Scheidung: Noch Ehemann besitzt halbes geerbtes Haus, andere Hälfte wurde erworben während der Ehe

7 Antworten

Die Frage ist an sich noch komplizierter, als du sie darstellst, weil auch andere Vermögenswerte zu berücksichtigen sind: das Auto, das Mobiliar, letztlich geht das bis zu dem von der Oma gehäkelten Topflappen.

Wenn man das Haus isoliert betrachtet (was - wie gesagt - nicht zulässig ist), stellt sich die Rechtslage wie folgt dar: Im Rahmen des Zugewinnausgleichs muss errechnet werden, wer während der Ehezeit den höheren Zugewinn erwirtschaftet hat. Die Hälfte des Differenzbetrags ist dann dem anderen Ehegatten auszuzahlen. Es gilt also: Endvermögen Ehefrau - Anfangsvermögen Ehefrau = Zugewinn Ehefrau und: Endvermögen Ehemann - Anfangsvermögen Ehemann = Zugewinn Ehemann. Du hast Anspruch auf Zahlung der Hälfte aus der Differenz Zugewinn Ehemann - Zugewinn Ehefrau. Kommt ein negativer Betrag heraus, musst du deinen Mann auszahlen.

Wenn ich dich richtig verstanden habe, seid ihr beide als gleichberechtigte Miteigentümer des Hauses im Grundbuch eingetragen. Während dein Mann seine Hälfte geerbt hat hast du deine Hälfte gekauft und wohl zu einem erheblichen Teil kreditfinanziert.

Somit ist der halbe Hauswert sowohl bei deinem als auch beim Endvermögen deines Mannes anzusetzen, wobei bei deinem Endvermögen der derzeitige Schuldenstand wertmindernd zu berücksichtigen ist. Beim Anfangsvermögen deines Mannes zählt der Wert des halben Hauses zum Zeitpunkt des Erbfalls (§ 1374 Abs. 2 BGB). Bei dir zählt der Kaufpreis abzüglich Schulden.

Verkürzt kann man also sagen, der Zugewinn deines Ehemannes ist die Differenz des Werts zwischen Erbfall und heute; zu berücksichtigen ist also nur ein Anstieg der Immobilienwerte über den Kaufkraftverlust hinaus und/oder Investitionen während der Ehezeit (Umbau/Renovierung/Sanierung). Ist (inflationsbereinigt) keine Wertsteigerung eingetreten, die über den normalen Kaufkraftverlust hinausgeht, ist keinerlei Zugewinn beim Ehemann anzusetzen. Bei dir gilt entsprechendes. Hier ist jedoch die Wertsteigerung aufgrund der fortschreitenden Entschuldung zusätzlich zu berücksichtigen. Jeder Euro Schuldentilgung bedingt einen entsprechenden Zugewinn bei dir, den du zur Hälfte deinem Mann auszahlen musst.

In jedem Fall gilt: du bleibst hälftige Miteigentümerin des Hauses. Günstig wäre, dein Mann würde dir deine Hälfte abkaufen gegen Schuldübernahme und Verzicht auf Zugewinnausgleich. Aber das bedarf einer einvernehmlichen Vereinbarung.

Noch Fragen ?

Das hört sich recht kompliziert an, obwohl der Fall in seiner Lösung überhaupt nicht kompliziert ist! Wen interessisert schon der Wert eines gehäkelten Topflappens oder abgewetzter Einrichtugnsgegenstände in Relation zu dem wahren Wert, der im Gebäude selber zusehen ist! Weshalb über Äpfel nachdenken, wenn der Wert des halben Baumes ausschlaggebend ist?!?
@schelm1

Dein Kommentar hört sich etwas zynisch an, zumal du ihn auch noch fett formatiert hast. Immerhin hatte ich ja die "Lösung" letztlich auch aufs Haus reduziert und den Topflappen nur beispielhaft neben anderen in einem Halbsatz erwähnt.

Gleichwohl glaube ich, dass sich bei einer langjährigen Ehe durchaus auch andere Vermögesnwerte mit gewisser Relevanz angesammelt haben können und ich halte es für notwendig, zumindest der Sache nach darauf hinzuweisen. Demgegenüber kann es auch so sein, dass das Haus gar keine Rolle spielt, weil kaufkraftbereinigt vielleicht gar keine Wertsteigerung eingetreten ist und vielleicht kaum Tilgungsleistungen auf die Schulden erbracht worden sind, die über den Wertverlust durch "Abwohnen" hinausgehen.

Insgesamt sehe ich meine Lust, mir die Mühe zu machen, um ein wenig Licht ins Dunkel des Zugewinnausgleichs zu bringen, arg gemindert. Vielleicht solltest du lieber Kritik an unsachlichen Kommentaren üben und nicht versuchen, sachlich gehaltvolle Beiträge herauszufiltern.

