Schadensersatz bei Neuvermessung des Grundstücks (Verkleinerung)?
Im Grundbuch ist ein Grundstück des Herrn BlaBla eingetragen das er von seinem Vater geerbt hat. Im Rahmen einer Grenzvermessung stellt sich heraus, dass dieses Grundstück 20 m^2 weniger hat.
Kann dieser Herr BlaBla Schadensersatz verlangen?
Würde mich über eine Antwort sehr freuen! LG
11 Antworten
Nein kann er nicht, oder wurde das geerbte Grundstück zu heiß gewaschen und ist jetzt eine Nummer kleiner? Das Grundstück wurde nicht kleiner, sondern durch die Neuvermessung und weiter entwickelte Technik ist rechnerisch eine geringere Größe raus gekommen. Wäre es 20 qm größer geworden, hättest du diesen Wert dann deinem Landeshaushalt gespendet?
Da es bereits einen Nachweis über die geänderte Größe gibt , hat Herr BlaBla eventuell sogar durch Unterschrift anerkannt, dass er mit den örtlich angezeigten Grenzpunkten einverstanden ist.
Hier wurde im Ort eine Flurbereinigung vorgenommen, es wurden Wege ganz und die Genossenschaftwege ganz mit in dem Verfahren eingerechnet. Es fehlten, trotz das laut Vermessung hätte mehr werden müssen ca. 3% weniger. Es wurde alles neu Vermesssen, da die 3% ja nicht einem sondern alle am Verfahren Beteiligten umgerechnet.
Im Endefekt hatten alle weniger aud´f dem Papier aber in Wirklichkeit mehr.
Da hat sich auch keiner beschwert, wenn er auch´nicht glücklich war.
Ein Bauer hatte ein Grundstück schon von seinem Vater übernommen, War aber im Grundbuch Blattlos, und somit zur Allgemeinheit
Blattlos heisst das sind Grundstücke die keinem rechtlich zugeordnet wurden. Grundstücke der Bahn des Landes und der Straßenbauverwaltungen, bzw Unland wurden früher aus der Vermessung weggelassen.
Mit freundlichem Gruß
Bley 1914
Nach dem BGB kann man von Toten keinen Schadenersatz bekommen.
Er müsste sich also selbst zum Schadenersatz verpflichten, weil er die Erbschaft angenommen hat.
Wenn er beweisen kann, dass sich der Vermesser geirrt hat, dann kann er von dem was verlangen. MfG
Hallo,
auf den ersten Blick nicht einleuchtend, aber im Liegenschaftswesen geltendes Recht:
Die Flächenangaben im Kataster und Grundbuch sind nicht bindend.
Vielleicht mal in Ruhe durchlesen, was ein sachverständiger Kollege schreibt
http://v4.pavonet.de/index.php?zeigeText=16
Grüße
Wenn er dieses Grundstück kürzlich unter falschen Voraussetzungen erworben hätte, könnte er die Differenz fordern.
Aber wenn durch Aufdeckung eines Fehlers eine Berichtigung notwendig ist, kannst er da nichts machen. Wen will er denn auf die Differenz verklagen? Seinen verstorbenen Vater?