Sanktionen vom Jobcenter wenn man in der Bewerbung seine Behinderung anspricht?

5 Antworten

Hallo Paul,

Eine Schwerbehinderung muss vom Bewerber nicht angegeben werden, wenn kein Schwerbehindertenausweis ausgestellt wurde, kein Antrag auf Gleichstellung gestellt wurde und wenn danach nicht gefragt wird.

Das Unternehmen darf nach einer Schwerbehinderung bzw. Gleichstellung fragen. Die Antwort muss nicht immer wahr sein. Liegt z. B. die Behinderung unter 50% und es gibt keine beruflichen Einschränkungen, braucht der Bewerber die Schwerbehinderung auch nicht angeben.

Der Schwerbehinderte/r sollte aber die Behinderung nennen wenn dadurch die Arbeit beeinflusst werden könnte.

Angenommen ein/e Arbeitnehmer hat Epilepsie. In dem Fall besteht die Möglichkeit das der Arbeitnehmer während der Arbeitszeit einen epileptischen Anfall bekommen könnte. Ja und es einen Unfall geben könnte wenn er / sie stürzt. Da Du über 50 % hast und damit schwerbehindert bist und Anspruch auf Mehrurlaub usw. hast, sollte der Arbeitgeber das schon wissen.

Allerdings die allerwenigsten Arbeitgeber stellen noch (Schwer)Behinderte ein sie zahlen lieber die Ausgleichsabgabe also 260 € also eher ein Alibibetrag. um keien Behinderten einstellen zu müssen!

Also die Arbeitsagentur kann Dir wenn Du zu Deinem Arbeitgeber sagst das Du schwerbehindert bist keine Strick daraus drehen!

VG Stephan

Supi Danke Dir Stephan

Hallo! Das ist sogar deine PFLICHT! Belehre mal die Fallmanager vom Jobcenter! Du hast eine Wahrheitspflicht deinem AG gegenüber!

natürlich ist das dein recht. deswegen kann man keine leistungskürzung verhängen

hast Du einen Schwerbehindertenausweis?, indem der Grad Deiner Behinderung angegeben ist?, wenn nicht und Du bei Bewerbungen bewußt drauf aus bist nicht eingestellt zu werden, hat das Sanktionen zur Folge...

Das job-center bekommt von den Arbeitgebern Rückmeldungen, weswegen die Dich nicht eingestellt haben..

Nur dann gibt es Sanktionen:

http://www.hartziv.org/hartz-iv-sanktionen.html

Da dürftest Du nicht drunterfallen.

Interessanter Link. Nur wie soll man dies hier verstehen: "Sanktionen können danach auch verhängt werden, wenn der ALG II-Bezieher trotz erfolgter Belehrung über die Rechtsfolgen sein unwirtschaftliches Verhalten nicht ändert (etwa ständig ungerechtfertigt hohe Strom- oder Telefonkosten)"

Die Telefon und Stromkosten zahle ich doch aus dem Regelsatz!