Scheidung steht bevor, trotzdem neue Ausbildung?

2 Antworten

zur Scheidung und Kindesunterhalt:

Einer Scheidung muss immer ein "Trennungsjahr" vorausgehen....

  • ... das auch länger als 1 Jahr dauern kann...
  • ... ggf. aber auch "rückdatiert" werden könnte, wenn die Ehepartner sich einig sind und die Scheidung früher herbeiführen möchten....

Ab der Trennung wärst du für die Kinder unterhaltspflichtig, wenn diese weiterhin bei der Mutter leben. 

  • Die Höhe der Kindesunterhalte orientiert sich an der "Düsseldorfer Tabelle" und hängt ab vom Alter der Kinder ("Altersstufe") und deinem Durchschnittseinkommen ("Einkommensgruppe").
  • Dein "Selbstbehalt" gegenüber den Kindern liegt bei derzeit 1080 Euro - das ist der Betrag, der dir von deinem Einkommen mindestens verbleiben muss für deinen eigenen Lebensunterhalt.
  • Solange die Kinder minderjährig sind, trifft für dich eine "erhöhte Erwerbsobliegenheit" zu: Du musst alles dir Mögliche tun, um wenigstens den "Mindestunterhalt" für sie zahlen zu können - also dich bemühen, ausreichend Einkommen oberhalb deines "Selbstbehaltes" zu erwirtschaften für den Kindesunterhalt (Vollzeitjob, ggf. Nebenjob).

zum Unterhalt für die Frau:

Während des Trennungsjahres hat die Frau ggf. noch Anspruch auf "Trennungsunterhalt" von dir... - ihr gegenüber liegt dein Selbstbehalt bei 1200 Euro.

  • Also nur, wenn dir nach Zahlung der Kindesunterhalte noch mehr als 1200 Euro vom Einkommen zur Verfügung stünden, müsstest du der Frau "Trennungsunterhalt" zahlen.
  • Ist das nicht der Fall, müsste sie für sich selbst staatliche Unterstützung beantragen (ALGII),
  • denn ihr gegenüber besteht für dich keine "Erwerbsobliegenheit"

Der möglich Anspruch auf  "Trennungsunterhalt" endet mit der Scheidung.

"Nachehelicher Unterhalt" (für die Zeit nach der Scheidung) wird nur noch im Ausnahmefall zugesprochen, denn in der Regel wird von Geschiedenen erwartet, ihren eigenen Lebensunterhalt selbst zu erarbeiten/ erwirtschaften.

  • Eine Ausnahme träfe z.B. zu, wenn eines der Kinder noch jünger als drei Jahre ist - ab dem dritten Geburtstag eines Kindes ist für den betreuenden Elternteil eine Erwerbstätigkeit zumutbar, wenn das Kind tagsüber außerhalb des Elternhauses betreut werden kann (KiTA)....

zur Erwerbsobliegenheit und Ausbildung:

Ein zum Kindesunterhalt verpflichteter Elternteil kann während seiner ersten Ausbildung von der Erwerbsobliegenheit freigestellt werden, da ein Recht auf eine (1) Ausbildung besteht.

  • Könnte er dann nicht den Mindestunterhalt für sein(e) Kind(er) leisten, könnte für diese staatliche Unterstützung beansprucht werden, die später nicht zurückgezahlt werden muss.
  • Während der ersten Ausbildung müsste der unterhaltspflichtige Elternteil also keinen Nebenjob o.ä. ausüben...., um den Kinesunterhalt aufzubringen.

Nach dem Abschluss der ersten Ausbildung trifft dann die gesteigerte Erwerbsobliegenhieit zu.

Es steht dir selbstverständlich frei, eine zweite Ausbildung zu absolvieren...

Könntest du dabei aber nicht den Mindestunterhalt für die Kinder zahlen,

  • ... könnte ggf. trotzdem ein "Titel" gegen dich erstellt werden, in dem der Unterhalt für die Kinder nach einem "fiktiven Einkommen" berechnet wird (dem Einkommen, das du im bereits erlernten Beruf verdienen könntest)...
  • und der nicht gezahlte Unterhalt später noch von dir nachgefordert werden,
  • bzw. könnte die Mutter der Kinder "Unterhaltsvorschuss" beziehen, der später von dir zurückgefordert werden könnte...

