Schenkung trotz vertraglichem Vorkaufsrecht

3 Antworten

Nein das geht definitiv nicht. Denn ein Verschenken ist letztlich auch so etwas wie ein Verkauf nur eben ohne Fließen von Geldmitteln. Und selbst wenn die Schenkung rechtens ist, hättest Du immer noch Vorkaufsrecht gegenüber dem neuen Besitzer. Die Frage ist nur, kannst Du Dein Vorkaufsrecht beweisen, hast Du das irgendwie vertraglich geregelt? Meistens sind es gerade die mündlichen Absprachen, die nicht beachtet werden und dann nicht beweisfähig sind. Im Zweifel, und wenn es die Sache lohnt, würde ich den Gang zum Anwalt in Erwägung ziehen.

Es handelt sich hierbei um eine Internet-Community. Ein Chat mit Forum etc. Der Beschenkte war aktives Mitglied der Crew und ist seit der "Schenkung" Betreiber. Mein Vorkaufsrecht ist vertraglich vereinbart. Ich wurde über die Schenkung nicht informiert. Nach dem Vollzug der Schenkung habe ich es erst mitbekommen. Beim Anwalt war ich schon. Dabei ist bis jetzt nicht viel passiert. Er hat den Beschenkten angeschrieben und zur Herausgabe aufgefordert. Das lehnt dieser natürlich ab. Ich habe dem Beschenkten vorgeworfen, dass er zu Zeiten vor der Schenkung den Server für den damaligen Besitzer bezahlt hat. Das bestritt er und teilte mit, dass er dem ehemaligen Besitzer bloß mal Geld geliehen habe, dieses aber zurückerhalten hätte. Mir stellt sich jetzt die Frage, wie hoch die Chance für mich steht, wenn ich Klage einreiche.

@wissenkeine

Also ich weiß, wie es bei Immobilien bzw. Grundstücken gehandhabt wird. Wenn es hier ein Vorkaufsrecht gibt und das Gut wird vererbt oder verschenkt, dann bleibt das Vorkaufsrecht bestehen hat aber keinen Einfluss auf den Vorgang des Schenkensm, da es sich halt nur bei einem Verkauf ausüben würde. Wie das bei anderen Dingen ist, weiß ich nicht 100 %ig könnte mir aber vorstellen, dass es ähnlich ist. Wenn Dein Anwalt allerdings schon ein Schreiben aufgesetzt hat, dann wird er auch eine Rechtsgrundlage haben. Hast Du ihn mal auf die Möglichkeiten und Chancen angesprochen, die geben immer eine recht faire Bewertung ab.

@DatSchoof

Mein Vorkaufsrecht bleibt nach wie vor bestehen. Das hat der Beschenkte bereits bestätigt. Was habe ich aber davon? Er kann ja auch wieder verschenken. Mein Anwalt hat sich nicht gerade deutlich geäußert. Er meinte, dass er das Schreiben der Gegenseite abwarten will. Seither habe ich nicht mehr mit ihm gesprochen. Das ganze ist auch eine Kostenfrage. Bis jetzt hat es 250€ gekostet. Geht es weiter, werden auch mehr Kosten entstehen. Auf meinen Kosten bleibe ich doch sicher sitzen, auch wenn ich einen Rechtsstreit gewinnen würde - oder?

@wissenkeine

Ja das ist richtig, in der Regel bleibst Du auf den Kosten sitzen und deswegen stellt sich halt die Frage, ob es Sinn macht sich damit weiter auseinanderzusetzen, ob die Kosten des Prozess, den Wert der Sache nicht übersteigen würden. Das kann ich von hier aus nicht beurteilen, bin allerdings auch kein Anwalt. Ich persönlich denke, dass es eine nicht so einfache Sache werden wird. Da ein Vorkaufsrecht daran gebunden ist, dass auch wirklich ein Verkauf statt findet. Wenn das nicht passiert, hast Du eher schlechte Karten. Aber das sollte Dir auch Dein Anwalt sagen können und müssen.

Nein das geht definitiv nicht.

Doch. Selbstverständlich geht das. Andernfalls wäre z.B. im Immobilienbereich auch das Erbrecht ausgehebelt, hätte die Kommune bei jedem Erbfall eine Möglichkeit, ihr Vorkaufsrecht auszuüben. Und gleiches gilt eben auch bei einer Schenkung.

-> Kein Verkauf, keine Vorkaufsrechtsnutzung.

Voraussetzung für die Ausübung des Vorkaufsrechts ist der Eintritt des Vorkaufsfalls (§ 463 BGB). Tritt dieser Fall nicht ein, greift das Vorkaufsrecht nicht. Da eine Schenkung keinen Verkauf darstellt, kann auch kein Vorkaufsrecht geltend gemacht werden. Aber: Das Vorkaufsrecht selbst erlischt hier nicht. Der Beschenkte kann also das Kaufobjekt seinerseits nicht verkaufen, ohne dem Vorkaufsberechtigten sein Vorkaufsrecht zuzugestehen.

Das Vorkaufsrecht dürfte hier vorangig greifen. Den Vertrag notfalls prüfen lassen

Falsch. Eine Schenkung stellt gerade keinen Vorkaufsfall nach § 463 BGB dar.