Schlägerei mit einem Jungen - kann er mich jetzt anzeigen wegen Körperverletzung?

12 Antworten

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Hallo sevinc214,

hier sind ja nun schon einige Antworten gegeben worden, aber keine davon ist rechtlich einwandwandfrei.

Also zum einen.

Wenn Du ausgerastet bist und ihn grün und blau geschlagen hast, hast Du den Straftatbestand des folgenden Paragraphen erfüllt:


§ 223 StGB - Körperverletzung 

(1) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.


Diesbezüglich kann er Dich anzeigen und gleichzeitig einen Strafantrag stellen. Ist er noch nicht Volljährig, müssen seine Eltern den Strafantrag mit unterschreiben.

Das mit dem Strafantrag steht im folgenden Paragraphen:


§ 230 StGB - Strafantrag 

(1) Die vorsätzliche Körperverletzung nach § 223 und die fahrlässige Körperverletzung nach § 229 werden nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält. Stirbt die verletzte Person, so geht bei vorsätzlicher Körperverletzung das Antragsrecht nach § 77 Abs. 2 auf die Angehörigen über.


Was passiert also, wenn er Dich anzeigt und einen Strafantrag stellt?

  1. Die Polizei leitet gegen Dich ein Strafverfahren ein
  2. Mit Einleitung des Strafverfahrens hast Du den Status des Beschuldigten und der Andere hat sowohl den Status des Geschädigten wie auch des Zeugen.
  3. Du bekommst (und wenn Du noch nicht Volljährig bist, auch Deine Eltern) eine Vorladung zur Vernehmung als Beschuldigter in einem Strafverfahren. Mit der Vorladung wird die die Möglichkeit gegeben Dich zur Sache zu äußern. Wahrnehmen musst Du die Vorladung nicht, allerdings vergibst Du damit die Chance zu erklären, ob dass Du in Notwehr gehandelt hast.
  4. Der Geschädigte bekommt eine Vorladung als Zeuge
  5. Sind weitere Zeugen vorhanden, bekommen auch diese eine Vorladung.
  6. Sind alle polizeilichen Ermittlungen und Vernehmungen abgeschlossen, wird die Ermittlungsakte an die Staatsanwaltschaft übersendet.
  7. Die Staatsanwaltschaft liest sich nun die Ermittlungsakte durch und entscheidet dann, ob Du Notwehr nach folgender Rechtsgrundlage geltend machen kannst:

§ 32 StGB - Notwehr 

(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig. 

(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.


Aber meine persönliche Einschätzung ist, dass die Staatsanwaltschaft zu dem Schluss kommen wird, dass der Angriff, sprich die Backpfeife

nicht mehr gegenwärtig

stattfindet, sondern bereits erfolgt ist. Schon alleine von daher wird die Notwehr zu verneinen sein.

Ein weiteres Kriterium der Notwehr ist ebenfalls nicht erfüllt und das ist die Erforderlichkeit. Womit willst Du begründen, dass es rechtlich erforderlich war, den Klassenkameraden grün und blau zu schlagen und so zu schlagen, dass er eine Beule an der Backe hat?

Da keine Notwehr vorlag kannst Du nur hoffen, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen Dich:

  • wegen Geringfügigkeit gem. § 153 StPO oder
  • gegen Auflagen gem. § 153 StPO

einstellt.

Wird das Verfahren nicht eingestellt, musst Du damit rechnen, vor einem Richter zu landen der Dich dann nach der Rechtsgrundlage des oben bereits angeführten § 223 StGB bestraft.


Zivilrechtlich könnet zudem noch eine Schmerzensgeldforderung auf Dich zu kommen.

Alles im allem, kannst Du Dich Glücklich schätzen, wenn er Dich weder anzeigt, noch einen Strafantrag stellt und von Dir auch kein Schmerzensgeld fordert.

Schöne Grüße
TheGrow

Ok danke. Dann einfach nur auf keine Anzeige hoffen

Zählen unter "rechtswidrigen Angriff" (bei Notwehr) eigentlich nur körperliche Angriffe oder auch andere "rechtliche Angriffe", die nicht das Recht auf körperliche Unversehrtheit sondern beispielsweise das Recht am eigenen Bild "angreifen"? Dürfte man dem Gegenüber in diesem Beispiel z. B. die Kamera entwenden oder gar beschädigen, wenn der Täter auch auf starkes Drängen nicht aufhört?

@mememememe

Es zählen nicht nur körperliche Angriffe, sondern auch Angriffe auf andere Rechtsgüter.

Allerdings gibt es ein Übermaß Verbot. Das heißt die durchgeführten Maßnahmen dürfen im Bezug auf das zu verteidigende Rechtsgut nicht übertrieben sein.

Ein Beispiel hierfür, währe z.B. Wenn ein Bauer den Dieb der einen gerade einen Apfel vom Baum klaut, gleich erschießt, weil es Notwendig war um den Diebstahl des Apfels zu verhindern. In dem Fall währe die Tötung des Diebes unzulässig auch wenn vom Grundsätzlichen  her, die Voraussetzungen des § 32 StGB erfüllt sind.

Notwehr bedeutet, den Angreifer kampfunfähig zu machen und Hilfe zu rufen (in der Regel die Polizei) und nicht, ihm größeren Schaden zufügen, als er dir zugefügt hat.

