Schadensersatz - Verdienstausfall, Pflege, Schmerzensgeld?

3 Antworten

  1. Vorrübergehender Verdienstausfall ist erstmal nicht gegeben, da es ja eine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall gibt. Eine mögliche Differenz würde dann nach den § 249 ff. BGB ablaufen. Dauerhafte Unfähigkeit dem Erwerb nachzugehen sollte hingegen zu § 843 I BGB führen.
  2. Hier würde ich einen  Haushaltsführungsschaden gehört gemäß § 843 Abs. 1 Alt. 1 BGB in Betracht ziehen.§ 845 BGB sollte nicht anwendbar sein, da es erstens ein Anspruch der Eltern wäre und zweitens wohl keine Pflicht besteht, diese Pflege auszuüben.
  3. Reines Richterrecht. Hier gibt es Tabellen um Ansatzpunkte zu finden.

Dankeschön für deine hilfreichen Erklärungen! ;)

Also ...

1.Wenn es aber unklar ist, ob derjenige dauerhaft unfähig ist, seiner Arbeit nachzugehen, sollte man dann trotzdem § 843 I BGB anführen, oder nur nach §§ 249 ff. BGB die Höhe des Verdienstausfalls angeben?

2.Aha, also ist das § 843 I Alt. 1 BGB. Somit müsste der Schädiger die monatlichen Kosten, die der Geschädigten ständig für den Pflegedienst seiner Eltern zahlen muss, entrichten, oder?

3.Okay, aber prinzipiell wäre ein angemessenes Schmerzensgeld für die Beeinträchtigungen im sozialen Leben möglich, oder? Oder ist das keine richtige Begründung - nur weil jemand verletzt ist und dieser für einige Jahre nicht mehr am gesellschaftlichen Leben teilnehmen kann, kann dieser trotzdem Schmerzensgeld verlangen?

@illuminatino

zu 1. Du würdest unterscheiden:

  • Bis zur Klage eingetretene Schlechterstellung (Verdienstausfall abzüglich Lohnfortzahlung/Krankengeld) - geht nach 249 ff.
  • Zukünftig zu erwartender Schaden - geht je nach Prognose nach § 249 ff oder § 843 I 1 BGB.

Dies ist aber kaum ein Problem, dass du vor dem ersten Staatsexamen haben wirst.

zu 2. würde ich tendenziell bejahen, insofern entsprechende Gutachten vorliegen, dass diese Hilfe nicht mehr geleistet werden kann.

z 3. Schmerzensgeld für diese spezielle Beeinträchtigung halte ich für unrealistisch.

@AnglerAut

Okay, vielen lieben Dank für deine Hilfe! ;)

@illuminatino
angemessenes Schmerzensgeld für die Beeinträchtigungen im sozialen Leben möglich, oder?

Schmerzensgeld ist im § 253 BGB geregelt. Merken, wichtig. Es gibt grundsätzlich nur in den in § 253 II BGB geregelten Fällen Schmerzensgeld (Ausnahme: frustrierte Erholung im Reiserecht). Ein Klassiker im Schadensrecht ist die Frage, wann wegen Verletzung von Persönlichkeitsrechten über den Wortlaut hinaus eine billige Entschädigung in Geld verlangt werden kann.

Zurück zu deiner Frage. Eine Körperverletzung liegt in deinem Fall vor und die fehlende Teilnahme am gesellschaftlichen Leben beruht letztlich auch auf der Körperverletzung. Der Wortlaut fordert keinen Unmittelbarkeitszusammenhang. Nichtsdestoweniger würde ich, ohne im Kommentar nachgeschaut zu haben, einen diesbezüglich Anspruch ablehnen, weil die Rechtsordnung grundsätzlich restriktiv ist gegenüber einem Schmerzensgeldanspruch. Es gibt gerade keine "schadensrechtliche Generalklausel". Typischerweise will, wie es der Volksmund nahelegt, die Norm einen Ausgleich für "Schmerzen" schaffen und nicht höchst mittelbare Konsequenzen, die noch dazu von einem weiteren Willensentschluss des Geschädigten abhängen.

