Schadenersatz, wenn Handwerker Termin nicht einhält?

5 Antworten

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Die Urlaubs- und Freizeit kann nach herrschender Meinung hier nicht als ersatzfähiger Vermögensschaden qualifiziert werden. Von der herrschenden Meinung in der Rechtsprechung wird nur in denjenigen Fällen ein Schadensersatzanspruch wegen "vertanen Urlaubs" anerkannt, wo der Urlaub selbst Gegenstand einer vertraglichen Leistung ist.

Bsp.: Fehlgeschlagene Anmietung eines Ferienhauses ggfs. Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeten Urlaubs als Mangelfolgeschaden. Voraussetzung dafür ist aber eine erhebliche Beeinträchtigung des Urlaubs. Diese liegt nur vor, wenn der mit dem Urlaub verfolgte Zweck vereitelt oder im wesentlichen Umfang verfehlt wurde.

  1. Tag Urlaub, welcher nur für den Handwerker genommen wurde, fällt somit nicht darunter.

Leider gibt es hierfür keine Ansprüche auf Schadenersatz. Aber wenn man trotz allen Ärgers freundlich und umgänglich mit dem Handwerker die Situation bespricht, gibt es sicherlich eine Möglichkeit sich entgegen zu kommen. Auch Handwerker sind nur Menschen. Kommt halt immer auf den Ton an ;-)

LG

Nein, zum einen ist ja kein wirtschaftlicher Schaden entstanden und zum anderen kann es immer passieren das ungewollte Störungen auftreten. Er hat sich entschuldigt und das ist schon eine enorme Leistung.

Würde es tatsächlich Schadensersatzansprüche geben dann wäre der rosa Kommunikationsanbieter mit den großen T sicherlich schon pleite. Es gibt tausende von Menschen die haben mehrere Tage Urlaub nehmen müssen und vergeblich auf den Techniker gewartet.

Meines Wissens hast Du keinen Anspruch auf eine Kostenerstattung durch den Handwerker. Ich finde soetwas immer sehr ärgerlich, denn teilweise wartet man ja wirklich Stundenlang. Leider kann ich nur sagen, eine Entschuldigung seitens des Handwerkers ist schon viel mehr, als was man sonst dazu zu hören bekommt. Leider.

Sollte ich mit meiner Meinung völlig falsch liegen freue ich mich über eine Richtigstellung

Hallo,

dein Betrag benötigt keine Richtigstellung.

Gruß

Nein.

Erstens trifft den Handwerker bei unverschuldeter Panne kein Verschulden, zweitens haftete er auch nicht für immaterielle Schäden eines vertanen Urlaubstages.

G imager761