Schlüsselverlust, Schlosstausch durch Vermieter

12 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

§ 249 BGB (Art und Umfang des Schadensersatzes)

Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

Ich interpretiere das dahingehend, dass du eine gleichwertige, nicht aber eine höherwertige Schließanlage zu ersetzen hast. Dieser Meinung scheint auch deine Versicherung zu sein.

Vielen Dank für die Antwort! Mit Abstand die hilfreichste.

@realSwop

Freut mich, aber Gesetzestexte lesen und verstehen bzw. interpretieren ist nicht jedermanns Sache. Nur weil du das so hören wolltest, wird es nicht rechtssicher..

@DonRamon

Da muss ich dir Recht geben. Deshalb schrieb ich auch "ich interpretiere".

Rechtssicherheit scheint in diesem Fall nur über eine Gerichtsentscheidung herbeizuführen zu sein. Und auch Gerichte entscheiden oftmals unterschiedlich...

@FreeEagle

Ging auch nicht gegen dich. Das war daruf bezogen, dass er meinen Kommentar hat löschen lassen, wo ich gesagt habe, das wäre die Antwort, die er gern hören wollte.

@DonRamon

Hinsichtlich des § 249 BGB gibt es schlichtweg keinen Interpretationsspielraum - diese Norm ist ausreichend bestimmt. Demnach ist es ausgeschlossen, dass sich ein Geschädigter am Schadensausgleich bereichern kann.

Die Benennung dieser Vorschrift durch "FreeEagle" ist treffend, zudem steht es alleine der/dem Fragenden frei, welche Antwort als die Hilfreichste angesehen wird.

@Semmel76

Hinsichtlich des § 249 BGB gibt es schlichtweg keinen Interpretationsspielraum

Scheinbar schon, wie du professionell in der von mir vergessenen Quellenangabe siehst...

@DonRamon

@ DonRamon:

Ich habe nunmehr, wie gefordert, eine eigene Antwort eingestellt. ;-)


Ansonsten finde ich es schön, dass wir uns insoweit wieder vertragen.

@DonRamon

@donRamon: ich habe keine Kommentare von dir löschen lassen. bedanke dich bei den Betreibern der Seite.

@realSwop

Ich habe mich nicht beschwert und bin lange genug dabei um zu wissen, daß hier kein User löscht. Kein Thema -und jetzt vertragen wir uns mal alle wieder und trinken ein virtuelles Helles! Prost!

@DonRamon

Ich bin dabei... ;-)


PLOP und Prost!

Der Vermieter hat einen VW Passat, du fährst ihm rein, Totalschaden. Deine Versicherung leistet für den Zeitwert. Der Vermieter kauft sich nun einen Mercedes und will diesen von dir zu 100% als Schadenersatz bezahlt haben. Das nur als Gleichnis, geht natütlich nicht. Auf den Schlüssel übertragen wäre analog zu verfahren: Ersatz des Zeitwertes bzw. der Anschaffungskosten der alten Schließanlage, aber eine gleichwertige, nicht höherwertige. Daran orientiert sich die Versicherung und das ist demgemäß mit den hier345 € Leistung abgegolten.

Ein sehr guter und hier passender Vergleich - DH!

Dafür braucht man keinen Paragraph. Du hast den Schlüssel verloren, wieso sollte dein Vermieter den Schaden haben?

wir leben hier in Deutschland, für alles braucht man einen Paragraphen.

@realSwop

Nicht für eine Antwort in einem Forum...

@egl2091

leider

Es wird offensichtlich ein hochwertigeres Schloss (höhere Sicherheitsstufe) eingebaut mit deutlich höherer Anzahl an Schlüsseln.

Natürlich darf er nur die Kosten fpr ein gleichwertiges Schloss berechnen und das ist nun mal der Betrag den die Versicherung bereit ist zu zahlen.

@ "DonRoman" (einen Kommentar kann ich leider aus unerfindlichen Gründen nicht platzieren, der bisherige verlauf ist nicht mehr einsehbar) und @ Fragesteller zur Kenntnis :


Ich komme auf u.a. die Diskussion mit "DonRamon" zurück und erkläre meine sachbezogene Sicht wie nachfolgend:

Der § 249 I BGB beschreibt die sog. Naturalrestitution, demnach müsste der Fragende den Zustand wiederherstellen, der bestünde, wenn das schädigende Ereignis nicht eingetreten wäre. Soweit Einigkeit?

In § 249 II BGB ist bestimmt, ob der Geschädigte alternativ Geldersatz verlangen kann - dies ist zu bejahen, da der Fragende vermutlich keine gleichwertige Schließanlage vorhalten kann. § 249 II BGB gilt indessen nur bei Beschädigung und nicht bei Zerstörung der Sache. Vor dem Hintergrund des Sicherheitsaspektes (mit dem aufgefundenen Schlüssel könnte ein Dritter sich etwaig unberechtigt Zugang verschaffen) darf man also bei einem verlorenen Schlüssel durchaus von einer Beschädigung ausgehen, eine Zerstörung der streitbefangenen Sache ist in vorliegendem Fall allerdings indiskutabel.

Ferner wird dahingehend ggf. zu klären sein, ob und inwieweit ein Missbrauch des verloren gegangenen Schlüssels durch Unbefugte ausgeschlossen ist (der Schlüssel ist beispielsweise unwiederbringlich verloren gegangen) - dann hätte der Vermieter nämlich möglicherweise gar keinen Anspruch auf den Austausch der Schlösser und damit verbunden etwaig der gesamten Schließanlage. Aufgrund der eigentlich schon erfolgten Beantwortung der Frage, möchte ich diesen Sachverhalt aber nicht weiter vertiefen.

Der Geschädigte hat also ergebnisbetrachtet einen Anspruch gemäß § 823 I BGB i.V.m. § 249 Satz 2 BGB gegen den Fragenden als Schädiger auf Zahlung von 345,- EUR, sofern nicht der Geschädigte seinerseits den Anspruch auf den Ausgleich der Differenz von 155,- EUR glaubhaft und beweisbar mit dem Schutzzweck der Normen vereinbaren bzw. darüber rechtfertigen kann.

Allein mit einer über eine erhöhte "Sicherheitsstufe" verlängerten Anspruchsgrundlage ist dies sicherlich nicht getan. Dies ist belegt durch die Auffassung des Versicherers unseres Fragenden hinsichtlich des Schadensausgleichsumfangs, welcher man zunächst auch beitreten kann. Im Übrigen ist bei erfolgter Deckungszusage der Versicherer der Anspruchsgegner für den Geschädigten bzw. dessen Unterfertigten, nicht mehr der Fragende.


Dass der Fragende, gewissermaßen als Schadensverursacher haften muss, ist unstreitig. Hinsichtlich der Differenz liegt aber "FreeEagle" mit seiner Auffassung richtig - u.a. darum ging es mir hier. ;-)

bedanke mich für die Unterstützung. Das gleicht meiner Auffassung der Lage.

@realSwop

Gerne geschehen - ich danke für die Bewertung. :-)