Gegenüber der Frau besteht für dich keine erhöhte Erwerbsobliegenheit, du darfst dich nur nicht "arm rechnen"...

  • Würdest du also eigentlich in der Lage sein, auch ihr noch "Trennungsunterhalt" (bzw. "nachehelichen Unterhalt" bis zum dritten Geburtstag des jüngeren Kindes) zahlen zu können, müsstest du das tun - könntest dich also durch eine zweite Ausbildung nicht "ärmer rechnen"...
  • Wärst du trotz jetziger Erwerbstätigkeit schon nicht mehr ausreichend "leistungsfähig" zum Unterhalt für die Frau, würde eine zweite Ausbildung ja auch nichts daran ändern.....

Wenn ich in der neuen Ausbildung aber genau das gleiche verdienen würde, wie in meinem gelernten Beruf, wäre das dann möglich?

Ja, denn der Unterhalt wird nach der Höhe deines (möglichen) Einkommens berechnet.....

Erstmal vielen Dank für die Antworten. Das war mir schon mal eine Hilfe. Es würde also nur der gelernte Beruf berücksichtig werden und nicht der Momentane? Da dieser befristet ist, habe ich den Momentanen dann sowieso nicht mehr. Also ich denke mehr als meinen Selbstbehalt würde ich in meiner Zweitausbildung nicht raus bekommen. Das heißt dann, wenn Sie Unterhaltsvorschuss beantragt, müsste ich das dann nach der Ausbildung alles zurück zahlen? Ich denke als Ausbildungsgehalt würde ich ca. 200 eur weniger bekommen als bei meinem gelernten Beruf. Verbieten dürfte mir das Amt oder eine andere Stelle z.b wegen dem Unterhaltsvorschuss, nicht eine zweite Ausbildung zu machen? Oder doch? LG

@Manni0991

Wenn ich in der Ausbildung unter dem Selbstbehalt verdiene, müsste ich dann auch den Unterhaltsvoschuss zurück zahlen? Verstehe ich das richtig das ab jeden Euro den ich in der neuen Ausbildung weniger verdienen würde, als in meinem gelernten Beruf, ich jeden einzelnen Euro dann auch zurück zahlen müsste? Wird da der Durchschnitt der in dieser Branche üblich ist berechnet? LG

@Manni0991

Ja, da du bewusst in eine Lage gebracht hats, in der du nicht mal in der Lage warst, den mindestunterhalt zu zahlen.

@Manni0991

Verbieten dürfte mir das Amt oder eine andere Stelle z.b wegen dem Unterhaltsvorschuss, nicht eine zweite Ausbildung zu machen? 

Nein, es dürfte dir Niemand verbieten. 

Müsste die Frau aber deswegen Unterhaltsvorschuss für die Kinder beziehen, könnte dieser später von dir zurückverlangt werden (nur, wenn du "unverschuldet" nicht zahlen könntest, müsste der UV nicht zurückgezahlt werden).

Hätte die Frau dann bereits einen Unterhaltstitel gegen dich erwirkt, in dem ein höherer Unterhalt festgelegt wurde als es dem Unterhaltsvorschuss-Satz entspricht, könnte sie später auch noch die Differenz zwischen diesem titulierten Betrag und dem gezahlten Unterhaltsvorschuss von dir nachfordern.....

(In einem solchen Titel könnte ein "fiktives Einkommen" zugrunde gelegt wird (entweder das in deinem Beruf erzielbare oder ggf. auch das aus der letzen Tätigkeit, je nachdem, welches höher wäre...)..)

Wenn Du schon in der Branche Deines Traumberufs arbeitest, gibt es auch die Möglichkeit, nach ein paar Jahren eine sogenannte 'Externenprüfung' in diesem Beruf abzulegen:

https://www.frankfurt-main.ihk.de/berufsbildung/ausbildung/pruefung/externenpruefung/

Es gibt private Bildungsfirmen, die einem helfen, sich auf solche Prüfungen vorzubereiten, meist mit Online- oder Blockkursen. Ich kenne mehrere Leute, die auf diesem Weg z.B. Erzieherr/in werden.

Erkundige Dich doch mal, ob das für Deinen künftigen Beruf möglich ist, denn dann sparst Du Dir den Geld-Stress mit der Zweitausbildung.