Sanktion bei ALG 1 Eingliederungsvereinbarung?

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Zu deiner ersten Frage: Sanktionen gibt es nur beim ALG II, dabei wird der Anspruch je nach "Vergehen" um einen bestimmten Prozentsatz gemindert. Bei der Agentur für Arbeit, sprich ALG 1 können Sperrzeiten eintreten. Hierbei erfolgt für einen gesetzlich festgelegten Zeitraum keine Auszahlungen. Dies nur zum Verständnis.

Grundsätzlich kann eine Sperrzeit wegen fehlender oder unzureichender Eigenbemühungen eintreten (§154(1)Nr. 3 SGBIII). Die Sperrzeit beträgt zwei Wochen. (§154(5) SGBIII).

Erst einmal ist die Eingliederungsvereinbarung (EGV) bindent, jedoch würde ich mit dem Vermittler darüber noch einmal sprechen. Ob eine Sperrzeit eintritt entscheidet immer dein Vermittler. Wenn du aber auch Bewerbungen für andere Berufe vorlgegen kannst und damit die Anzahl einhälst, sollte der Vermittler zufrieden sein. Wichtig ist erstmal, dass du jede Möglichkeit wahrnimmst du Arbeitslosigkeit zu beenden. Wenn du das zeigst, reicht den meisten Agenturen das schon. Sollte eine Sperrzeit eintreten lege auf jeden Fall Widerspruch ein.

Auf Stellenangebote ohne Rechtsfolgebelehrung musst du dich nicht bewerben. Rechtsfolgen können nur eintreten, wenn du im Vermittlungsvorschlag darauf hingwiesen wurdest.

Nun zu seiner zweiten Frage: Es gibt keinen Berufsschutz, das bedeutet du musst jede Stelle annehmen die als zumutbar gilt. Die Zumutbarkeit ist im §140SGBIII geregelt. Dabei wird die Zumutbarkeit der Vergütung und des täglichen Fahrtweges geregelt. Wenn du dich dem Arbeitsmarkt Vollzeit zur Vergügung stellt musst du eine tägliche Fahrzeit von 2,5 Stunden in kauf nehmen (bei über sechs Stunden Arbeitszeit täglich). Bei der Vergütung musst du vom 1-3 Monat der Alokeit eine Minderung von 20% des letzten Bruttogehalts (nach dem dein ALG berechnet wurde), im 3-6 Monat 30% in Kauf nehmen. Ab dem siebten Monat der Alokeit ist jede Stelle zumutbar in der die Vergütung nicht unter deinem Arbeitslosengeld liegt.

Dankeschön für deine ausführliche Antwort

Gerne :)

Ich habe noch eine Frage, nur zum sichergehen. In meiner Egv steht binnen 3 Tagen bewerben. Vv ist aber ohne Rechtsfolgebelehrung. Sicher das ich nicht sanktioniert werde wenn ich mich darauf nicht bewerbe ?

Ganz sichter. Eine Rechtsfolge kann nur eintreten, wenn auf dem Vorschlag auch darauf hingewiesen wurde. Es gibt Stellenangebote die nicht ganz passend für dich sind, die man dir aber nicht vorenthalten möchte, daher werden die trotzdem verschickt. Bei Angeboten ohne Rechtsfolgebelehrung handelt es sich um eine Info. Sie drei Tage Bewerbungsfrist beziehen sich auf die Angebote mit Belehrung.