfennigabsätze - muss der Mieter geradestehen.

Hallo Schleudermaxe,
kannst du mir schreiben, wo das steht, dass das Urteil vom BGH gekippt ist?  Bräuchte diese Info zwecks zu erwartetendem Streit mit Mieter

Die Klausel ist korrekt, da sie nicht zwingend auf Renovierungen besteht, sondern nur wenn es bei objektiver Betrachtungsweise erforderlich ist. Wenn nun die objektive Betrachtungsweise erkennt, dass eine Wand, die einheitlich weiß sein soll, fleckig ist, wird der objektive Betrachter feststellen, dass die Renovierung nicht in mittlerer fachlicher Qualität ausgeführt ist und wird deswegen Nachbesserung fordern. Kann ich aber nicht wirklich beurteilen, weil ich die Wohnung selbst nicht sehe.