Schadensersatz bei Lieferverzug?
Ich bin gerade dabei eine Teilaufgabe zu lösen. Das Beispiel lautet: Ein Käufer kauft bei einem Händler ein Fernseher ein (Bestellung) und vereinbaren, dass der Händler die Ware spätestens zum 20.03.17 liefert. Nun passiert wegen eines Zufalls ein Lieferverzug und der Verkäufer kann sie erst 1 Woche später liefern. Der Käufer sucht sich jetzt einen anderen Händler und mietet dieselbe Ware dort für 50 Euro.
Die Frage lautet: Kann der Käufer den Ersatz der Mietgebühren von 50 Euro vom Händler 1 verlangen?
Nach §§ 280 (1), (2) und 284 kann er Schadensersatz verlangen. Nur finde ich nirgendswo, dass der Gläubiger (Käufer) Schaden ersetzt haben kann, wenn er die Ware woanders kauft...
Also, kann er die 50 Euro verlangen? Wenn ja oder nein, wo steht das dann gesetzlich? Ich hoffe, dass ihr mir helfen könnt! :)
3 Antworten
Ja kann er.
Durch den Fixtermin 20.03.17 befindet sich der Verkäufer nach diesem Termin automatisch und ohne weitere Mahnung im Verzug. Dieser ist Grundlage für Schadensersatz.
Die Miete für ein Leihgerät ist grundsätzlich vom Verkäufer zu tragen. Voraussetzung ist natürlich, dass dieses Gerät tatsächlich gemietet wird und der Preis angemessen ist.
Schau mal hier: https://dejure.org/gesetze/BGB/280.html
Nur, wenn ein Gerät angemietet wird, entsteht tatsächlich ein Schaden, der Voraussetzung für Schadensersatz ist.
Der Preis für das Leihgerät muss üblich und angemessen sein. Der Käufer unterliegt hier einer Schadensminderungspflicht, die sich nach dem Gebot von Treu und Glauben richtet.
Bitte 286 (4) beachten!!!!
Das mit dem § 286 (4) verwirrt mich ein bisschen. Kann er da jetzt sozusagen vom Schuldnerverzug befreit werden, weil die Leistung woanders jetzt gekauft wurde? Was würde denn danach passieren, wenn der Käufer die Ware "fertig gemietet" hat - muss der Schuldner (Händler 1) trotzdem die Ware liefern?
Das bezieht sich lediglich auf "höhere Gewalt". Kann er nicht liefern, weil er selbst das Gerät eben nicht auf Lager hat, weil er von einem Lieferanten versetzt wurde, ist das sein eigenes Verschulden.
§280 - Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
§ 286 - Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
Wo steht hier irgendetwas von höherer Gewalt?
Außerdem kann der Gläubiger Ersatz des "hierdurch" entstehenden Schadens verlangen. Die Kosten dieses Alleingangs des Gläubigers werden aber nicht "hierdurch", sondern ohne Klärung und Rücksprache eigenmächtig durch ihn selbst verursacht.
Gruß Michael
Der Schuldner hat eine Ware verkauft, die er offensichtlich nicht auf Lager hatte. Er hat es auch versäumt, rechtzeitig die Ware zu beschaffen. Damit liegt das Verschulden ziemlich eindeutig bei ihm. Eine gegenteilige Argumentation liegt nicht vor.
Ein Verschulden läge nicht vor, wenn die Ware z.B. aufgrund eines Diebstahls abhanden gekommen oder aufgrund eines Sturmes unbrauchbar geworden wäre.
Bei einem Fixkauf ist der Schuldner mit dem Verstreichen des Liefertermins automatisch in Verzug. Gemäß der Fragestellung wurde eine Klärung herbeigeführt. Der Schuldner liefert mit einer Woche Verspätung. Der Schaden, der dem Gläubiger aus dieser Verzögerung entsteht, geht folglich zu Lasten des Schuldners.
Ob die beiden vorher miteinander gesprochen haben und vor allem über was, geht nicht eindeutig hervor - kann so oder so sein.
Das ist eh alles an den Haaren herbeigezogen, denn zum einen würde kein Händler für einen Fernseher einen Fixtermin vereinbaren und zum anderen, warum sollte der Gläubiger überhaupt bei Lieferverzug zu einem anderen Händler gehen? Und vor allem wegen einer Woche.
Auch bei einem vereinbarten Termin hat der Händler den Verzug nicht zu vertreten, wenn er dafür wirklich nichts kann. Das muss er halt konkret nachweisen.
Außerdem ist bei einem gekauften Fernseher und einer Woche Lieferverzug sehr übertrieben überhaupt von einem "Schaden" zu sprechen und sich für diese Woche dann auch noch woanders ein Leihgerät zu holen nicht verhältnismäßig.
Das kann bei anderen und vor allem wichtigen Sachen natürlich ganz anders aussehen.
Gruß Michael
Wenn Händler und Kunde nicht miteinander geredet hätten, wüsste der Kunde wohl kaum, dass sich die Lieferung um eine Woche verzögert.
Weiter geht aus der Frage explizit hervor, dass es sich um einen Fixkauf handelte.
Einen Hinweis, dass den Verkäufer hier kein Verschulden trifft, gibt es nicht. Über etwas, was nicht vorliegt zu spekulieren, ist müßig.
