Sanktion! Geld zurück bei psychischer Erkrankung?
Hallo zusammen!
Ich habe einiges auf Internetseiten gelesen über sanktionen vom Arbeitsamt allerdings habe ich bis jetzt noch keine Antwort gefunden... die mir hilft.
Ich habe im Juni meine Maßnahme abgebrochen da ich in eine Phase gerutscht bin Das ich nur Zuhause sein wollte , niemanden sehen wollte etc. . Eine mittelgradige Depression. So ich bin dann auch nicht mehr zu Terminen gegangen wie z.b die beim Arbeitsamt bzw jobcenter . Erst haben sie mir Kürzungen rein gehauen und dann die 3 Monatige 100% Sperrung! Ich hab mich dann vor kurzem wieder aufgepäppelt bin zum Therapeuten gegangen und zum Arbeitsamt. Diagnose : Depressionen, eine anpassungsstörung und viele soziale Phobien. Als wäre das nicht genug hat das jobcenter mich jetzt zum Arzt beim amt geschickt und er hat gesagt das ich für meine Krankheit nichts kann und eine psychologische behandlung über langen Zeitraum von Nöten ist.
So ganz viel erzählt, kurzer sinn: da ich ja ungewollt krank geworden bin und die Krankheit fest gestellt worden ist , habe ich vielleicht die Option das Geld was gefehlt hat wieder zu bekommen? Da die sanktionen "nicht berechtigt" waren?????
Danke!
2 Antworten
Nein.
Du hättest das dem Amt melden müssen.
Ich habe vor 20 Jahren auch mal eine Maßnahme gecancelt, weil ich schwere Depressionen mit dazugehörigen Phobien hatte. Als ich in eine Situation kam, die ich nicht mehr selbst beherrschen konnte, hab ich abgebrochen. Ich wurde dann einem psychologischen Test des Amtes unterzogen. Da wurde mir dann quasi "zugesprochen", dass ich abbrechen durfte. Denn an eine erfolgreiche Beendigung war in meinem damaligen Zustand nicht mehr zu denken.
Jedes Kranksein, wozu auch seelische Erkrankungen gehören, müssen gemeldet werden. Kommt man dem nicht nach, hat man kein Erfolg bei Widerspruchsverfahren.
De facto waren die Sanktionen ja gerechtfertigt. Auch wenn man krank ist, kann man sich wenigstens telefonisch melden.
Wenn der Arzt eine stationäre Therapie empfiehlt, musst du diese natürlich auch über den Rentenversicherer beantragen. Sonst ist die nächste Sanktion wegen mangelnder Mitwirkung fällig