Die Hälfte des erworbenen Hauses = Zugewinn. Dies gilt übrigends nicht nur für das Haus, sondern auch für alle anderen gemeinsam angschafften Dingen. (Hausrat) Genaueres weiß der Rechtsanwalt.

Ererbtes Gut ist kein Zugewinn im Güterstand der Zugewinngemeinschaft.

@cg1967

Ich habe nicht vom ererbten Teil des Hauses gesprochen, sondern vom Teil des gekauften Hauses.

Einfache Frage, finde ich, die man auch einfach beantworten kann.

Du bist hälftige Miteigentümerin eurer Immobilie. Der Wert ist zu beziffern, teuer, wenn man einen Gutachter bemüht oder gratis, wenn man den Bodenrichtwert und die fiktiven ortsüblichen Jahres-Mieteinnahmen mal Faktor 12,5 und ggf. Altersabschlag ausrechnet.

Von diesem halben Grundstückswert sind deine hälftigen Verbindlichkeiten abzuziehen und der Rest, den du abbezahlt hast, fliesst in deine Zugewinnberechnung ein.

Das im Zuge des Erbes an deinen Mann gefallenen Miteigentumsrecht zählt nicht zu seinem Zugewinn.

Je nach übrigen Vermögenswerten kommt es zu einem Zugewinnausgleich in Geld: die Hälfte der Zugewinndifferenzen von dir und deinem Mann bekommt derjenige, der weniger Zugewinn hat.

Die kommentierte Zwangsversteigerung vermag ich nicht zu erkennen.

HTH

G imager761

Das ist reine Verhandlungssache zwischen Ihnen und Ihrem Mann! Können Sie sich nicht auf einen Betrag einigen, dann lassen Sie das Haus von einem gemeinsam zu beauftragenden Gutachter schätzten und verlangen die Herauszahlung Ihres Anteils nach Abzug der von der Gegenseite übernommenen antgeiligen Restschuld sowie den halben Gutachterkosten. Ist diese Vernunfstregelung nicht durchsetzbar, dann beantragen Sie die Zwangsversteigerung des Hauses zur Aufhebung der Eigentümergemeinschaft. Es erfolgt eine Schätzung im Auftrag des Gerichtes, die Versteigerung wird innerhalb von ca. 9 Monaten durchgeführt und jede Partei erhält von dem Versteigerungserlös wiederum nach Abzug der Restschulden und aller Kosten des Verfahrens die Hälfte des danach verbleibenden Erlöses. Das ist aber in der Regel nicht die optimale Erlösregelung; im freihändigen Verkauf oder bei einer Einigung springt mehr für Sie heruas, wenn Sie klug verhandeln!

Gesetzlicher Güterstand der Zugewinngemeinschaft

Unter Anfangsvermögen versteht man das Vermögen, das einem Ehepartner bei der Eheschließung gehört. Hinzu kommen noch die Erbschaften und Schenkungen von dritten Personen (z. B. von den Eltern). Bei der Zugewinngemeinschaft nach § 1363 BGB werden das Vermögen des Mannes und das Vermögen der Frau nicht gemeinschaftliches Vermögen.

Der Zugewinn wird erst dann ausgeglichen, wenn die Zugewinngemeinschaft endet. Die Zugewinngemeinschaft endet mit Zustellung des Scheidungsantrags.

Der Ausgleich des Zugewinns findet nur beim gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft statt.

Der Ehegatte, dessen Zugewinn niedriger ist, hat einen Anspruch gegen den anderen Ehegatten auf Ausgleich des Zugewinns.

Die Ausgleichsforderung beträgt die Hälfte des Betrages, um den der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen Ehegatten übersteigt.

Anfangsvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten beim Eintritt in den Güterstand (i. d. R. Heirat) gehört. Verbindlichkeiten werden abgezogen.

Endvermögen: ist das Vermögen, das einem Ehegatten bei der Beendigung des Güterstandes gehört.

Berücksichtigung von Schulden, die bereits bei der Heirat vorhanden waren.

In der Vergangenheit konnte das Anfangsvermögen eines Ehepartners nicht kleiner als null sein. Das bedeutete, dass Schulden, die ein Partner bereits vor der Ehe hatte, bei der Berechnung des Zugewinns nicht berücksichtigt wurden. Derjenige, der einen verschuldeten Partner heiratete, hatte also ein erhöhtes Risiko, nach der Scheidung einen Zugewinnausgleich bezahlen zu müssen.

Seit dem 01.09.2009 werden Schulden berücksichtigt. Das bedeutet, dass bei der Berechnung des Zugewinns vom tatsächlichen Schuldenstand und nicht von einem angenommenen Anfangsvermögen von null ausgegangen werden kann.

Der ausgleichsverpflichtete Ehegatte darf mindestens die Hälfte seines Vermögens behalten, unabhängig davon, wie hoch sich der Zugewinnausgleich errechnet. Er muss also höchstens die Hälfte seines bei Beendigung der Ehe vorhandenen Vermögens als Zugewinnausgleich abgeben.