Ist eine Schätzung nicht angebrachter Zähler Heizung rechtens?

3 Antworten

Sicherlich gibt es eine MItwirkungspflicht des Mieters, aber wenn das Versäumnis eindeutig bei einem Dritten liegt, egal ob Vermieter oder Messdienst, dann liegt auch die Verantwortung dort und ich halte es für gerechtfertigt, zumindest über eine Kürzung zu verhandeln und die Anerkennung des Verbrauches für das Bad zu verweigern. Du musst auf jeden Fall beim Vermieter Einspruch erheben und den Einspruch begründen. Danach wirst Du sehen, wie er reagiert. Wie bereits erwähnt: eine Schätzung muss man nur dulden, wenn es sich nicht vermeiden lässt, wie z.B. bei einen Geräteausfall.

ja eine Schätzung ist erlaubt, siehe Heizkostenverordnung. Aber warum kümmerst du dich nicht früher darum?? Sinds deine Heizkosten und dein Ärger jetzt oder der des Vermieters. Mieter haben schon eine Mitwirkungspflicht und können nicht immer Tee trinken und abwarten. 

Heizkosten sind in Gebäuden mit zentraler Heizungsanlage oder mit Wärmelieferung gemäß § 6 Abs. 1 HeizKV grundsätzlich nach dem konkreten Verbrauch der einzelnen Mieter zu verteilen. Während die Einzelheiten zur Verteilung in den §§ 7 bis 9 HeizKV geregelt sind, ordnet § 5 HeizKV die Erfassung des anteiligen Wärmeverbrauchs durch Wärmezähler oder Heizkostenverteiler an, um dadurch eine verbrauchsabhängige Kostenverteilung zu gewährleisten.

Zwar sieht die Heizkostenverordnung vor, dass der Verbrauch geschätzt werden kann, wenn es zu einem Geräteausfall kommt oder die Werte aus anderen zwingenden Gründen nicht ordnungsgemäß ermittelt werden können, aber nach Deinen Angaben hast Du die fehlende Installation jedoch nicht zu vertreten; der Vermieter hat es schlicht versäumt diese anbringen zu lassen.

Folglich dürften die Nebenkosten nicht auf einer Schätzung unter Zugrundelegung irgendwelcher Durchschnittswerte ermittelt werden.

Werden Verbrauchserfassungsgeräte für Heiz- und Warmwasserkosten erst während des laufenden Abrechnungszeitraumes eingebaut, ist eine Schätzung des für die vorangegangene Zeit nicht erfassten Verbrauchs nicht zulässig (AG Köpenick, Urteil v. 29.04.08, 9 C 15/08)

Darüber hinaus könnte bei nicht verbrauchsabhängiger Abrechnung nach der Heizkostenverordnung sogar das Recht des Mieters, der nicht Wohnungseigentümer ist, bestehen, den auf ihn entfallenden Anteil der Kosten um 15% zu kürzen.