@Hackebeil96

Ach so, Dankeschön für deine ausführliche Erklärung.

Was wäre aber, wenn der Geschädigte aufgrund eines Schockschadens eine Gesundheitsverletzung erlitt?

Schockschäden beziehen sich nur auf Personen, wenn der Geschädigte gerne ein angemessenes Schmerzensgeld haben wollen würde, da er aufgrund eines Schocks (da sein Gemälde beschädigt wurde) eine Gesundheitsverletzung bekam - würde das trotzdem nach § 253 II BGB funktionieren?

Oder eher nicht?

@illuminatino

Ich glaube du verwechselst da etwas. Schockschäden sind ihrerseits eine Körperverletzung bzw. Gesundheitsschädigung, so dass insoweit selbstverständlich Schadensersatz nach § 253 BGB zu leisten ist. Der Schockschaden muss dann aber auch die Qualität einer Körperverletzung aufweisen. Gemeint sind typischerweise Fälle, in denen eine Person die erhebliche Verletzung oder Tötung nahestehender Personen mit ansehen muss. In deinem Beispiel (Sachbeschädigung an einem Gemälde) ist § 253 II BGB schon nicht einschlägig: Die Norm setzt voraus, dass wegen der Verletzung des Körpers Schadensersatz zu leisten ist (Haftungsbegründung). Selbst wenn der Eigentümer des Gemäldes derart geschockt gewesen wäre, scheitert der Anspruch auf Schmerzensgeld jedenfalls an der haftungsausfüllenden Kausalität.

@Hackebeil96

Okay, Dankeschön für deine ausführliche Hilfe!

Deine Fragen sind schon sehr speziell, so dass hier schon mindestens ein Anwalt, wenn nicht sogar ein Fachanwalt nötig wäre.

Allerdings um das Ganze mal auf ein Mindestes herunter zu brechen. Schadensersatzanpruch besteht hier auf Grund des §823 BGB. Frei wiedergegeben; wer anderen widerrechtlich einen Schaden zufügt, ist zum Schaensersatz verpflichtet.

Darauf begründet sich zum einen der Schadensersatz für den Verdienstausfall, denn der Geschädigte ist fortan nicht mehr in der Lage seines erwerbs nachzugehen, zum anderen eine Schmerzensgeldzahlung für erfahrene Schmerzen und sicher auch Einschränkungen bei der Teilnahme am sozialem und auch kulturellem Leben.

Der § 252 BGB hat meiner Meinung nach mehr mit vertragsrecht zu tun und Deine Forderung ist bereits mit dem 823 BGB einhergehend.

der 843 BGB beschäftigt sich dann ehr mit der Wiederaufnahme Erwerbs des Geschädigten nach längerer ReHA.

Auch der 845 BGB befasst sich dabei ehr mit den eigenen Rechten, als mit denen, die nicht bereits über den 823 BGB abgedeckt sind.

Mag sein das ich falsch liege, aber ich sehe das so:

Aus 823 BGB ergibt sich der Anspruch auf monitäre Erstattung meiner Arbeitskraft, sowie der körperlichen NAchteile, einhergehend mit Schadensersatz für die Lebenseinschränkungen insgesamt. Darüber hinaus hat die Beispielperson Dinste an seinen pflegebedürftigen Eltern geleistet, die fortan monitär zu erstatten sind, da der Betreffende nicht mehr in der Lage ist diese Dienste weiter auszuüben.

Okay, Dankeschön für deine Meinung!

 könnte derjenige Ersatz für den Verdienstausfall in einer bestimmten Höhe und die Kosten für den Pflegedienst verlangen?

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Er sicher nicht, er leistet ja keine Pflege.

Die Kosten der Pflegekasse haben ihre Ursache in der Pflegebedürftigkeit nicht in der Schlägerei anderer.

Schmerzensgeld, Verdienstausfall und weiterer Schaden, diesen Anspruch / Forderung muss der Geschädigte selbst fordern ggf. einklagen.