Das wird ganz sicher konsequenzen haben, schlimmstenfalls durchaus eine Anzeige wegen (vielleicht sogar schwerer) Körperverletzung.

! ! ! Wo Du schon andere so schön auf Fehler hinweist ! ! !

Notwehr bedeutet, den Angreifer kampfunfähig zu machen ...

Notwehr beutetet keinesfalls, dass ich den Angreifer kampfunfähig mache, sondern  Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.

Um einen Angriff abzuwehren, muss ich immer den Angreifer nicht zwangsläufig kampfunfähig machen, oftmals langt schon ein hartes Wegstoßen oder andere geringere Mittel.

 ... und nicht, ihm größeren Schaden zufügen, als er dir zugefügt hat

Auch das ist nicht richtig. Der Angegriffene muss nicht da rauf achten, ob der Angriff auf den Täter zu schweren Verletzungen führt.

Entscheidend bei der Notwehr ist nur, dass das angewendete Mittel erforderlich ist, um den gegenwärtigen Angriff abzuwehren.  

Aber da die Backpfeife bereits erfolgt war und somit nicht mehr gegenwärtig stattgefunden hat, war keine Notwehr gegeben.

Anzeige wegen (vielleicht sogar schwerer) Körperverletzung

Hier dürfte noch nicht einmal der Straftatbestand der gefährlichen Körperverletzung nach § 224 StGB erfüllt sein und erst recht ist nicht der Straftatbestand der schweren Körperverletzung gem. § 226 StGB  erfüllt oder geht aus der Fragestellung auch nur ansatzweise vor, dass der Angegriffene:

  1. das Sehvermögen auf einem Auge oder beiden Augen, das Gehör, das Sprechvermögen oder die Fortpflanzungsfähigkeit verloren hat,                                 
  2. ein wichtiges Glied des Körpers verloren hat oder dauernd nicht mehr gebrauchen kann oder
  3. in erheblicher Weise dauernd entstellt wird oder in Siechtum, Lähmung oder geistige Krankheit oder Behinderung verfallen ist?

Also ich lese aus der Sachverhaltsschilderung lediglich was von blauen und grünen Flecken und einer Beule an der Backe, was lediglich den Straftatbestand der (einfachen) Körperverletzung erfüllt.

Selbstverteidigung und Ausrasten sind zweierlei. Die Selbstverteidigung geht von der Gefahrenabwehr aus ob dein Verhalten noch darunter fällt wird, wenn Du angezeigt wirst, ein Gericht klären.

Vielleicht denkst Du mal über dein Verhalten nach?! Aus welchen Grund provoziert man einen Mitschüler`? Was gibt Dir das recht dazu? Das soll keines Wegs die Backpfeife entschuldigen die Du bekommen.

AKTION und REAKTION

Wer gibt uns überhaupt Rechte?... Deine Antwort enthält übrigens etliche Fehler.

@Niklas

Ich danke dir, dass Du mich auf meine Fehler hinweist! Was wäre ich nur ohne Dich?

Hallo,

TheGrow hat wie immer eine Superantwort gegeben, jedoch einen wesentlich Punkt übersehen (oder ich hab ihn überlesen, dann entschuldigt diesen Beitrag)

Ihr habt ihn im Vorfeld provoziert! Damit ist ein Verteidigungswille bei der Notwehrhandlung ausgeschlossen. Somit ist der §32 StGB (Notwehr) hinfällig und du begehst eine Körperverletzung. Unabhängig davon hat TheGrow bereits erwähnt, dass selbst mit Vorhandensein eines Notwehrgrundes, die Erforderlichkeit nicht mehr gegeben war.

Lange Rede kurzer Sinn: Du hast kein Anrecht, in diesem Fall Notwehr für dich geltend zu machen.

eine "Schelle" ist grundsätzlich, zumindest ist das bei uns so, unter Freunden nicht als angriff zu sehen

da er dich aber nicht, gehe ich mal davon aus, kann man hier nicht von Selbstverteidigung sprechen

da er eine Bäule hat, gehe ich davon aus, dass er schon Schmerzen erleidet

nach meinem Wissen ist das nur eine "leichte" Körperverletzung, außer er sollte sich etwas gebrochen haben...

ich habe ed noch nicht erlebt, das sich in meiner Schule gegenseitig wegen einer Prügelei angezeigt wurde, also beruhigen dich und vor allem unterlassen es zurückzuschlagen!

Die Sache ist halt die: Er ist und war nicht mein Freund. Es ist jemand, der jemandem die Beine wegzieht (um ihn zu ärgern) und sich dann zurück zieht, wenn es mal zu einer Schlägerei oder so kommen sollte. Er erzählt auch alles rum wie z.B. dass der Vater von dem Jungen mit meinem Freund seiner Mutter zsm ist und die es zsm ... gemacht haben. Ich bin mir bewusst, dass ich überreagiert habe und Gewalt keine Lösung ist. Mir geben alle Lehrer und Schüler recht, weil die wissen, wie er so drauf ist. Hoffe einfach auf keine Anzeige. Wenn doch, dann muss ich nun mal mit den Konsequenzen rechnen.