Sarnierung in Eigentümergemeinschaften?

3 Antworten

In Eigentümergemeinschaften wird per Abstimmung entschieden. Wenn die Mehrheit dafür ist, wird entsprechend gehandelt.

Natürlich kann er euch nicht zwingen, einen Kredit aufzunehmen. Das ändert aber nichts daran, dass ihr euren Anteil bezahlen müsst.

Laut Gesetz ist es meines Wissens aber so, dass jeder Eigentümer nur eine Stimme hat - unabhängig von der Anzahl der Wohnungen... Da kann ich mich aber auch irren.

Die Mehrheit sind jetzt bei uns Mieter, weil sie die Wohnung an dem Vermieter verkauft haben. Zählen die wenigen Stimmen von den Eigentümern trotzdem gleich so viel? Oder werden die Stimmen durch die Mieter sozusagen „übermannt“?

Die Stimmenanteile sind in der Teilungserklärung bzw. Im Vertrag der wohnungseigentümergesellschaft geregelt. Normal geht es da nach der wohnfläche, Leute mit großen Wohnungen haben dann zb ein größeres Stimmrecht. Ich habe zb 7.057/100.000 Stimmrechte. Jemand mit mehreren Wohnungen, kann unter umständen alleine entscheiden.

Das WEG sieht grundsätzlich Ihre Version vor, soweit in der Teilungserklärung nicht anderes bestimmt ist:

Ist in der Teilungserklärung keine vom Gesetz abweichende Stimmgewichtung vorgesehen, gilt die in § 25 Abs. 2 WEG bestimmte Regelung. Danach hat jeder Wohnungseigentümer bei Abstimmungen in der Eigentümerversammlung eine Stimme (Kopfprinzip). Wohnungseigentümern, denen ein Wohnungseigentum gemeinschaftlich gehört, steht hierfür gemeinsam ein Stimmrecht zu, das sie nur einheitlich ausüben können.

Sind die Miteigentümer einer Wohnung jeweils auch Alleineigentümer weiterer Wohnungen, steht ihnen jeweils eine Stimme als Alleineigentümer zu sowie für die gemeinschaftliche Einheit eine weitere Stimme, die sie gemeinschaftlich ausüben müssen. Bei dem Alleineigentümer einer Wohnung und einer Rechtsgemeinschaft, an welcher dieser beteiligt ist, handelt es sich um verschiedene „Wohnungseigentümer" im Sinne des § 25 Abs. 2 Satz 1 WEG.

Der in § 25 Abs. 2 Satz 1 WEG getroffenen Regelung ist lediglich zu entnehmen, dass derselbe Wohnungseigentümer nicht das Stimmrecht für mehrere Wohnungen ausüben darf. Ein darüber hinausgehender Regelungsgehalt ist der Norm nicht zu entnehmen. Das kann dazu führen, dass eine Person an der Ausübung mehrerer Stimmrechte beteiligt ist, nicht aber dazu, dass sie mehrere Stimmrechte allein ausüben darf. Letzteres verstieße gegen § 25 Abs. 2 Satz 1 WEG.

Für erforderliche Sanierungsmaßnahmen oder auch Schönheitsreparaturen ist ein Mehrheitsbeschluss der WEG erforderlich.

Sieht die Teilungserklärung eine Abstimmung nach Köpfen und nicht MEA vor, dann hat jeder Eigentümer nur eine Stimme, unabhängig von seinen Gesamtmiteigentumsanteilen.

Lesen Sie dazu die Teilungserklärung!

Soweit die Kosten nicht aus den Rücklagen gestemmt werden können, wäre entweder eine Sonderumlage zu beschließen oder eine Erhöhung der laufenden Rücklagen, bis diese soweit angespart sind, dass die Maßnahmen vom Verwalter in Auftrag gegeben werden können.

Beschlüsse der Gemeinschaft sind fristgerecht anfechtbar. Über die Berechtigung der Anfechtung eines Beschlusses entscheidet das zuständige Amtsgericht.

Die Stimmenanteile sind in der Teilungserklärung bzw. Im Vertrag der wohnungseigentümergesellschaft geregelt. Normal geht es da nach der wohnfläche, Leute mit großen Wohnungen haben dann zb ein größeres Stimmrecht. Ich habe zb 7.057/100.000 Stimmrechte. Jemand mit mehreren Wohnungen, kann unter umständen alleine entscheiden.

Mieter haben da ja gar kein Stimmrecht. Es geht ja um die Eigentümer und deren Immobilie.

Die Wohnungen sind bei uns alle gleich groß. Da der Vermieter die Mehrheit der Wohnungen hat, kann er unter Umständen alleine entscheiden wie ich aus deiner Antwort rauslesen kann oder? Auch wenn sonst alle Eigentümer dagegen wären, weil da sind nicht mehr viel Eigentümer übrig...?

@Celine1107

Wie gesagt - das hängt davon ab, was in der Teilungserklärung geregelt wurde.

@Celine1107

Sofern nach Köpfen abzustimmen wäre, ist die Anzahl der von einem Miteigentümer gehaltenen Wohnungen unerheblich! - Lesen Sie die Teilungserklärung!