Sanierung im Außenbereich? Haus angemeldet beim Finanzamt?

7 Antworten

bin auf ein 7000m2 großes Grundstück gestoßen das im Außenbereich liegt. Es wird im Grundbuch als Gebäude und Freifläche, Landwirtschftl. und Forstwrtschl. deklariert.

...und das war´s dann auch. Außenbereich und Landwirtschaft (privilegiert nach § 35 BauGB) -> weitere Nutzung nur durch Land- oder Forstwirtschaft möglich.

Auf dem Grundstück steht ein stark sanierungsbedürftiges Haus, Dach noch intakt und Trocken aber momentan nicht bewohnbar.

Lies "Fass ohne Boden".

Der jetzige Eigentümer wohnte dort nicht, hat sich anscheinend aber auf das Haus angemeldet im letzten Jahr und beim Finanzamt ist es eingetragen als Einfamilienhaus.

Was das FA für die Frage der Grunderwerbsteuer respektive für den Einheitswertbescheid definiert, ist baurechtlich ohne jeden Belang. Das Gebäude ist nicht erschlossen, wird es vermutlich auch nie sein (da Außenbereich), solange dafür nicht jemand die nötigen paar Zehntausend € hinlegt (Genehmigung vorausgesetzt) und ist auch so nicht nutzbar.

Meine Frage ist , wenn für das Haus steuern gezahlt werden

Egal.

es aber nicht spezifisch im Grundbuch erwähnt wird ,

Entscheidend ist der Grundbucheintrag i.V.m. dem örtlichen FlNP. Und wenn das Außenbereich ist, ist dort eine Wohnnutzung grundsätzlich nur im Rahmen des § 35 BauGB respektive unter Bestandsschutz zulässig.

darf ich es dann Genehmigungsfrei Sanieren

Nein.

und bewohnen?

Das ggfs. ja, nur wozu? Das Haus ist eine Bauruine, und ohne Investitionen in vermutlich 6-stelliger Höhe zzgl. KP wird eine Wohnnutzung hier schlicht gar nicht möglich sein. Die Sanierung dürfte im Übrigen nur im Rahmen der Erhaltung, nicht jedoch als Ausbau erfolgen (-> Erlöschen des Bestandsschutzes -> Abrissverfügung).

Aneinanderreihung von Wirrheiten:

Wenn für das Haus Steuern gezahlt wurden ...

Welche denn? Grunderwerb, Grund-,Einkommensteuer?

Wenn...Steuern zahlen ersetzt Genehmigungen?

Es nicht im Grundbuch eingetragen ist ...

Ja und? Verliert es dadurch Sicherheitsbedenken zum Beispiel?

In jedem Fall mit den Baubehörden, Bauordnungsamt und wie sie alle heißen konferieren und sich alle Genehmigungen einholen. Die sind sehr mächtig und reißen dir etwaige bereits erfolgte Bauanstrengungen glatt ab.

Gerade du mit deinem mäßigen rechtlichen Dribbelvermögen solltest nicht versuchen, die Behörden zu umspielen.

Hallo.

Du wirst eine Umnutzung bewilligt bekommen,

Wenn da einer Wohnt oder regelmäßig eine Mülltonne geholt wird kannst du es

bekommen.

Nach Fertigstellung last ihr das Hausgrundstück mit dem gedachten Bauplatz ausmessen (Katasteramt). Dadurch wird die 'Grd Steuer nicht so hoch.

Der Rest also etwa 6000qm werden also alls Landwirtschaftliche Fläche in der Größe hier nicht bewertet. Grs-St. A. Haus Grd. Steuer B.

Erst die Umnutzung beantragen oder auch Fotos von jetzt machen.

Mit Gruß

Bley 1914

Woher ich das weiß:Berufserfahrung

Die Sache ist im Detail kompliziert. Es gibt im Baurecht Bestimmungen, wonach nach einem Leerstand von 7 Jahren die Nutzung des Objekts neu beantragt werden muss.

Der Einheitswert hat keine baurechtliche Bedeutung.

Das Finanzamt ist noch das kleinste Problem.

Wenn die Hütte im Außenbereich steht, ist sie in den Katasterplänen garantiert nicht vermerkt, da nicht genehmigt.

Jederzeit kann das zuständige Bauamt den Rückbau fordern. Richtig lustig wird es, wenn es dort mal brennt (vielleicht sogar noch mit Personenschaden!). Du kannst zwar eine Feuerversicherung abschließen, aber zahlen werden die im Schadenfall nicht. Die geben dir die 3 letzten Jahresbeiträge zurück und fertig!

Nie im Leben würde ich in sowas einziehen!

Woher ich das weiß:Berufserfahrung
Das Finanzamt ist noch das kleinste Problem.

Stimmt :-)

Wenn die Hütte im Außenbereich steht, ist sie in den Katasterplänen garantiert nicht vermerkt, da nicht genehmigt.

Das kann, muss aber nicht sein. Die Beschreibung deutet vielmehr darauf hin, dass das Gebäude älter is als der zugehörige FlNP, und somit unter Bestandsschutz steht. Anders hätte das Objekt nämlich nicht als Meldeadresse dienen können. Sofern das Objekt z.B. zu Beginn des 20. Jhds. unter den damals gültigen gesetzlichen Regeln korrekt errichtet wurde, ist die Nutzung weiter zulässig, solange das Gebäude nicht wesentlich verändert wird (formales Recht).

Ich vermute ja mal stark, der OP wird schon durch die prognostizierten Kosten für die Erschließung ausreichend abgeschreckt werden...

@FordPrefect

Wenn das als Landwirtschaft genehmigt wurde ist das auch nur als solches zulässig. Das heißt, der Sanierer müßte nachweisen, dass er mit der Landwirtschaft den überwiegenden Teil seines Einkommens verdient.

Einfach nur ne Wutz kaufen und dann einen auf Landwirt machen, geht heute ja nicht mehr...