Schadensersatzpflichtig bei abgenutzten Teppich nach 10 Jahren Mietverhältnis?

11 Antworten

Wenn der Teppichboden im Mietvertrag erwähnt wird:

Sind das wohl normale Abnutzungs- und Gebrauchsspuren, die muss der Vermieter hinnehmen.

Wenn im Mietvertrag nichts vom Teppichboden steht:

Und er vom Vormieter dringelassen wurde brauchst du dir eh keine Sorgen zu machen.

Wenn der Teppichboden im Mietvertrag erwähnt wird:

Sind das wohl normale Abnutzungs- und Gebrauchsspuren, die muss der Vermieter hinnehmen.

Wenn im Mietvertrag nichts vom Teppichboden steht:

Und er vom Vormieter dringelassen wurde brauchst du dir eh keine Sorgen zu machen.

In den meisten fällen ist ja unter dem teppich nicht gleich der estrich, sondern kunstofffliesen oder irgend was ähnliches. Man sollte / könnte den Teppich rausreisen und feucht durch wischen, das sollte reichen.

Aber klärt das doch am besten mit dem Vermieter, oder checkt mal den Mietvertrag, da sollte sowas drinstehen. Und was steht im Übernahmeprotokoll?

Eine Grundreinigung z.B. das Schamponieren von Teppichböden kann vom Mieter als Schönheitsreparatur im Mietvertrag verlangt werden (OLG Stuttgart RE, NJW -RR 1993 , 1422). Die Rechtsprechung ist bei der Beurteilung der Frage, welche Schönheitsreparaturen dem Mieter auferlegt werden können aber recht streng. Wird die Grundreinigung des Teppichbodens daher im Rahmen eines Fristenplanes in regelmäßigen Zeitabschnitten im Mietvertrag verlangt, dürfte die Grenze dessen, was dem Mieter zugemutet werden kann überschritten sein. Eine solche Klausel würde den Mieter unangemessen benachteiligen und wäre unwirksam.

Wenn im Mietvertrag nichts über die Behandlung von Teppichböden steht, so gilt folgendes: Die Abnutzung des Teppichbodens durch den gewöhnlichen Gebrauch fällt dem Vermieter zur Last. Behauptet der Vermieter, dass der Teppichboden übermäßig abgenutzt sei, so muss er diese Behauptung beweisen (LG Görlitz 2. Zivilkammer, Urteil vom 9. August 2000 , Az: 2 S 4/00) . In der Praxis vor Gericht erfolgt dies durch einen Sachverständigen für Teppichböden. Beanspruch der Vermieter Schadensersatz, so muss auch insoweit die Höhe seines Schadens beweisen. In der Praxis wird in Streifällen ein vom Gericht beauftragter Sachverständiger sowohl feststellen, ob Beschädigungen vorliegen oder übermäßige Abnutzung ( häufiger Fall: durch Haustiere in der Wohnung - Hunde, Katzen oder auch durch starkes >>> rauchen). Weder der Vermieter noch der Mieter sollten vorschnell einen Sachverständigen beauftragen! Nur das im Rahmen einer Beweisaufnahme vom Gericht eingeholte Gutachten wird auch dort im Prozess anerkannt.

Der Mieter genügt seiner vertraglich vereinbarten Pflicht (-sofern nicht ausdrücklich die Verpflichtung zur Grundreinigung - Schamponieren - im Mietvertag steht - siehe oben ) zur Reinigung des Teppichbodens im Rahmen der Schönheitsreparaturen, wenn er den Teppichboden mit einem handelsüblichen Staubsauger reinigt. Die Reinigung durch eine Fachfirma auf Kosten des Mieters kann nicht verlangt werden.(LG Görlitz 2. Zivilkammer, Urteil vom 9. August 2000 , Az: 2 S 4/00)

Quelle: Mietrechtslexikon

Schreiberlilli  11.11.2011, 12:15

Eine Grundreinigung z.B. das Schamponieren von Teppichböden kann vom Mieter als Schönheitsreparatur im Mietvertrag verlangt werden

Vom Mieter?

amdros  11.11.2011, 12:38
@Schreiberlilli

Lies Dir mal ganz speziell den 2. Absatz durch..ich weiß, daß der Vermieter dafür verantwortlich ist!!

Was steht denn im Mietvertrag? Wenn der Teppichboden beim Einzug neu war, könnte es sein, daß er ihn auch erneuern muß.