Es ist zwar auch ein Stück weit Spekulation aber der Kunde würde wohl kaum zu einem anderen Händler gehen, wenn ihm der Händler, von dem er gekauft hat, ein Leihgerät zur Verfügung stellen würde.
Den Schadensersatz grundsätzlich zu verneinen, weil ja eine Woche ohne Fernseher nicht so schlimm sein kann, greift in keinem Fall. Dem Kunden steht ein Gerät zu. Die Kosten die daraus entstehen, sind ein Schaden, der im Zuge des Schadensersatzes definitiv vom Händler zu ersetzen ist.
Übertrag das Ganze doch einfach mal auf ein Auto. Würde es sich um ein Auto handeln, stünde dem Käufer auch Schadensersatz für den Nutzungsausfall bzw. ein Mietwagen zu.
Hallo,
Schadenersatz nach § 280 kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 286 verlangen.
Demnach ist der Schuldner in diesem Beispiel durch das vereinbarte Datum auch ohne weitere Mahnung in Verzug (Absatz 2 Punkt 1).
Allerdings kommt der Schuldner nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat (Absatz 4).
Und das steht sinngemäß so auch schon in § 280 Absatz 1.
Auch ohne Pflicht auf Mahnung hätte der Gläubiger sich zumindest vorher über den Grund des Lieferverzugs erkundigen und mit dem Schuldner sprechen müssen.
Außerdem handelt es sich nur indirekt um einen "hierdurch entstandenen Schaden". Denn die Kosten hat der Gläubiger durch seine eigenständige Aktion ja erst selbst verursacht.
Es hätte ja auch die Möglichkeit bestanden, dass der Schuldner dem Gläubiger zum Übergang bis zur Lieferung ein gleichwertiges Gerät zur Verfügung stellt und dann wären diese Kosten nicht entstanden.
Dementsprechend gehe ich davon aus, dass der Gläubiger in diesem Fall keinen Anspruch darauf hat, die 50 Euro vom Schuldner ersetzt zu bekommen.
Viele Grüße
Michael
Der Gläubiger hat sich doch mit dem Schuldner in Verbindung gesetzt. Das geht aus der Information, die Ware würde eine Woche später geliefert, hervor. Weiter haben wir nur die Information, dass die Ware verspätet geliefert wird. Warum dies so ist, geht aus der Frage nicht hervor. Sofern aber keine ausserordentlichen Gründe vorliegen, die den Schuldner entlasten, ist davon auszugehen, dass der Beschaffungsnotstand durch den Schuldner selbst verursacht wurde.
Hätte der Schuldner dem Gläubiger ein Ersatzgerät für die Dauer der Verzögerung angeboten, gäbe ich dir Recht. Davon ist aber in der Fragestellung nichts erwähnt. Folglich hat der Schuldner nichts getan, um Schaden vom Gläubiger abzuwenden.
Ich kann deine Ansicht nicht teilen und sehe hier eindeutig eine Verpflichtung zum Schadensersatz.
Ob die beiden vorher miteinander gesprochen haben und vor allem über was, geht nicht eindeutig hervor - kann so oder so sein.
Das ist eh alles an den Haaren herbeigezogen, denn zum einen würde kein Händler für einen Fernseher einen Fixtermin vereinbaren und zum anderen, warum sollte der Gläubiger überhaupt bei Lieferverzug zu einem anderen Händler gehen? Und vor allem wegen einer Woche.
Auch bei einem vereinbarten Termin hat der Händler den Verzug nicht zu vertreten, wenn er dafür wirklich nichts kann. Das muss er halt konkret nachweisen.
Außerdem ist bei einem gekauften Fernseher und einer Woche Lieferverzug sehr übertrieben überhaupt von einem "Schaden" zu sprechen und sich für diese Woche dann auch noch woanders ein Leihgerät zu holen nicht verhältnismäßig.
Das kann bei anderen und vor allem wichtigen Sachen natürlich ganz anders aussehen.
Gruß Michael
es könnte aber sein, dass er nicht in Verzug kommt, wenn er nach 286 (4) die Verzögerung nicht zu vertreten hat!
Du schreibst selbst "Zufall" und den hat er nicht zu vertreten.
Ups, mein Fehler - ich meinte § 287 "Er haftet wegen der Leistung auch für Zufall". Aber das mit dem § 286 (4) verwirrt mich ein bisschen. Kann er da jetzt sozusagen vom Schuldnerverzug befreit werden, weil die Leistung woanders jetzt gekauft wurde? Was würde denn danach passieren, wenn der Käufer die Ware "fertig gemietet" hat - muss der Schuldner (Händler 1) trotzdem die Ware liefern?
Kommt drauf an, was hier als "Zufall" angesehen wird.
Kann er aufgrund einer Lieferverzögerung seines eigenen Lieferanten nicht liefern, ist er trotzdem schadensersatzpflichtig. Ausserdem könnte er den Schaden seinem Lieferanten wiederum in Rechnung stellen, sofern sich dieser ebenfalls in Verzug befindet.
Eigentlich greift dieser § nur bei höherer Gewalt.
Das geht aber aus der Frage nicht hervor, daher der Hinweis
,,Die Miete für ein Leihgerät ist grundsätzlich vom Verkäufer zu tragen. Voraussetzung ist natürlich, dass dieses Gerät tatsächlich gemietet wird und der Preis angemessen ist."
Steht das irgendwo gesetzlich?